Um kurz die Lage zu erklären. Am 7.7. habe ich kleine Din A4 Blätter mit zwei Kumpeln in meiner Schule ausgehängt, in Bezug auf den 7.7.. Da kommt der Hausmeister und ein Lehrer , sagen mir und meinen Leuten, die müsst ihr wieder abhängen. Ich berufe mich auf freie Meinung Artikel 5. GG und weiger mich. Er droht mit riesigem Ärger und großen Problemen, wir weigern uns. Andere Schüler werden daraufhin beauftragt die Dinger abzuhängen.
Ich habe sehr genau drauf geachtet nicht hetzerisch zu schreiben und habe keine Namen, nur Fakten auf den Blättern genannt. Dazu habe ich nur Tesafilm benutzt, eine Sachbeschädigung kann auch ausgeschlossen werden. Die Begründung war, dass ich die Dinger vorher vom Schulleiter hätte absegnen müssen. Ich berufe mich weiter hin auf die freie Meinung, er hätte sie also garnicht verbieten können, also brauche ich auch nicht fragen. Ich gehen in Niedersachsen in die 13. Klasse.
Nun zum Punkt warum ich das schreibe. Eine Strafe oder Ärger hat es nicht gegeben, hätte es, wär ich gerichtlich vorgegangen.
Nun möchte ich aber, dass sich die Beiden bei mir und meinen Freunden schriftlich entschuldigen.
Meine Begründung ist folgende:
Ich sehe einen Tatbestand der Nötigung, man wollte mich unter Androhung eines empfindlichen Übels zu einer Tat zwingen.
Zitat:
Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und lautet:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt,
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Die Nötigung als Straftat stellt ein Vergehen dar. Die Strafbarkeit des Versuches ergibt sich aus § 240 Abs. 3 StGB.
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Es kommt also sogar eine besondere Schwere der Schuld, da Amtsträger, der seine Macht und Autorität ausgenutzt hat.
Ich habe dem zwar nicht folge geleistet, aber der Versuch ist auch strafbar.
Das Schulrecht schreibt folgendes:
Zitat:
Allgemeine Schulordnung (ASchO)
§ 35 Unparteilichkeit der Schule
(4) In Erziehung und Unterricht ist alles zu vermeiden, was die Empfindungen Andersdenkender verletzen könnte (§ 1 Abs. 5 SchOG),
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ICh sehe meine Empfindung verlezt.
Zitat:
§ 36 Meinungsfreiheit des Schülers
(1) Die Schule soll den Schüler zu selbständigem kritischen Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im politischen und gesellschaftlichen Leben befähigen. Der Schüler soll lernen, seine Meinung frei, kritisch und in Achtung vor der Würde und der Überzeugung des anderen zu äußern.
(2) Der Schüler hat das Recht, in der Schule seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern (§25 Abs.1 SchVG). Er kann seine Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern.
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Ich wurde nicht befähigt, mein Recht wurde mir nicht zugestanden.
Zitat:
§ 37 Schülerzeitungen
(3) Die Herausgabe und der Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt. Für alle Veröffentlichungen in der Schülerzeitung tragen Herausgeber und Redaktion die rechtliche Verantwortung.
(6) Auf Flugblätter und andere Druckschriften, die außerhalb von Schülerzeitungen aus aktuellem Anlaß von Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schüler herausgegeben werden, finden die vorstehenden Absätze entsprechende Anwendung. Dem Schulleiter ist vor der Verbreitung auf dem Schulgrundstück ein Exemplar zur Kenntnis zu geben.
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Ich brauche keine Genehmigung, ich hätte nur ein Exemplar vorlegen müssen, trotzdem darf mir dieses Recht nicht aberkannt werden. Da die Vorlage nur zu meinem Schutz dient, um zu verhindern, dass ich ausversehen die Ehre eines anderen verletze oder Volkverhetzend schreibe.
Denn:
Zitat:
Grundgesetz
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
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Die Verbreitung wurde mir nicht gestattet.
Zitat:
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
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....Meinungen ungehindert anzuhängen... Damit ist eindeutig Plakatieren gemeint, das Recht wurde mir nicht gestattet.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist hier die höchste Instanz, selbst wenn die Schulodrnung eine andere Regelung hat, wär diese nicht zulässig, da eine Schule nicht einfach einen rechtsfreien Raum darstellt. Nach dem Hausrecht darf die Schule sich das Recht auch nicht rausnehmen, da es eine öffentliche Schule ist.
Die Schule hätte sich kulant zeigen können und nach dem Lesen der Dinger, sie hängen lassen. Es waren 13 verschiedene Zettel, jeder war sechs mal gedruckt.
Das ist soweit meine Meinung. Ich bin fest überzeugt im Recht zu sein und werde auch bereit sein Weit zu gehen um dieses klar zu stellen. Was haltet ihr davon. habt ihr Tipps wie ich vorgehen kann, oder irgendwelche Info. Denkt ihr ich hab mit der Argumentation eine Chance?