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  #371  
Alt 23.05.2008, 17:33
Mars Mars ist offline
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Infokrieger
 
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FAZ-Artikel:

Zitat:
Das Europaparlament entscheidet künftig gleichberechtigt mit dem Ministerrat in der Gesetzgebung.

Das ist schlichtweg falsch, habs auf der vorherigen Seite schon ausgeführt.
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  #372  
Alt 23.05.2008, 18:34
aristo aristo ist offline
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Tja, jetzt muß Köhler noch unterschreiben und dann ist
Prof. Schachtschneider an der Reihe.

Und was sagt unsere Bundesfraukanzlerin, in ihrer oft
kopierten, aber nie erreichten unnachahmlichen Art dazu?



"Ich bin der festen Überzeugung, dass ihr Infokrieger das 4. Reich
nicht verhindern könnt."
__________________
Unsichtbar wird der Wahnsinn, wenn er genügend große Ausmaße angenommen hat.

Bertolt Brecht
_________________________________________
Alle sagten: Das geht nicht. Dann kam einer, der wusste das nicht, und hat es gemacht.

Hilbert Meyer

No Merkel - No Panic "Kein Rechtsanspruch auf Demokratie für alle Ewigkeit" Angela Merkel

No Party - No Panic "Kein Rechtsanspruch auf Parteiendiktatur für alle Ewigkeit" aristo
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  #373  
Alt 23.05.2008, 20:30
Iks Iks ist offline
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Infokrieger
 
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Beiträge: 1.946
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Hat nich mal nen Politiker in irgend ner Talkrunde gesagt hat das Beamte die Gesetze machen, Beamte die Gesetze überwachen, Beamte die Gesetze ausführen, also wo ist da die Gewaltenteilung?
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  #374  
Alt 24.05.2008, 15:09
nofretete1969
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Verfassungsklage gegen Vertrag von Lissabon
Auf zum letzten Gefecht - diesmal in Karlsruhe

Der CSU-Bundestagsabgeordnete Gauweiler will mit einer Verfassungsklage das Inkrafttreten des EU-Reformwerks verhindern - mit der Entscheidung urteilt das Bundesverfassungsgericht auch über seine eigene Entmachtung.

Aus dieser Quelle geht sehr schön hervor, dass es sehrwohl doch noch eine letzte Chance geben kann, das fiese Ding zu kippen.

Zitat:
Der Vertrag von Lissabon, der Vertrag also, gegen den Gauweiler klagt, nimmt nämlich dem Gericht diese Kompetenz. Die Klage, die seit Freitagmittag in Karlsruhe liegt, ist für dieses Gericht also die letzte Chance, seine eigene Entmachtung zu verhindern. Vorderhand wird das höchste Gericht darüber entscheiden müssen, ob sich die Bundesrepublik, ohne das Volk zu fragen, in einem europäischen Bundesstaat auflösen darf wie ein Stück Zucker im Kaffee.
Machmal schafft es der Mainstream, gute Worte zu benutzen, um die ganze Tragweite zu beschreiben.

Zitat:
Mit dieser Ruhe ist es nun vorbei: In Karlsruhe steht ein juristischer Großkampf an; die Verfassungsrichter werden sich diesem Kampf kaum entziehen können und auch nicht entziehen wollen. Es geht um Elementarfragen des Staats- und Verfassungsrechts, es geht um den Fortbestand deutscher Souveränität, es geht darum, ob die EU wirklich politische und juristische Omnipotenz haben darf.
Die Hoffung, die nun auf diesem liegt, gibt einem ein Stückchen zurück, dass es doch noch Dinge gibt, an die es sich zu Glauben lohnt.

Zitat:
Gegen den Vertrag, der dies alles noch weiter forciert, bietet Gauweiler alle juristischen Instrumente auf, die es gibt: Organklage, Verfassungsbeschwerde, Antrag auf einstweilige Anordnung; dem Bundespräsidenten soll untersagt werden, das Vertragswerk zu unterzeichnen, die Bundesregierung soll daran gehindert werden, die deutsche Zustimmung am Vertragsort zu hinterlegen, wie das zum Inkrafttreten des Werks notwendig wäre. Aussichtslos ist das alles nicht. Schon bei Gauweilers Klage gegen die EU-Verfassung hatte Bundespräsident Köhler angekündigt, das deutsche Zustimmungsgesetz erst zu unterzeichnen, wenn Karlsruhe entschieden hat.
Warten Sie ruhig, Herr Köhler, vielleicht für immer?

Aber macht Euch selbst ein Bild...........
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  #375  
Alt 24.05.2008, 22:04
Pik-Sieben Pik-Sieben ist offline
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Infokrieger
 
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Standard EU-Vertrag

Ich bin mal gespannt, was dabei herauskommt. Ich bin gespannt, ob das Verfassungsgericht sich gegen seine mögliche Auflösung wehren kann.

Unser Gundgesetz ist ein Mittel der Haager Landkriegsordnung, um in einem besetzten Land für Friede und Ordnung zu halten. Es ist also keine Verfassung, wie uns immer wieder glauben gemacht wird. Ich kann mich nicht erinnern über eine Verfassung, gemäß Artikel 146 des GG abgestimmt zu haben.
Der Artikel 23 des Grundgesetzt wurde bereits, übrigens ohne viel aufhebens oder unter Beteildigung des deutschen Volkes, am 18. Juli 1990 einfach aufgehoben. Dies geschah bei der Aussenministerkonferenz in Paris 1990 (2PlusVier Verhandlungen) Der Artikel 23 des Grundgesetz, in der alten Fassung, betraf den Geltungsbereich des Grundgesetz. Später wurde dieser Artikel geändert, alles bereits in Vorbereitung für das kommende Europa.
Bitte denkt daran, dass Grundgesetz wurde uns von den Allierten im Jahre 1949 gegeben. Es heißt ja auch "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland". Laut Carlo Schmitt durften die damaligen "Abgeordneten" nur noch Punkt und Komma setzen.
Ich frage Euch, wer sagt dieser von uns gewählten Regierung eigentlich was sie machen soll und darf?
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  #376  
Alt 24.05.2008, 23:12
aristo aristo ist offline
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Ort: 845m über dem Meeresspiegel
Beiträge: 6.539
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Sorry an die Lesefaulen. Hatte kurz überlegt, den nachfolgenden Text
als PDF zum download anzubieten. Habe aber davon abstand genommen.

Zitat:
Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz
Rechtsgutachten über die Zulässigkeit und Begründetheit
verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von
Lissabon und die deutsche Begleitgesetzgebung
Vorgelegt von
Professor Dr. Dietrich Murswiek
o. Professor für Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht
am Institut für Öffentliches Recht der Universität Freiburg
im Auftrag von Dr. Peter Gauweiler MdB

Freiburg, im Mai 2008
Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse
A. Zur Zulässigkeit und zum vorläufigen Rechtsschutz
1. Die gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon sowie gegen die dazu
ergangenen Begleitgesetze gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
2. Der Beschwerdeführer kann sich sowohl auf sein Recht auf Teilhabe an der demokratischen
Legitimation der Staatsgewalt gemäß Art. 38 GG berufen als auch auf sein
Grundrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG.
3. Das Grundrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG garantiert nicht nur ein Widerstandsrecht für
den Fall, daß die Grundlagen der Verfassung beseitigt zu werden drohen. Aus dieser
Vorschrift ergibt sich auch ein dem Widerstandrecht vorgelagertes Recht auf Unterlassung
aller Handlungen, welche eine Widerstandslage auslösen würden, also ein Recht
auf Unterlassung von Handlungen, welche die nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen
Verfassungsgrundlagen ganz oder teilweise beseitigen würden. Dieses Recht kann
mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
4. Eine auf das sich aus Art. 20 Abs. 4 GG ergebende Recht auf Unterlassung der Beeinträchtigung
von durch Art. 79 Abs. 3 GG (im Unterschied zu dem in dieser Norm ebenfalls
– und ausdrücklich – geregelten Widerstandsrecht) gestützte Verfassungsbeschwerde
ist nicht subsidiär gegenüber Verfassungsbeschwerden, die auf andere
Grundrechte gestützt werden.
5. Auch die Organklage eines Bundestagsabgeordneten, der sich darauf beruft, durch den
Vertrag von Lissabon würden die Rechte und Befugnisse des Bundestages so ausgeMurswiek,
Gutachten Vertrag von Lissabon - Zusammenfassung 2
höhlt, daß eine hinreichende demokratische Legitimation der deutschen Staatsgewalt
nicht mehr möglich sei, ist zulässig.
6. Durch die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde seitens des Bundespräsidenten würde
der Vertrag von Lissabon für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlich.
Würde das Bundesverfassungsgericht dann später die Verfassungswidrigkeit des
Vertrages feststellen, so wäre Deutschland trotz Unvereinbarkeit dieses Vertrages mit
fundamentalen Prinzipien des Grundgesetzes an diesen Vertrag gebunden. Deshalb
muß die Ratifikation bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der
Hauptsache unterbleiben. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die dem
Bundespräsidenten die Ratifikation vorläufig untersagt, wäre zulässig und begründet.
B. Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
I. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der betroffenen Grundrechte
7. Das Grundrecht auf Unterlassung der Beeinträchtigung der fundamentalen Verfassungsprinzipien
(Art. 20 Abs. 4 GG) und das Grundrecht auf Teilhabe an der demokratischen
Legitimation der Staatsgewalt (Art. 38 GG), wie das Bundesverfassungsgericht
es im Maastricht-Urteil entwickelt hat, überschneiden sich in ihren Tatbeständen: Beide
Grundrechte gewährleisten ein subjektives Recht auf Beachtung objektiver Verfassungsprinzipien.
Diese Prinzipien sind bei beiden Grundrechten im wesentlichen identisch.
8. Art. 20 Abs. 4 GG garantiert ein Recht auf Widerstand gegen jeden, der es unternimmt,
die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Mit „verfassungsmäßiger Ordnung“ im
Sinne dieser Bestimmung sind die fundamentalen Verfassungsprinzipien gemeint, die
nach Art. 79 Abs. 3 GG jeder Verfassungsänderung entzogen sind. Dieses Recht zum –
notfalls gewaltsamen – Widerstand setzt voraus, daß der einzelne zunächst ein Recht
darauf hat, daß diejenigen Handlungen, die zum Widerstand berechtigen würden, unterlassen
werden. Dieser Unterlassungsanspruch ist in Art. 20 Abs. 4 GG implizit enthalten.
Er ist dann verletzt, wenn eines der objektiven Verfassungsprinzipien beseitigt
oder dauerhaft beeinträchtig wird, die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt sind.
9. Zu den durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Prinzipien gehören nicht nur das Demokratieprinzip,
das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsprinzip, sondern auch der Grundsatz
der souveränen Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland.
10. Aus Art. 79 Abs. 3 GG folgt auch, daß die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte
an die Europäische Union nur unter der Voraussetzung übertragen darf, daß die Europäische
Union den von dieser Vorschrift geschützten fundamentalen Verfassungsprinzipien
entspricht; die Struktursicherungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG konkretisiert
diese sich aus Art. 79 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen. Folglich ist das
Grundrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG auch dann verletzt, wenn Hoheitsrechte an die Europäische
Union übertragen werden und diese nicht den Grundsätzen des Art. 23 Abs.
1 Satz 1 GG genügt.
Murswiek, Gutachten Vertrag von Lissabon - Zusammenfassung 3
11. Das Recht auf Teilhabe an der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt (Art. 38
GG) gibt jedem wahlberechtigten Staatsbürger nicht nur das Wahlrecht und das Recht
auf Beachtung der verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze, sondern auch einen
subjektiven Anspruch darauf, daß die in Deutschland ausgeübte Hoheitsgewalt demokratisch
legitimiert ist. Dazu gehört nicht nur, daß der Gegenstand der demokratischen
Legitimation nicht durch Übertragung zu vieler Hoheitsrechte auf die Europäische
Union ausgehöhlt wird, sondern auch, daß die Organisation der Hoheitsgewalt, an deren
Legitimation der Einzelne nach Art. 38 GG teilzuhaben berechtigt ist, demokratischen
Grundsätzen entspricht.
12. Art. 38 GG ist unter dem Aspekt der Aushöhlung der Aufgaben und Befugnisse des
Bundestages dann verletzt, wenn die Übertragung von Hoheitsrechten an die Europäische
Union Hoheitsrechte die Grenzen überschreitet, die Art. 79 Abs. 3 GG der europäischen
Integration unter dem Aspekt des Grundsatzes der souveränen Staatlichkeit
setzt.
13. Art. 38 GG ist unter dem Aspekt mangelnder demokratischer Organisation der Staatsgewalt
jedenfalls dann verletzt, wenn die Organisation und die Entscheidungsverfahren
der deutschen Staatsgewalt auf Bundesebene nicht mehr den Anforderungen des Demokratieprinzips
entsprechen. Entsprechendes muß aber auch für die europäische Hoheitsgewalt
gelten, an deren Legitimation der Wähler mittelbar teilhat. Somit ergibt
sich aus Art. 38 GG ein subjektives Recht auf Einhaltung des Demokratieprinzips sowohl
auf Bundesebene als auch auf der Ebene der Europäischen Union.
14. Der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts auf Unterlassung von Beeinträchtigungen
der fundamentalen Verfassungsprinzipien gemäß Art. 20 Abs. 4 GG und der Gewährleistungsgehalt
des Grundrechts auf Teilhabe an der demokratischen Legitimation der
Hoheitsgewalt gemäß Art. 38 GG sind demnach in folgender Hinsicht deckungsgleich:
Beide Grundrechte sind verletzt, wenn die Organisation und das Entscheidungsverfahren
der Hoheitsgewalt in Deutschland oder in der Europäischen Union nicht dem Demokratieprinzip
entsprechen; und beide Grundrechte sind verletzt, wenn die sich aus
dem Grundsatz der souveränen Staatlichkeit ergebenden Grenzen der Übertragung von
Hoheitsrechten an die Europäische Union überschritten werden. Demgegenüber führt
die Verletzung der anderen durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsprinzipien
nur zur Verletzung von Art. 20 Abs. 4 GG.
II. Zur Verletzung des Grundsatzes der souveränen Staatlichkeit
15. Mit der Vergemeinschaftung der Innen- und Justizpolitik durch den Vertrag von Lissabon
ist die sektorale Begrenzung der Union auf vornehmlich wirtschaftsrelevante Politikfelder
überwunden. Mit den Zuständigkeiten für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung
ist die Europäische Union mit ihren Kompetenzen in Kerngebiete der Staatlichkeit
vorgedrungen.
16. Die Europäische Union wird mit dem Vertrag von Lissabon Völkerrechtssubjekt. Ihre
Zuständigkeiten erstrecken sich auf praktisch alle Gebiete der Politik und ermöglichen
es der Europäischen Union, auch auf der völkerrechtlichen Ebene wie ein Staat zu agieMurswiek,
Gutachten Vertrag von Lissabon - Zusammenfassung 4
ren. Dazu hat die Europäische Union einen außenpolitischen Apparat, der quasistaatlichen
Charakter hat sowie weitreichende außenpolitische Kompetenzen.
17. Für die Rechtsetzung hat die Europäische Union jetzt flächendeckende, praktisch alle
Bereiche der Politik abdeckende Kompetenzen. Soweit diese Kompetenzen aufgrund
restriktiv formulierter Kompetenztitel im einzelnen nicht ausreichen, um Ziele der
Union zu verwirklichen, kann die Union selbst ihre Kompetenzen mit Hilfe der Flexibilitätsklausel
(Art. 352 AEUV) erweitern. Im Hinblick auf ihre nicht mehr auf die
Wirtschaft beschränkten, sondern sich über vielfältige Politikbereiche erstreckenden
Tätigkeitsfelder und im Hinblick auf ihre unbeschränkbar weit formulierten Ziele, besitzt
die Europäische Union mit der jetzt sozusagen universell anwendbaren Flexibilitätsklausel
eine umfassende Kompetenz-Kompetenz. Auf diese Weise kann sie den
mitgliedstaatlichen Gesetzgeber praktisch überall dort verdrängen, wo er im Augenblick
noch etwas zu sagen hat.
18. Dem Souveränitätsverlust der mitgliedstaatlichen Gesetzgeber steht das Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung nicht entgegen. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
ist nur noch ein formales Kompetenzverteilungsprinzip; materiell hat es
keine effektiv begrenzende und daher keine die Souveränität der Mitgliedstaaten sichernde
Funktion mehr, weil es jetzt flächendeckende Einzelermächtigungen in praktisch
allen Politikbereichen gibt, deren verbleibende Lücken mit Hilfe der Flexibilitätsklausel
geschlossen werden können.
19. Das Recht der Union besitzt uneingeschränkten Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten,
auch vor deren Verfassungsrecht; die „Solange“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
die bisher noch eine Reservefunktion des Bundesverfassungsgerichts
für den Schutz der Grundrechte gegen Rechtsakte der Europäischen Union sicherte,
kann nach dem Vertrag von Lissabon nicht aufrechterhalten werden.
20. Der Gerichtshof der Europäischen Union, der sich als „Motor der Integration“ versteht,
und in Kompetenzfragen praktisch immer zugunsten der Europäischen Gemeinschaft
entschieden hat, beansprucht die Kompetenz-Kompetenz für die Entscheidung über die
Frage, welche Kompetenzen der Europäischen Union zustehen. Nachdem die Europäische
Union mit dem Vertrag von Lissabon nicht nur flächendeckende Rechtsetzungskompetenzen,
sondern auch noch eine Kompetenz-Kompetenz zur Füllung aller verbliebenen
Lücken erhalten hat, läßt sich die bisherige Position des Bundesverfassungsgerichts,
daß es die Befugnis habe, bei „ausbrechenden“, also die Grenzen der Ermächtigung
überschreitenden europäischen Rechtsakten die Unwirksamkeit dieser Akte für
Deutschland festzustellen, nicht mehr aufrechterhalten.
21. Der Übergang zu Mehrheitsentscheidungen im Rat anstelle des früheren Einstimmigkeitsprinzips
drängt den Einfluß der einzelnen Mitgliedstaaten zugunsten der Europäischen
Union weiter zurück.
22. Das Subsidiaritätsprinzip als generalklauselartig formuliertes Kompetenzausübungsprinzip
ist nicht geeignet, dafür zu sorgen, daß der Schwerpunkt der Rechtsetzung auf
der Ebene der Mitgliedstaaten bleibt, zumal mit dem EU-Gerichtshof ausgerechnet der
Murswiek, Gutachten Vertrag von Lissabon - Zusammenfassung 5
„Motor der Integration“ zum Wächter der Subsidiarität eingesetzt worden ist. Dieses
Prinzip hätte einer konkreten Ausgestaltung in Form abschließender, begrenzter Kompetenzen
oder negativer Kompetenzkataloge und eines unabhängigen Überwachungsorgans,
etwa eines Kompetenzkonfliktgerichtshofs, bedurft.
23. Die Europäische Union hat sich mit dem Vertrag von Lissabon zu einer quasistaatlichen
Organisation entwickelt, der alle Merkmale zukommen, die völkerrechtlich oder
staatstheoretisch einen Staat auszeichnen – abgesehen davon, daß die Mitgliedstaaten
sie nicht als Staat verstehen wollen und sie sich selbst nicht als Staat versteht. Das einzige,
was ihr zur Staatlichkeit im völkerrechtlichen Sinne noch fehlt, ist, daß sie von
den Mitgliedstaaten zum Staat proklamiert wird oder sie sich selbst zum Staat proklamiert.
24. Angesichts der Fülle der Kompetenzen, die der Europäischen Union übertragen worden
sind und angesichts des entsprechenden Kompetenzverlusts der Mitgliedstaaten ist die
Grenze dessen, was der Grundsatz der souveränen Staatlichkeit an Übertragung von
Hoheitsrechten noch zuläßt, jetzt überschritten. Ob die Europäische Union sich als
„Staat“ bezeichnet oder nicht oder ob sie ein Staat im Sinne des Völkerrechts ist oder
lediglich ein Völkerrechtssubjekt, das in staatsanaloger Weise auf der völkerrechtlichen
Ebene agiert, ist insoweit irrelevant. Das Grundgesetz gibt eine materiell zu konkretisierende
Grenze für die Übertragung von Hoheitsrechten vor; ob sie überschritten ist,
hängt nicht von äußerlichen Bezeichnungen und Symbolen ab. Andernfalls könnte die
verfassungsrechtliche Grenze der Übertragung von Hoheitsrechten einfach durch die
Wahl des geeigneten Vokabulars umgangen werden.
III. Zur Verletzung des Demokratieprinzips durch den Vertrag von Lissabon
25. Durch die Aushöhlung der Aufgaben und Befugnisse des Bundestages, insbesondere
durch die Verlagerung von Zuständigkeiten für die Innen- und Justizpolitik sowie – in
Verbindung damit – durch die Flexibilitätsklausel, welche der Europäischen Union eine
Kompetenz-Kompetenz verschafft, wird zugleich das Demokratieprinzip bezüglich
der Ausübung der Staatsgewalt in Deutschland verletzt.
26. Diese Verlagerung von Rechtsetzungskompetenzen nach Brüssel verschafft zugleich
der Bundesregierung gegenüber dem Parlament eine übermächtige Stellung. Der Bundestag
ist weithin nur noch für den Vollzug von höherrangigem europäischem Recht
zuständig, welches die Bundesregierung im Rat der Europäischen Union mit erlassen
hat. So kann die Regierung – im Verbund mit den anderen europäischen Regierungen –
dem Bundestag Vorschriften machen, die dieser gehorsam erfüllen muß. Dies ist mit
dem Demokratieprinzip unvereinbar.
27. Diese Konstellation führt schon bisher gelegentlich zu dem berühmten „Spiel über die
Bande“: Kann ein Minister eine von ihm gewünschte Regelung in Deutschland nicht
durchsetzen, regt er bei der Kommission den Erlaß einer entsprechenden europäischen
Richtlinie an. Wenn er sich mit seinen europäischen Fachkollegen einigt, beschließen
sie eine EU-Richtlinie, die ohne großen Widerstand durch die EntscheidungsprozeduMurswiek,
Gutachten Vertrag von Lissabon - Zusammenfassung 6
ren läuft und von der nationalen Öffentlichkeit einschließlich des nationalen Parlaments
erst dann richtig wahrgenommen wird, wenn sie bereits in Kraft ist.
28. Die Möglichkeiten dieses „Spiels über die Bande“ werden durch die Flexibilitätsklausel
in Verbindung mit den neu hinzugewonnen Rechtsetzungskompetenzen noch wesentlich
verstärkt. Die Bundesregierung könnte jetzt beispielsweise, wenn sie zur Abwehr
terroristischer Bedrohungen Überwachungsmaßnahmen durchsetzen will, die in
Deutschland auf zu großen Widerstand im Parlament stoßen oder am Bundesverfassungsgericht
scheitern, mit Hilfe der Flexibilitätsklausel dafür sorgen, daß sich die Europäische
Union eine Kompetenzgrundlage für die Regelung derartiger Maßnahmen
verschafft. So kann ohne Zustimmung des Bundestages eine europäische Ermächtigungsgrundlage
für Überwachungsmaßnahmen geschaffen werden, für die es in
Deutschland keine Chance einer parlamentarischen Mehrheit gäbe. Und die EURegelung
hätte zudem Vorrang nicht nur vor den einfachen innerstaatlichen Gesetzen,
sondern auch vor dem Grundgesetz, mit der Konsequenz, daß die Kontrolle durch das
Bundesverfassungsgericht ausgeschaltet wäre.
29. Die Europäische Union leidet unter einem strukturellen Demokratiedefizit. Dieses wird
durch den Vertrag von Lissabon nicht verringert, sondern tendenziell verschärft.
30. Der Rat der Europäischen Union kann nicht mehr hinreichende, von den Völkern der
Mitgliedstaaten abgeleitete demokratische Legitimität vermitteln. Dem stehen mangelnde
Transparenz des Entscheidungsverfahrens und eine zu lange Kette von Vermittlungsschritten
für die indirekte Ableitung der Legitimität entgegen. Vor allem aber
wird die Legitimitätskette durch das jetzt als Regelfall zur Anwendung kommende
Mehrheitsprinzip für die Ratsentscheidungen unterbrochen.
31. Aber auch die Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips ist unter Aspekten der demokratischen
Legitimation nicht zu rechtfertigen, weil einmal beschlossene Rechtsakte
nicht mehr aufgehoben werden können, selbst wenn eine große Mehrheit dies will, solange
nur ein einziger Staat an dem Rechtsakt festhalten will. Daher genügt das Einstimmigkeitsprinzip
nur dann dem Demokratieprinzip, wenn es durch geeignete Regeln
ergänzt wird, die dieses Problem lösen, beispielsweise durch Verfallsdaten für die beschlossenen
Rechtsakte.
32. Eine entsprechende Problematik weist die Regelung von materiellen Politikinhalten im
primären Gemeinschaftsrecht auf.
33. Das Demokratiedefizit der Europäischen Union läßt sich nicht dadurch beseitigen, daß
man dem Europäischen Parlament größere Kompetenzen gibt, solange das Europäische
Parlament selbst nicht demokratisch legitimiert ist. Dies ist solange nicht der Fall, wie
es nicht auf der Basis demokratischer Gleichheit gewählt wird.
34. Die Europäische Union könnte auf eine demokratische Basis gestellt werden, wenn die
europäischen Völker sich zu einem europäischen Unionsvolk konstituierten, welches
nach dem Prinzip der gleichen Wahl und der Stimmrechtsgleichheit das Europäische
Parlament wählte; der Rat müßte die Rolle einer Staatenkammer übernehmen. Eine
Murswiek, Gutachten Vertrag von Lissabon - Zusammenfassung 7
solche Lösung wäre freilich nur möglich, wenn die Völker der Mitgliedstaaten dem
kraft ihrer verfassunggebenden Gewalt zustimmten. In Deutschland jedenfalls wäre eine
verfassunggebende Entscheidung des Volkes nötig; eine Verfassungsänderung
reichte nicht aus.
35. Ob das mit dem Grundgesetz unvereinbare Demokratiedefizit der Europäischen Union
erst durch den Vertrag von Lissabon hervorgebracht worden ist oder schon früher vorhanden
war, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes
unerheblich. Durch den Vertrag von Lissabon werden jedenfalls neue Hoheitsrechte
auf die Europäische Union übertragen, und das Grundgesetz läßt die Übertragung
von Hoheitsrechten an die Europäische Union nicht zu, wenn diese nicht demokratischen
Grundsätzen entspricht. – Entsprechendes gilt übrigens auch für den Grundsatz
der souveränen Staatlichkeit: Sollte die Grenze der Übertragung von Hoheitsrechten,
die das Grundgesetz setzt, schon früher überschritten worden sein, dürfen jedenfalls
keine neuen Hoheitsrechte mehr übertragen werden.
36. Etliche Einzelbestimmungen des Vertrages von Lissabon verstoßen in spezieller Weise
gegen das Demokratieprinzip. Dazu gehören insbesondere diejenigen Bestimmungen,
die Änderungen der funktionellen EU-Verfassung (also des EUV und des AEUV) ohne
Zustimmung durch den Bundestag ermöglichen, ebenso diejenigen, die den Übergang
zu Mehrheitsentscheidungen im Rat ohne ausreichende Mitwirkung des Bundestages
möglich machen. Vor allem die Kompetenzerweiterung der Europäischen Union mit
Hilfe der „Flexibilitätsklausel“ ohne Zustimmung des Bundestages ist mit dem Demokratieprinzip
unvereinbar.
37. Der Vertrag von Lissabon konstituiert ein neues Legitimationssubjekt, das Unionsvolk
als Gesamtheit der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, das jetzt gleichberechtigt neben
die Völker der Mitgliedstaaten als Legitimationsquelle der Europäischen Union gestellt
wird. Dazu hätten die Völker der Mitgliedstaaten gefragt werden müssen.
III. Verstöße der deutschen Begleitgesetzgebung gegen das Demokratieprinzip
38. Auch die Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon – das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes und das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages
und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union – sind unter
verschiedenen Aspekten mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.
39. Dies gilt besonders für die Übertragung sehr weitreichender Entscheidungsrechte an
den Europaausschuß, der durch diese Gesetze ermächtigt wird, anstelle des Bundestagsplenums
über die Zustimmung zu EU-Beschlüssen zu treffen, die ihrem materiellen
Gehalt nach die EU-Verträge ändern und sich auch in Deutschland verfassungsändernd
auswirken.
40. Das deutsche Begleitgesetz nimmt dem Bundestag für weite Bereiche die Möglichkeit,
sich mit einem Veto gegen ein Beschluß des Europäischen Rates zu wehren, durch den
für eine bestimmte Materie der Übergang vom Einstimmigkeits- zum Mehrheitsprinzip
bei Rechtsetzungsakten des Rates angeordnet wird. Die Möglichkeit derart weitreiMurswiek,
Gutachten Vertrag von Lissabon - Zusammenfassung 8
chender Änderungen des primären Gemeinschaftsrechts gegen den Willen des Bundestages
ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.
IV. Ergebnis zur Verfassungsbeschwerde
41. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen
Grundrechten aus Art. 20 Abs. 4 GG und aus Art. 38 GG begründet.
C. Zur Begründetheit der Organklage
42. Auch die Organklage ist begründet. Der Antragsteller als Bundestagsabgeordneter wird
durch das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und durch die Begleitgesetze
in seinem Statusrecht aus Art. 38 GG verletzt.
43. Das Recht des Abgeordneten auf Mitwirkung an der Repräsentation des Volkes wird
durch die Aushöhlung der Aufgaben und Befugnisse des Bundestages sowie durch eine
Reihe spezieller Vorschriften des Vertrages von Lissabon verletzt.
44. Auch die Begleitgesetze verletzen das Recht des Abgeordneten auf Mitwirkung an der
Repräsentation des Volkes. Dies gilt insbesondere für die Verlagerung wesentlicher
Entscheidungsbefugnisse in einen Ausschuß, dem der Abgeordnete nicht angehört.
D. Schlußbemerkung
45. Der Prozeß der europäischen Integration hat die Grenze erreicht, die ihr unter dem
Aspekt der souveränen Staatlichkeit sowie unter dem Aspekt des Demokratieprinzips
vom Grundgesetz gesetzt sind. Das heißt nicht, daß die weitere Verdichtung der europäischen
Integration für immer ausgeschlossen ist. Die vom Grundgesetz gesetzte
Grenze darf aber nur überschritten werden, wenn zuvor das Volk als Subjekt der verfassunggebenden
Gewalt mit einer verfassunggebenden Entscheidung den Weg dazu
frei macht.
Und, liebe infokrieger, es wäre sicherlich angesagt, Herrn Dr. Gauweiler
eine Mail zu senden. Nein, ich mache keine Werbung für jemanden
oder eine Partei. Ich unterstütze nur sinnvolle Aktionen.

Hier die Mail von Herrn Dr. Gauweiler:

peter.gauweiler@bundestag.de
__________________
Unsichtbar wird der Wahnsinn, wenn er genügend große Ausmaße angenommen hat.

Bertolt Brecht
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Alle sagten: Das geht nicht. Dann kam einer, der wusste das nicht, und hat es gemacht.

Hilbert Meyer

No Merkel - No Panic "Kein Rechtsanspruch auf Demokratie für alle Ewigkeit" Angela Merkel

No Party - No Panic "Kein Rechtsanspruch auf Parteiendiktatur für alle Ewigkeit" aristo
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  #377  
Alt 25.05.2008, 12:24
lucy
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Schon passiert!
Und Antworten von dem Herrn bitte veröffentlichen! [-o< Der scheint ja vielbeschäftigt zu sein & ist inzwischen offenbar der "geistig gesündeste" Mensch in unserem Bundestag.
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  #378  
Alt 25.05.2008, 12:37
Seperal Aura Seperal Aura ist offline
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Absolut geiler Avatar! I like it!
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  #379  
Alt 26.05.2008, 03:40
flores flores ist offline
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fertig. mail geschickt.

Für alle, die gerne copy&pasten (wie mich):

Sehr geehrter Herr Dr.Gauweiler,

auch wenn ich ansonsten von Ihrer Politik Abstand nehme, so möchte ich doch zum Ausdruck bringen, dass ich Ihre Klage gegen die Durchsetzung des Lissabon-Vertrages aus vollster Überzeugung unterstütze.

Falls Sie Fürsprecher benötigen oder eine Aktion (Demonstration o.ä.) planen, können sie mit meiner ungeteilten Unterstützung rechnen.
Desweiteren bitte ich Sie, mich im Falle der Durchführung einer solchen Aktion zu informieren.

Hochachtungsvoll,

XXXX

an peter.gauweiler@bundestag.de

also nix wie posten posten posten bis der server glüht!

P.S: ich mag den avatar auch
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  #380  
Alt 26.05.2008, 15:11
rollingstone rollingstone ist offline
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Ja, copy and paste in allen Ehren, habs noch in eigene Worte gefasst, und ab damit:


Sehr geehrter Herr Gauweiler,

die von Ihnen beim BundesverfG angestrengte Klage gegen den EU-Reformvertrag kann ich aus vollstem Herzen unterstützen.
Offensichtlich ist es wohl so, daß sich unsere Volksvertreter mit diesem unsozialen und undemokratischen Machwerk nicht oder nur ungenügend beschäftigt haben und damit auch nicht die Gefahren erkennen, die damit verbunden sein werden. Hätten diese sich den Vortrag von Prof Dr Schachtschneider zu Gemüte geführt, so wäre uns der Vertrag und Ihnen vielleicht die Klage erspart worden. Oder stehen hinter der Durchsetzung des Vertrages womöglich Interessen, die der einfache Bürger gar nicht erkennen soll?

Jedenfalls registrieren doch immer mehr Bürger und erstaunlicherweise sogar Teile unserer "unabhängigen" Presse, daß dieses Vertragswerk nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf.
Und mit der Schlußforderung, daß nur das Volk, besser die Bevölkerung, unseres Landes über die Akzeptanz eines solchen Machwerks entscheiden soll, führt bereits zur nächsten Forderung, die an der kommenden Bundestagswahl massiv ausgerufen werden soll: Volksentscheide ins Grundgesetz!

Ich hoffe und wünsche, daß unsere Bevölkerung nunmehr wach wird und sich nicht einzig durch das Parteienspektrum und der großteils verschlafenen Volksvertreter die Stimme nehmen läßt.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen erdenklichen Erfolg und sollte ich persönlich etwas für Sie in dieser Sache tun können, so dürfen Sie auf meine Stimme zählen.

Mit freundlichem Gruß


Auf gehts, lasst die Tasten vibrieren. Der Mann brauch moralischen Support..
auch wenn ich es wie flores halte, und über seine bisher gezeigten Leistungen als bayr. Abgeordneter nicht in Bewunderungsausbrüche verfallen kann.
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