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05.12.2008, 22:32
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Infokrieger
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Registriert seit: 18.08.2008
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Wiederstand ist laut Grundgesetz erlaubt !
Hallo habe heute mal ein bischen im Grundgesetz geschmöckert und
dabei habe ich folgendes gelesen...
Auszug aus dem GG:
Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Na wenn das kein Volltreffer ist !!!
Das GG ist kein alter trockener Schmöcker, sonmdern richtig gelesen eine Echte Goldgrube für den Wiederstand.
-Schönes Wochenende Euch allen vor den Monitoren, passt gut auf Euch auf !!!
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05.12.2008, 23:58
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Benutzer
Infokrieger
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Andere Abhilfe ist juristisch gesehen immer möglich. Nutze das Bundesverfassungsgericht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_20_GG
Somit kein Freibrief. Oder hast du wirklich geglaubt, dieses Recht ist das, was es zu sein scheint?
Ob "jemand" die bestehende "Ordnung beseitigen" will oder nicht, das entscheidet natürlich das Bundesverfassungsgericht. ^^
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06.12.2008, 10:48
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Infokrieger
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Glaubst du echt der Staat wird das zulassen? Das ist nur nen wohlfühl Paragraf. Es gibt keinen Punkt wo du sagen kannst so ab jetz darf ich Widerstand leisten. Wie Steven schon gesagt hat... Andere Abhilfe ist immer möglich und es sntscheidet der Staat was andere Abhilfe ist... der sagt dann ach hättest doch ne Petition starten können oder selber für nen Amt kandidiert oder nen Generalstreik organisieren aber sowas ist unmöglich da weder Medien noch die Organisationen die die Möglichkeit hätten mitmachen würden. Es geht den Menschen noch nicht schlecht genug um was zu tun.
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06.12.2008, 20:55
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Infokrieger
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Registriert seit: 27.04.2008
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Es ist völlig klar, dass der hier genannte Widerstand NICHT der des Ganges durch die Gerichte etc. gemeint sein KANN. Denn sonst hätte man diesen Absatz nicht einbringen müssen da der "ordentliche" Gang durch Gerichte etc IMMER möglich ist. Dessen ist sich das Verfassungsgericht bewusst. Schließlich trägt es maßgebend zur Abschaffung dieser Ordnung bei. (nach Beispielen bitte fragen wenn unwissend)
Die Verfasser des Grundgesetztes waren sich sehr wohl darüber bewußt, das diejenigen, die das GG abschaffen wollen auch diejenigen sein würden, die es ändern und es bewerten werden. (Mal ganz Abgesehen von Diskussionen über die Gültigkeit des GG)
ZB Die Schaffung einer EU-Monster-Verfassung die sich oberhalb des GG plaziert (bzw. dessen Regeln untergräbt) ist grundgesetzwidrig in fast allen Bereichen. Es ist den Regierenden nicht ERLAUBT das GG unter Umgeheung von §146 ausser Kraft zu setzen.
Unter diesen Umständen ist jeder Widerstand Pflicht... (wenn man das GG als gültig erachtet, wenn nicht, sowieso)
Das Gleiche ist mit vielen anderen Paragraphen über Menschenrechte, Angriffskriege, Weltanschauung, Zensur, Neue Verfassung etc. IMMER das gleiche Spiel: Wir lassen von den Feinden der Demokratie über die demokratische Verfassung entscheiden.......... Und dann haben wir eben eingeschränkte Menschenrechte, Angriffskriege, massive Zensur, Benachteiligung bei Weltanschauung und Religion, kene frei Verfassung undundund
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06.12.2008, 22:54
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Infokrieger
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@gillmaus,
Zitat:
somit bleibt selbst bei offensichtlichen Verstößen der Staatsorgane gegen die Verfassung nur der Weg über Wahlen, Abstimmungen und den Rechtsweg, solange dieser Weg noch besteht (so etwa BeckOK/Huster/Rux, Art. 20 Rn. 192).
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http://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_20_GG
Wie du selbst festgestellt hast:
Zitat:
Denn sonst hätte man diesen Absatz nicht einbringen müssen da der "ordentliche" Gang durch Gerichte etc IMMER möglich ist.
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Der Gang zum Gericht ist immer möglich. Damit erübrigt sich jede weitere Berufung auf diesen Gummiparagraphen. ^^
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30.01.2009, 13:39
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Art. 20 Abs. 4 bezieht sich nur auf Art. 20 Abs. 3 der mit hilfe von Art. 73 Abs. 3 (Ewigkeitsgarantie) geschützt ist. Bei Gesetzestexten gibt es nicht nur die wörtliche Auslegung. Zudem sollte man einzelne Begriffe genau unterscheiden können. Es liegen z.B. juristische Welten dazwischen ob man sagt "[...]kann aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden" oder "[...]kann durch ein Gesetz eingeschränkt werden".
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„Das Schlimmste ist überstanden.“ Richard Fuld, Chef der US-Investmentbank Lehman Brothers, im Juni 2008 über die Finanzkrise.
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03.02.2009, 15:27
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Blabla, dummes Gelaber; das ist ja wie an die Meinungsfreiheit zu glauben.
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03.02.2009, 15:46
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Zitat:
Zitat von Katharsis
Blabla, dummes Gelaber; das ist ja wie an die Meinungsfreiheit zu glauben.
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Wenn du von Meinugsfreiheit redest, dann implizierst du auch automatisch eine Beschränkung der Meinungsfreiheit. Nur weil das Wort "freiheit" auftaucht ist es eben nicht grenzenlos frei. Zum Schutze der persönlichen Ehre werden z.B. das leugnen bestimmter Sachverhalte im WW2 unter Strafe gestellt.
Wenn du nicht an die Meinungsfreiheit "glaubst", wieso hast du dich dann hier überhaupt angemeldet? Du kannst deine Meinung ja doch nicht äußern.
Hast du eine persönliche Erfahrung gemacht die sich außerhalb dieser Gesetze bewegt?
Zitat:
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze ,den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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oder etwas ähnliches:
Zitat:
Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
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03.02.2009, 16:44
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Alle rechtsstaatlichen Errungenschaften beruhen auf revolutionärer Gewalt
Na wer hat das gesagt?
Dieses Zitat stammt aus dem Buch "Die Wurzeln der Revolution - Theorie der individuellen und kollektiven Freiheit" von Eva Hesse aus dem Jahr 1974, Hanser Verlag
VG milan
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