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  #331  
Alt 27.04.2008, 21:05
comshira
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Unglaublich! Wüsste die Mehrheit der Bevölkerung, wie diese "Volksvertreter" drauf sind, was sie wissen, was sie nicht wissen und wie sie sich verhalten, es würde Mord und Totschlag geben. Aber im TV kriegt sowas ja keiner mit. Ich fass es ned!
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  #332  
Alt 27.04.2008, 22:22
Karl R. Karl R. ist offline
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Die sogenannten Volks(ver)treter sind die Schlimmsten! Ich kenne mittlerweile einige Exemplare aus diversen Foren, es ist immer wieder erstaunlich wie krass da einige drauf sind. Es sind die größten Bacher und Trolle, sobald man mal irgendwelche vernünftige Themen mit diesen Personen besprechen will, blocken sie ab und behaupten man habe sowieso keine Ahnung, man solle erst mal Bücher lesen etc. selber machen sie keine Aussage haben aber die Weisheit gepachtet etc. Es gibt sicher auch andere aber mit denen ich es bisher zu tun hatte, da sträuben sich mir die Haare zu Berge. Naja ich hoffe es sind nicht alle so.
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Bertolt Brecht:
„Bankraub ist eine Unternehmung von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank.“
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  #333  
Alt 28.04.2008, 10:05
goldmull goldmull ist offline
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Neues Deutschland zum "kalten Putsch" im Deutschen Bundestag gegen das Grundgesetz:

http://www.neues-deutschland.de/artikel/127697.html

k.goldmull
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  #334  
Alt 28.04.2008, 10:21
Iks Iks ist offline
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Naja das mit der Todesstrafe is nich ganz korrekt. Im 13. Zusatzprotokoll wirds ja generell verboten, was unsere Volksvertreter ja zu genüge in ihren Antworten erwähnt haben. Trozdem kann man den Geltungsbereich des Protokolls ändern wie man lustig ist. Mit den richtigen Korrupten Leuten ist da alles möglich und wir wissen ja das es an Korrupten Leuten in der EU nicht gerade fehlt.
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  #335  
Alt 28.04.2008, 13:06
aristo aristo ist offline
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Zitat:
Iks schrieb....
Naja das mit der Todesstrafe is nich ganz korrekt. Im 13. Zusatzprotokoll wirds ja
generell verboten, was unsere Volksvertreter ja zu genüge in ihren Antworten erwähnt haben.
Prinzipiell ist das richtig, aber, jeder EU-Staat kann sich von einem oder
mehreren Zusatzprotokollen verabschieden.

Außerdem haben noch nicht alle EU-Staaten das 13. ZP ratifiziert.
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Unsichtbar wird der Wahnsinn, wenn er genügend große Ausmaße angenommen hat.

Bertolt Brecht
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Alle sagten: Das geht nicht. Dann kam einer, der wusste das nicht, und hat es gemacht.

Hilbert Meyer

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  #336  
Alt 28.04.2008, 13:32
Iks Iks ist offline
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Hab ich doch gesagt.

Zitat:
Trozdem kann man den Geltungsbereich des Protokolls ändern wie man lustig ist.
Hab aber wohl vergessen das da auch ein zurücktreten vom Protokoll möglich ist.
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  #337  
Alt 28.04.2008, 14:23
aristo aristo ist offline
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Ort: 845m über dem Meeresspiegel
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Eine Erklärung von folgenden Bundestagsabgeordneten
von DIE GRÜNEN:

Wolfgang Strengmann-Kuhn, Sylvia Kotting-Uhl, Ute Koczy, Hans-Josef Fell,
Peter Hettlich, Harald Terpe, Monika Lazar und Thilo Hoppe

Zitat:
Persönliche Erklärung zur namentlichen Abstimmung des EU-Vertrages
am 24.4.08 im Deutschen Bundestag


Ich werde trotz einiger schwerwiegender Bedenken gegen einzelne Passagen
des Vertragstextes werde ich dem Vertrag insgesamt zu stimmen.


Denn dieser Vertrag ist ein deutlicher Fortschritt gegenüber dem Status quo ist.
Für einen besseren Vertrag oder gar eine europäische Verfassung gibt es derzeit
leider keine Mehrheiten. Den Vertrag scheitern zu lassen, hieße weiterzumachen
mit den alten, von allen als unzulänglich bezeichneten Verträgen.

Zu den Stärken des Vertragswerkes zählen für mich die folgenden Aspekte:
Stärkung der nationalen Parlamente und des EU-Parlamentes; soziale
Verantwortung und Solidarität; nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz;
unbedingte Friedensverpflichtung; Anerkennung des UN-Völkerrechtes
und der Menschenrechte; mehr Bürgerbeteiligung und Grundrechte-Charta.

Im krassen Widerspruch zu den Friedenszielen der EU stehen der Artikel zur
Verbesserung der militärischen Fähigkeiten, zu der sich dieUnterzeichnerstataten
verpflichten und die vertraglich festgelegte Einrichtung einer neuen Rüstungsagentur.
Beides hat in einem verfassungsähnlichen Vertragswerk nichts zu suchen.
Auch das Fortbestehen des Euratom-Vertrages, der mit dem neuen Vertrag
überholt ist und zudem dem Nachhaltigkeitsprinzip eklatant widerspricht,
ist zu kritisieren.

Mit der Zustimmung zum Vertrag verbinde ich folgende Erwartungen:
Die EU muss Vorreiterin im Kampf gegen Klimawandel werden und sich zu einer
sozialen, ökologischen und wirklich friedensstiftenden EU entwickeln, d.h., sie sollte:
- die Fähigkeiten zur zivilen Krisenprävention und zum Friedensaufbau verbessern
und eine gemeinsame Friedens- und Außenpolitik entwickeln;
- die Entscheidungsstrukturen für mehr Transparenz und demokratische
Beteiligung verbessern, das Parlament weiter stärken.
Dass dies auf der Grundlage eines neuen Vertrages besser gelingen
könnte, als mit dessen Scheitern, bewegt mich zur Zustimmung.
Auch diese Damen und Herren haben offenbar den Reformvertrag
nicht gelesen! Herr Hans-Christian Ströbele von DIE GRÜNEN,
hat seine Begründung zur Zustimmung gleich auf ganze 7
DIN-A4 Seiten verteilt. Ich erspar mir diesen hier zu posten.
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Bertolt Brecht
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  #338  
Alt 28.04.2008, 18:44
lucy
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Ich hab auch noch einen... dieser Volksvertreter scheint aus dem Schwärmen gar nicht mehr raus zu kommen...
Für mich klingt das nur noch nach blankem Hohn...

Tobias Prellwitz schrieb:

Zitat:
Sehr geehrte Frau Mustermann,

vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie mir Ihre Kritik am EU
Reformvertrag mitteilen. Das Gesetz zur Ratifizierung des Vertrages von
Lissabon wurde am Donnerstag, 13. März 2008 in 1. Lesung in die
parlamentarische Beratung des Deutschen Bundestages eingebracht und
letzte Sitzungswoche mit der notwendigen zwei-drittel Mehrheit, durch
die Stimmen der Koalitionsparteien, FDP und Bündesnis90/DieGrünen
beschlossen. Ich möchte Ihnen meine Sichtweise des Reformvertrages
schildern und hoffe hiermit einige Ihrer Bedenken ausräumen zu können.

Die Ratifizierung des völkerrechtlichen EU-Reformvertrages durch die
EU-Mitgliedstaaten ist der letzte Schritt eines Prozesses, der mit der
Laekener Erklärung der Staats- und Regierungschefs zur Zukunft der EU im
Jahre 2003 begann und über den Verfassungskonvent und dessen Entwurf
eines Vertrages über eine Verfassung für Europa zum jetzigen Vertrag von
Lissabon führte. Der Vertrag von Lissabon gliedert sich anders als der
Entwurf des EU-Verfassungsvertrags in zwei Vertragsteile: den Vertrag
über die Europäische Union (im Folgenden EUV) und den Vertrag über die
Arbeitsweise der EU (im Folgenden AEUV).

*Warum brauchen wir den Vertrag von Lissabon?*

Seit der letzten Anpassung der EU-Verträge in Nizza im Jahr 2001 sind
zwölf Staaten der EU beigetreten. Die EU hat sich dadurch von 15 auf 27
fast verdoppelt. Ein effektives und effizientes Handeln wird der EU
dadurch erschwert. Es ist leicht verständlich, dass 15 Staaten
Entscheidungen einfacher treffen können als 27 Staaten. Zumal die EU vor
allem aufgrund des Beitritts der zehn ost- und mitteleuropäischen
Staaten heute heterogener ist als noch vor vier Jahren.

Vor diesem Hintergrund bringt der Vertrag von Lissabon der Europäischen
Union mehr Handlungsfähigkeit, mehr Demokratie und – wenn auch nicht im
Vertragstext – mehr Transparenz. Die Grundrechtecharta wird
rechtsverbindlich, das Europäische Parlament (EP) wird in der
Gesetzgebung gleichberechtigt und die nationalen Parlamente bekommen
eine eigenständige Rolle in Subsidiaritätsfragen.

*Demokratische Legitimität im Vertrag von Lissabon*

Die demokratische Legitimität der EU ist kompliziert, da sie nicht
allein durch eine Institution gewährleistet wird, sondern durch mehrere.
Die nationalen Parlamente legitimieren und kontrollieren ihre jeweiligen
Regierungen in den Ministerräten und dem Europäischen Rat. Direkte
Kontrolle erfolgt durch das Europäische Parlament. Die
gleichberechtigten Mitentscheidungsrechte des Europäischen Parlaments
werden durch den Vertrag von Lissabon ausgeweitet. Das bedeutet eine
Stärkung der Demokratie. Auch die Kommission wird stärker an das EP
gebunden: der Kommissionspräsident wird zukünftig im Lichte des
Ergebnisses der Europawahl vom Rat vorgeschlagen und vom Europäischen
Parlament gewählt; die ganze Kommission muss sich dem Votum des
Parlaments unterwerfen. Das EP kann künftig über alle Ausgabenbereiche
mitentscheiden (Budgetrecht). Die bisherige Beschränkung seines
Einflusses auf die nicht-obligatorischen Ausgaben entfällt. Auch die
nationalen Parlamente erhalten mehr Einwirkungsmöglichkeiten. Mit einer
Subsidiaritätsrüge kann die Regelungskompetenz der EU zu Beginn eines
Gesetzgebungsprozesses kritisch überprüft werden. Nach Abschluss eines
Gesetzgebungsprozesses können nationale Parlamente gegen die Missachtung
der Subsidiarität vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klagen (siehe
oben). Die Frist für die Subsidiaritätsprüfung durch die nationalen
Parlamente wird von sechs auf acht Wochen verlängert.

Wenn im Rat der EU zusätzliche Bereiche von der Einstimmigkeit in die
Mehrheitsentscheidung übergehen sollen, haben die nationalen Parlamente auch hier ein Einspruchsrecht.

Der Vertrag von Lissabon schafft zudem erstmals die Möglichkeit eines
europäischen Bürgerbegehrens. Dadurch wird die direkte Demokratie in der EU gestärkt.
Einen Bürgerentscheid sieht der Vertrag nicht vor. Eine solche Form der
direkten Form der Demokratie ist innerhalb der EU nicht konsensfähig. Auch in Deutschland sind Volksentscheide auf Bundesebene nur für Neugliederungen der Bundesländerm vorgesehen. Der Grundsatz der repräsentativen Demokratie ist sowohl im Vertrag von Lissabon (Art. 8a Abs. 1 EUV) als auch in den nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten anerkannt, auch wenn es nationale Ausprägungen gibt. Wir möchten nichtsdestotrotz darauf hinweisen, dass die SPD sich in der
Vergangenheit wiederholt für die Einführung von Elementen direkter Demokratie eingesetzt hat, die Umsetzung aber an CDU und CSU gescheitert ist.

Der Vertrag von Lissabon kann nationale Verfassungsänderungen erfordern. Diese sind aber nicht per se schlecht. Das Begleitgesetz zur Ratifizierung des Vertrages von Lissabon, das dem Bundestag vorliegt, sieht eine Änderung von Artikel 23 Grundgesetz vor. Durch diese Verfassungsänderung wird das Recht des Bundestages zur Subsidiarität gestärkt.
Zukünftig soll bereits ein Viertel der Mitglieder des Bundestages eine
Klage des Parlaments vor dem Europäischen Gerichtshof auslösen können, falls die Abgeordneten der Meinung sind, die EU verstoße mit einem entworfenen Rechtsakt gegen das Subsidiaritätsprinzip. Durch diese Verfassungsänderung werden die parlamentarischen Rechte des Bundestages gestärkt, nicht geschwächt.

*Übertragung von Zuständigkeiten an die EU*

Die Übertragung vormals nationaler Zuständigkeiten an die EU ist der
Kern der europäischen Integration. Schon mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahr 1951 übertrugen die sechs Gründungsstaaten die Kompetenz der Zollpolitik für die Güter Kohle und Stahl an eine ihnen übergeordnete Behörde. Das Ziel war damals wie heute, einen gemeinsamen europäischen Markt zu schaffen, Vertrauen durch Zusammenarbeit zu stiften und infolgedessen Frieden und Wohlstand in Europa zu fördern. Die Übertragung von Zuständigkeiten an die EU ist also nicht neu und hat sich bewährt.

Es gilt (weiterhin) Artikel 5 Absatz 1 des EU-Vertrages in der Fassung
von Lissabon:

„Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der
begrenzten Einzelermächtigung.“ Das heißt, die EU ist nur in den Bereichen zuständig, die ihr durch die Verträge übertragen worden sind (die ausschließlichen und geteilten Zuständigkeitsbereiche der Union sind in den neuen Artikeln 2 b und 2 c des AEUV aufgeführt; ausschließlich zuständig ist die EU vor allem bei der Wettbewerbs-, Zoll-, sowie Handels- und Währungspolitik).
Eine „Generalvollmacht“ (die sogenannte Kompetenz-Kompetenz) hatte die Europäische Kommission nie und wird sie auch zukünftig nicht haben. Welche Zuständigkeiten die EU ausüben darf, steht in den EU-Verträgen. Und die Verträge werden von den mittlerweile 27 EU-Staaten verhandelt, unterzeichnet und müssen schließlich von 27 nationalen Parlamenten sowie dem EP ratifiziert werden.

* *

*Der Vertrag von Lissabon als europäischer Verfassungsvertrag*

Richtig ist, dass der Inhalt des Vertrags von Lissabon weitgehend mit
dem Inhalt des Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa übereinstimmt. Auch wenn der Vertrag von Lissabon einige Merkmale einer Verfassung aufweist und somit durchaus als europäische Verfassung gelten kann, wurde das Wort „Verfassung“ nach dem Scheitern der Referenden in Frankreich und den Niederlanden bewusst vermieden (ebenso wie die Symbole der europäischen Flagge und der europäischen Hymne).

Der Bielefelder Rechtsprofessor Dr. Franz Mayer hat in einer Anhörung
vor dem EUAusschuss des Bundestages im März 2008 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass bereits die Zustimmungsgesetze des Bundestages zu den Verträgen zur Gründung der EGKS (1951) und zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1957) festgestellt haben, dass mit den Verträgen ein europäisches Gebilde verfassungsrechtlicher Gattung ins Leben gerufen wurde. Materiell habe die europäische Integration auch ohne einen Verfassungsvertrag verfassungsrechtlichen Charakter, so Prof. Mayer. Das zeige sich an dem ebenenübergreifenden Grundrechtsschutz, der Kompetenzabgrenzung und dem von Ihnen angesprochenen Vorrang des EU-Rechts vor nationalem Recht.

Der Bundestag hatte dem EU-Verfassungsvertrag am 12. Mai 2005 mit
überwältigender Mehrheit zugestimmt. Durch die Ratifizierung des
Verfassungsvertrages hat der Bundestag vor fast drei Jahren deutlich
gemacht, dass er keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken hatte.

Der französische Verfassungsrat (das Pendant zum
Bundesverfassungsgericht) hat bereits im Dezember 2007 die Vereinbarkeit des Vertrags von Lissabon mit französischem Verfassungsrecht geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Vertrag mit französischem Verfassungsrecht vereinbar sei. Auch der EU-Ausschuss des Bundestages hat bisher mehrheitlich keinerlei Bedenken geäußert. Wir gehen daher davon aus, dass der Vertrag von Lissabon – ebenso wie die geltenden EU-Verträge und der EU-Verfassungsvertrag – mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Mit der vertraglich festgeschriebenen Rechtspersönlichkeit werden die
beiden bisher nebeneinander bestehenden Institutionen EU und EG zusammengeführt. Die EG und die Europäische Atomgemeinschaft besitzen schon heute Rechtspersönlichkeit, die EU dagegen nicht. Mit anderen Worten, der Vertrag von Lissabon vollzieht lediglich vertraglich einen Zustand nach, der bereits seit der Errichtung der europäischen Zollunion gilt. Beispielsweise erfordert die Zuständigkeit der EU in der Handelspolitik, dass die EU nach außen geschlossen auftreten und internationale Handelsverträge abschließen kann. Die Rechtspersönlichkeit der EU ist auch Voraussetzung dafür, dass die EU der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitreten kann (Art. 6 Absatz 2 EUV).

Der Vorrang des EU-Rechts vor nationalem Recht entspricht der Natur der
EU und entspricht der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Rechtssache 6/64, Costa gegen ENEL, 15. Juli 1964). Dieser Vorrang ist erforderlich, da das mit den EU-Verträgen beschlossene Recht anderenfalls keinerlei Wirkung in den EU-Staaten entfalten würde. Da alle EU-Mitgliedstaaten und das EP sowohl an den EU-Vertragsänderungen als auch an den EU-Entscheidungsverfahren beteiligt waren und sind, ist der Vorrang hinreichend legitimiert.

*Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Vertrag von Lissabon*

Die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP und GSVP)
bleiben auch im Vertrag von Lissabon intergouvernemental organisiert. Das bedeutet, es werden keine Entscheidungskompetenzen an die EU delegiert. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich jedoch, ihre nationalen Politiken zu koordinieren und auf europäischer Ebene als gemeinsame Positionen und Aktionen zusammen zu führen (Pooling statt Delegation).

Rechtsakte der EU in den genannten Bereichen erfordern auch weiterhin die Einstimmigkeit im Ministerrat. Eine Ausnahme von dieser Regel stellt das vereinfachte Änderungsverfahren (sog. Passerelle- oder Brücken-Klausel) dar. Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs kann einstimmig beschließen, dass der (Minister-)Rat für Auswärtige Angelegenheiten in einer bestimmten Frage der Außen- und Sicherheitspolitik mit qualifizierter Mehrheit entscheiden soll. (Art. 31 des Vertrages von Lissabon). Ausdrücklich ausgenommen sind Entscheidungen der Verteidigungspolitik; diese müssen immer einstimmig getroffen werden. Die eingeschränkte Anhörungs- und Kontrollfunktion des Europäischen Parlaments in der GASP/GSVP ist dem Umstand geschuldet, dass die Kompetenz in diesen Bereichen maßgeblich bei den Mitgliedstaaten und damit der nationalen Legitimation verbleibt. Damit ist die Legitimation durch das nationale Parlament gefragt, in Deutschland durch den Deutschen Bundestag. Der deutsche Parlamentsvorbehalt für Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen von EU-Operationen wird nicht angetastet. Für Deutschland heißt dies, dass die Bundesregierung nicht allein über EU-Einsätze entscheidet. Das war in der Vergangenheit nicht der Fall und wird auch in Zukunft nicht der Fall sein.

* *

*Militarisierung der EU?*

Die EU wird auch mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine Zivilmacht bleiben. Wir möchten insbesondere auf den neuen Artikel 10 EUV hinweisen:
„Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den
Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und
Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer
Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtstaatlichkeit, die universelle
Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die
Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der
Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Vereinten
Nationen und des Völkerrechts.“

Erfreulich ist auch, dass die Petersberg-Aufgaben erweitert wurden, die
festlegen zu welchen Zwecken GASP und GSVP dienen sollen. Die nun aufgenommenen Aufgaben umfassen nun:

– Gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen,
– militärische Beratung und Unterstützung von Drittstaaten,
– Maßnahmen der Konfliktverhütung und
– Maßnahmen der Konfliktbachsorge.

Die Petersberg-Aufgaben verdeutlichen das Ziel der EU, Konflikten aktiv
und mit nicht-militärischen Mitteln vorzubeugen. Die seit 1999 entwickelten operativen Fähigkeiten der EU zum Krisenmanagement werden im Vertrag von Lissabon hervorgehoben und die zivilen Fähigkeiten betont. Die Mehrzahl der EU-Operation der vergangenen Jahre war (und ist) dementsprechend ziviler Natur (z.B. EUPOL Afghanistan, EUPOL RD Congo, EULEX Kosovo, EU BAM Rafah).

Der Europäische Rat wird die strategischen Ziele und Interessen der EU
auf der Grundlage der in Artikel 10a aufgeführten Grundsätze und Ziele festlegen (vgl. Artikel 10 b EUV). Diese Ziele sind u.a. (vgl. Art. 10 a EUV):

a) die Werte, grundlegenden Interessen, Sicherheit, Unabhängigkeit und
Unversehrtheit der EU zu wahren;

b) Demokratie, Rechtstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern;

c) nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und der Ziele der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, die die Außengrenzen betreffen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken.

Die EU wird – wie in der Vergangenheit – ihre Werte und Interessen
international fördern. Das ist legitim und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der EU. Diese Interessenvertretung bedeutet nicht, dass die EU ihre Werte und Interessen mit militärischen Mitteln „missionarisch“ durchsetzen wird. Sie wird aber auch keine Drittstaaten fördern, die die im Vertrag festgelegten Werte und Interessen der EU verletzen.

Ihre Bedenken, dass die EU durch den Vertrag von Lissabon militarisiert
würde, sind unbegründet. Die Ablehnung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU (GSVP) ist nur unter der Annahme nachvollziehbar, dass der Einsatz militärischer Mittel grundsätzlich abgelehnt wird. Anderenfalls sollte die europäische Ohnmacht während der Balkan-Krieg der 1990er Jahre verdeutlicht haben, dass die EU militärische Fähigkeiten benötigt, um seine Werte und Interessen verteidigen zu können, ohne auf die Hilfe der USA angewiesen zu sein.

Die Europäische Verteidigungsagentur (EVA) wurde eingerichtet, um die
Rüstungsmaßnahmen der EU-Staaten zu koordinieren und effizienter zu
gestalten (Art. 28a Abs. 3 EUV). Derzeit besteht ein eklatantes Ungleichgewicht
zwischen den summierten Rüstungsausgaben der EU-Staaten und den vorhandenen militärischen Fähigkeiten. Angesichts zunehmender Anfragen der Vereinten Nationen an die EU-Staaten, militärische Fähigkeiten zur Krisenprävention,
Krisenbewältigung oder Krisennachsorge bereit zu stellen, müssen die Mitgliedstaaten ihre
Kapazitäten verbessern. Das wäre bei einer angemessenen europäischen Arbeitsteilung auch möglich und sinnvoll. Diese Zusammenarbeit soll die EVA fördern. Im Ergebnis soll dadurch eine quantitative Abrüstung bei gleichzeitig qualitativ verbesserten militärischen Fähigkeiten erreicht werden.

Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufrüstung enthält der
Vertrag von Lissabon nicht. Auch bei der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit
(Art. 28a Abs. 6, Art. 28e EUV und Protokoll zur Ständigen Strukturierten
Zusammenarbeit) gilt der Grundsatz: die EU-Staaten entscheiden, ob sie teilnehmen wollen oder nicht (vgl. insbesondere Art. 28e Abs. 1 EUV).

*Grundrechtecharta*

Zusätzlich möchte ich auf die Aufnahme der EU-Grundrechtecharta in den
Vertrag von Lissabon hinweisen. Dadurch wird der EU-Grundrechtsschutz
weiter ausgebaut. Für das Handeln der EU-Institutionen, insbesondere für
ihre Gesetzgebung, liegt erstmals ein in geschlossener Form schriftlich
niedergelegter Grundrechtskatalog vor. Bisher fußte die
Grundrechtsbindung alleine auf der vom EuGH aus den Traditionen und
Konzepten der Mitgliedstaaten entwickelten Rechtsprechung. Der Schutz
der Grundrechte durch das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht
wird somit ergänzt. Sollte sich eine Bürgerin oder ein Bürger durch
einen Rechtsakt der EU in seinen bzw. ihren in der EU-Grundrechtecharta
festgeschriebenen Rechten verletzt fühlen, kann er bzw. sie zukünftig
Klage beim zuständigen Gericht erheben. Durch die Pflicht der nationalen
Gerichte, strittige Fragen der Auslegung von EU-Recht beim EuGH
vorzulegen, kann dieser als zuständiges Gericht in seiner
Vorabentscheidung die Grundrechtscharta berücksichtigen und ihr Geltung
verschaffen. Ist die Bürgerin bzw. der Bürger der Auffassung, sie bzw.
er sei individuell und unmittelbar betroffen, kann sie bzw. er direkt
beim EuGH Klage einreichen und sich auf die EU-Grundrechtecharta beziehen.

* *

*Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention*

Artikel 2 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta legt eindeutig fest, dass in
den Vertragsstaaten niemand zur _Todesstrafe_ verurteilt oder
hingerichtet werden darf. Diese Regelung entspricht dem Artikel 102
Grundgesetz: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“

Der EU-Vertrag von Lissabon enthält in Artikel 6 Absätze 2 und 3 EUV
einen klaren Auftrag an die EU, der _Europäischen
Menschenrechtskonvention_ (EMRK) beizutreten. Durch diesen Beitritt
erhalten die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die Möglichkeit, gegen
sie belastende Akte der Europäischen Union nach Erschöpfung des
nationalen Rechtswegs auch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte in Straßburg anzurufen.

Auch Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK legt fest, dass die
_Todesstrafe_ abgeschafft ist. Das bedeutet, dass neben den Regelungen
im Grundgesetz und der EU-Grundrechtecharta ein weiterer Artikel
eindeutig und unmissverständlich festlegt, dass die Todesstrafe
abgeschafft ist.

Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass sich die EU, insbesondere
das Europäische Parlament, seit Jahren für die weltweite Abschaffung der
Todesstrafe einsetzt. Im Februar 2007 hat das Europäische Parlament dazu
eine Erklärung verabschiedet, in der es ein weltweites Moratorium der
Vereinten Nationen für die Vollstreckung der Todesstrafe fordert.

Der EU-Vertrag von Lissabon wird mit der Grundrechtecharta und dem
Beitritt der EU zur EMRK einen wichtigen Beitrag leisten, um die
Abschaffung der Todesstrafe zu stärken. Auch deshalb bin ich der
Meinung, dass der Deutsche Bundestag den EU-Vertrag von Lissabon
ratifizieren sollte.

Ich bin angesichts der vielen Fortschritte, die der Vertrag von Lissabon
enthält, der Meinung, dass es keinen Grund gibt, der die Ablehnung des
EU-Vertrags von Lissabon rechtfertigen würde. Der EU-Vertrag ist auch
kein, wie von Ihnen bezeichnetes „Machtwerk kranker Elitenköpfe“,
sondern ein auf kulturelle Werte und europäisches soziales Miteinander
ausgelegtes Grundgerüst, dass den innereuropäischen Integrationsprozess
voranbringen wird.

Ich hoffe, liebe Frau Mustermann, dass ich Ihnen Ihre Fragen beantworten
und Ihre Bedenken ausräumen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sascha Raabe
Mit Zitat antworten
  #339  
Alt 28.04.2008, 20:19
nofretete1969
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Bei den Wählern äußert sich extreme Politikverdrossenheit. Dies kann ein jeder in Gesprächen mit den Menschen erfahren.

Auch wenn nur wenige in den Genuß´so mancher V-Vertreter-Aussagen kommen, sind dies signifikante Punkte, dass so mancher von denen keine richtige Lust verspüren, auf die Belange der Menschen einzugehen.

Wenn sich kein Bürger mehr so richtig ernst genommen fühlt, über unsere Köpfe hinweg etwas entschieden wird, womit wir uns nicht identifizieren können, man uns unserer Rechte beraubt, wieso die Menschen darauf nicht endlich reagieren, ist mir schleierhaft.

Warum resigniert die Bevölkerung??

Wie leidfähig sind wir???
Mit Zitat antworten
  #340  
Alt 28.04.2008, 20:45
aristo aristo ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 29.12.2006
Ort: 845m über dem Meeresspiegel
Beiträge: 6.539
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Zitat:
nofretete schrieb.....
Warum resigniert die Bevölkerung??

Wie leidfähig sind wir???

Ich denke, die Mehrheit der Bürger in diesem Land ist ratlos, ratlos
weil sie nicht wissen was sie tun können.
Ratlos, weil sie sich ohnmächtig fühlen, aber keinesfalls resignieren.

Die Leidensfähigkeit der Deutschen ist ja schon sprichwörtlich.
Obrigkeitshöhrigkeit in Verbindung mit Verantwortungsverlagerung
(..sollen die doch machen..oder ich habe einen V-Treter gewählt)
im Zusammenspiel mit mangelndem Selbstvertrauen in die eigene
Erkenntnisfähigkeit, wird als Endergebnis Leid erzeugen.

Nichts gegen preußische Tugenden, aber Kritikfähigkeit war noch
nie eine Stärke der Deutschen. Und das muß sich m.M. nach
ändern, sonst wird es bald wieder finster in diesem Land.

In dem Zusammenhang, möchte ich auf einen interessanten
Beitrag von Herrn Flegelskamp hinweisen.

Stell Dir vor......
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