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  #1  
Alt 21.08.2008, 19:30
Seraph Seraph ist offline
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Standard Plakate zu 7.7 in der Schule, Nicht erlaubt? Rechtsbeistand

Um kurz die Lage zu erklären. Am 7.7. habe ich kleine Din A4 Blätter mit zwei Kumpeln in meiner Schule ausgehängt, in Bezug auf den 7.7.. Da kommt der Hausmeister und ein Lehrer , sagen mir und meinen Leuten, die müsst ihr wieder abhängen. Ich berufe mich auf freie Meinung Artikel 5. GG und weiger mich. Er droht mit riesigem Ärger und großen Problemen, wir weigern uns. Andere Schüler werden daraufhin beauftragt die Dinger abzuhängen.

Ich habe sehr genau drauf geachtet nicht hetzerisch zu schreiben und habe keine Namen, nur Fakten auf den Blättern genannt. Dazu habe ich nur Tesafilm benutzt, eine Sachbeschädigung kann auch ausgeschlossen werden. Die Begründung war, dass ich die Dinger vorher vom Schulleiter hätte absegnen müssen. Ich berufe mich weiter hin auf die freie Meinung, er hätte sie also garnicht verbieten können, also brauche ich auch nicht fragen. Ich gehen in Niedersachsen in die 13. Klasse.


Nun zum Punkt warum ich das schreibe. Eine Strafe oder Ärger hat es nicht gegeben, hätte es, wär ich gerichtlich vorgegangen.

Nun möchte ich aber, dass sich die Beiden bei mir und meinen Freunden schriftlich entschuldigen.

Meine Begründung ist folgende:

Ich sehe einen Tatbestand der Nötigung, man wollte mich unter Androhung eines empfindlichen Übels zu einer Tat zwingen.

Zitat:
Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und lautet:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt,
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Die Nötigung als Straftat stellt ein Vergehen dar. Die Strafbarkeit des Versuches ergibt sich aus § 240 Abs. 3 StGB.


Es kommt also sogar eine besondere Schwere der Schuld, da Amtsträger, der seine Macht und Autorität ausgenutzt hat.

Ich habe dem zwar nicht folge geleistet, aber der Versuch ist auch strafbar.

Das Schulrecht schreibt folgendes:



Zitat:
Allgemeine Schulordnung (ASchO)

§ 35 Unparteilichkeit der Schule

(4) In Erziehung und Unterricht ist alles zu vermeiden, was die Empfindungen Andersdenkender verletzen könnte (§ 1 Abs. 5 SchOG),
ICh sehe meine Empfindung verlezt.

Zitat:
§ 36 Meinungsfreiheit des Schülers

(1) Die Schule soll den Schüler zu selbständigem kritischen Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im politischen und gesellschaftlichen Leben befähigen. Der Schüler soll lernen, seine Meinung frei, kritisch und in Achtung vor der Würde und der Überzeugung des anderen zu äußern.

(2) Der Schüler hat das Recht, in der Schule seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern (§25 Abs.1 SchVG). Er kann seine Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern.
Ich wurde nicht befähigt, mein Recht wurde mir nicht zugestanden.



Zitat:
§ 37 Schülerzeitungen

(3) Die Herausgabe und der Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt. Für alle Veröffentlichungen in der Schülerzeitung tragen Herausgeber und Redaktion die rechtliche Verantwortung.

(6) Auf Flugblätter und andere Druckschriften, die außerhalb von Schülerzeitungen aus aktuellem Anlaß von Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schüler herausgegeben werden, finden die vorstehenden Absätze entsprechende Anwendung. Dem Schulleiter ist vor der Verbreitung auf dem Schulgrundstück ein Exemplar zur Kenntnis zu geben.
Ich brauche keine Genehmigung, ich hätte nur ein Exemplar vorlegen müssen, trotzdem darf mir dieses Recht nicht aberkannt werden. Da die Vorlage nur zu meinem Schutz dient, um zu verhindern, dass ich ausversehen die Ehre eines anderen verletze oder Volkverhetzend schreibe.

Denn:

Zitat:
Grundgesetz

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Die Verbreitung wurde mir nicht gestattet.

Zitat:
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
....Meinungen ungehindert anzuhängen... Damit ist eindeutig Plakatieren gemeint, das Recht wurde mir nicht gestattet.


Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist hier die höchste Instanz, selbst wenn die Schulodrnung eine andere Regelung hat, wär diese nicht zulässig, da eine Schule nicht einfach einen rechtsfreien Raum darstellt. Nach dem Hausrecht darf die Schule sich das Recht auch nicht rausnehmen, da es eine öffentliche Schule ist.

Die Schule hätte sich kulant zeigen können und nach dem Lesen der Dinger, sie hängen lassen. Es waren 13 verschiedene Zettel, jeder war sechs mal gedruckt.

Das ist soweit meine Meinung. Ich bin fest überzeugt im Recht zu sein und werde auch bereit sein Weit zu gehen um dieses klar zu stellen. Was haltet ihr davon. habt ihr Tipps wie ich vorgehen kann, oder irgendwelche Info. Denkt ihr ich hab mit der Argumentation eine Chance?
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  #2  
Alt 21.08.2008, 23:08
Negron
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Die Doppelgesetzgebung wird vermutlich die Schule schützen. An unserer Schule gab es einen Aushang, dass Aushänge genehmigt werden müssen. Im Prinzip stellst du dir selber ein Bein damit, die Plakate nicht vorgezeigt zu haben.
Zitat:
Da die Vorlage nur zu meinem Schutz dient, um zu verhindern, dass ich ausversehen die Ehre eines anderen verletze oder Volkverhetzend schreibe.
Du setzt dich selber über das Gesetz hinweg, indem du es nicht für nötig gehalten hast, die Sache vorzuzeigen. Außerdem würde die Gegenseite wieder mit Hausrecht usw. kommen. Ich sage dir eins, ich bezweifele, dass du Recht bekommst.

Es tut mir echt Leid!!
Warum hast du denen das nicht vorgezeigt??

PS: Ich hatte jahrelang Probleme mit einer Geschichtslehererin, man macht sie für Sachen verantwortlich und reagiert abwertend gegenüber ihr. Solange man der Gegenseite Angriffsfläche bietet und selber keine weiße West besitzt, hat man keine Chance. Wenn man aber sich auf ihre Regeln einlässt und dann auf Maßnahmen und seine Rechte pocht, hat man eine Chance.


----
Diese Posting stellt in keiner Weise eine Rechtsberatung dar.
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  #3  
Alt 21.08.2008, 23:20
Seraph Seraph ist offline
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Ich hatte das erst zwei Tage vorher vorbereitet, da war einfach keine Zeit, das war so ne Nacht und Nebel Aktion. Desweiteren kann es nicht sein, dass sich ein niedriges Gesetz-->Schulordnung gegen ein höheres richtet--> Verfassung- Menschenrechte , ein solches Gesetz ist nicht legitim und ich kann, nein ich muss mich sogar widersetzen.

Besonders weil das Kultusminesterium, dem soweit ich weiß die Schulordnung unterliegt, keine Gesetzgebende Befugniss hat und somit garkeine Gesetze erlassen kann. Das ist eben auch der Grund warum man für sowas niemals eines Verbrechens beschuldigt werden kann. Man hat gegen kein "Gesetz" verstoßen, nur gegen eine Regel und das ist in dem Fall legitim, da das im Rahmen der Deutschen Gesetze geschehen ist.

Eine Schulordnung ist in keiner Weise ein Gesetz. Aber vielleicht habe ich auch irgendwo einen Denkfehler, vielleicht studiert ja jemand hier Jura oder so, würde da gerne genauer Bescheid wissen.

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  #4  
Alt 21.08.2008, 23:24
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Zitat:
Zitat von Negron
Außerdem würde die Gegenseite wieder mit Hausrecht usw. kommen.
Ich denke, das ist der springende Punkt.
Wenn ich zu dir nach Hause komme und anfange Plakate an deine Fenster zu hängen wärst du wohl auch nicht so begeistert. Die Schule ist zwar kein privater Bereich, dafür gibt es aber eben so Leute wie Hausmeister und so Dinge wie Hausordnungen.
Daher ist das unerlaubte Aufhängen von Plakaten eine Ordnungswidrigkeit.
Ich meine da könnte ja jeder kommen und von außen an die Schulwand irgendwas dran hängen ohne vorher fragen zu müssen ob er das denn darf. Mit ner Erlaubnis hätts sicherlich geklappt.

Zum Thema Freie Meinungsäußerung: Die Rechte des einen enden da wo die des anderen anfangen. Du bist sozusagen im "Haus" des Direktors und somit in der Sphäre seines Rechts, also kann er "der Meinung sein" dass Plakate an seiner Schule ohne Erlaubnis nichts verloren haben.

Ich bin ebenfalls kein Jurist und dies ist nicht als Rechtsbeistand zu interpretieren. Es ist lediglich meine persönliche Auslegung dieses Falls.
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  #5  
Alt 22.08.2008, 17:05
Seraph Seraph ist offline
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Es mag zwar sein, dass es das Hausrecht ist die Dinger wieder abzuhängen, das habe ich nciht bestritten. Aber es ist kein Hausrecht mich unter einer Drohung zu nötigen sie wieder abzuhängen. Auf den Punkt will ich eher hinaus.
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  #6  
Alt 22.08.2008, 17:23
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Die Drohung war in der Tat unnötig, aber wenn das alles ist (er drohte ja nicht mit Totschlag oder so) womit du gegen die Schule vorgehen möchtest, würde -wenn überhaupt ein Verfahren eröffnet werden würde- dieses nach spätestens 3 Tagen wegen "mangelndem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung" eingestellt werden. Falls es überhaupt zu einem kommt. Von daher denke ich nicht, dass es jetzt noch was bringt.
Außerdem ist es doch im Grunde eine reine Zeit- und Nervenverschwendung. Lass einfach Gras über die Sache wachsen und probiers beim nächsten Mal mit einer Erlaubnis.
Wenn diese verweigert wird, dann dokumentiere auf jeden Fall die Begründung. Denn ab diesem Zeitpunkt kann man entscheiden ob dein Grundrecht beschnitten wurde ((oder nicht)).
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  #7  
Alt 22.08.2008, 17:39
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Hast du wahrscheinlich recht, ich hab auch garnicht vor ein Verfahren gegen die Schule zu führen, selbst wenn ich wüsste, dass ich gewinne, ich will nicht, dass die Schule Geld blechen muss, ich will nur zeigen, dass man mit mir nicht so umgehen kann und ich allein aus Prinzip ffür mein Recht kämpfen werde. Mehr als eine Entschuldigung in schriftlicher Form will ich garnich.
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