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  #1  
Alt 05.09.2008, 13:26
Denker Denker ist offline
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Standard Hat Schachtschneider Recht?

Guten Tag

Ich bin auf eine Seite gestoßen wo geschrieben steht das die Todesstrafe mit dem Lissaboner Vertrag nicht wieder eingeführt wird.

http://www.law-europe.eu/wiedereinfu...-von-lissabon/

Ich bin kein Rechtsspezi aber kann es sein das mann es im ernstfall einfach auslegen kann wie es einen passt, falls es zu Tötungen kommen sollte?
Freue mich auf kluge Antworten.

MfG
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  #2  
Alt 05.09.2008, 14:41
D-Style D-Style ist offline
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Beiträge: 1.955
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Der Autor dieses Artikels ist ein Haarspalter. Er hängt sich am Wort Todesstrafe auf. Es ist keine Strafe weil:

Zitat:
Artikel 2 Absatz 2 der EMRK gilt jedoch weiterhin fort, da die dort genannten Tötungsfälle schon gar nicht als “Strafen” zu werten sind, sondern wie die Vollstreckung der Todesstrafe selbst Tötungsursachen sind, die allerdings bei Gewaltanwendung unabsichtlich zum Tod führen, und die Zusatzprotokolle zur EMRK sowie Artikel 2 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta sich ausschließlich auf die Todesstrafe als eine Form der absichtlichen Tötung beziehen.
Jo alles klar. Die "dort genannten Tötungsfälle". Immerhin leugnet er diese Tatsache nicht.
Seine "Widerlegung" besteht aber letztlich nur darin, dass es ja keine Absicht war und somit nicht als "Strafe" zu werten ist. Bitte wie hinterfotzig kann man sein? Die EU erlaubt es der Polizei bei Demonstrationen auf die Leute mit scharfer Munition zu schiessen und wenn einer dabei umkommt -oder zehn- wars ja keine Absicht.
Meinetwegen, es ist keine "Todesstrafe" im juristischen Sinne, wie aber bitte soll man das sonst nennen, wenn plötzlich alle Bürger von und für die Staatsgewalt für vogelfrei erklärt werden?

Das ist zumindest meine Auslegung, kann gerne korrigiert/ergänzt werden.
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  #3  
Alt 10.10.2008, 18:47
Laterna Laterna ist offline
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Infokrieger
 
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Ich hab heut auch mal versucht mich ein bisschen durch die verschiedenen Texte zu arbeiten, also:

Verfassungsklage von Schachtschneider: S.217-220 (zur Todesstrafe)
->
Gesetz zum Vertrag von Lissabon: S.22 Punkt59 (Art.49b)
->
Lissabonvertrag (kons.Fassung): S.427 (Erklärungen zu Bestimmungen der Verträge) [Anhang]
->
Grundrechtecharta: S.29-30 (Präambel Abs.5 S.2 ;Art.52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze, Insb. Abs. 3 und 7)
->
EMRK: S.2 (Recht auf Leben)
Zusatzprotokoll Nr.6 (EMRK): S.2 Art.2 (Death penalty in time of war)
Zusatzprotokoll Nr.13(EMRK): S.2 (siehe vorausgehender Text) [noch teilweise im Ratifizierungsprozess]


Soweit ich es verstehe gilt laut Lissabonvertrag (oben angegebene Stelle) auch die Grundrechtecharta (Version vom 26.11.2007) und die wiederum nimmt besonderen Bezug auf die EMRK und deren Gültigkeit. In der EMRK steht vor allem Folgendes:

"Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
Art. 2 Recht auf Leben
(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf
absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein
Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich
vorgesehen ist.
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch
eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig
entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
"

Zu der EMRK gibt es dann einige Zusatzprotokolle mit Änderungen. In Protokoll Nr.6 steht das von Schachtschneider betonte:

"Article 2 – Death penalty in time of war

A State may make provision in its law for the death penalty in respect of acts committed in time of war or of imminent threat of war; such penalty shall be applied only in the instances laid down in the law and in accordance with its provisions. The State shall communicate to the Secretary General of the Council of Europe the relevant provisions of that law.
"

In Protokoll Nr.13 wird dies jedoch wieder ausgeschlossen:

"Noting that Protocol No. 6 to the Convention, concerning the Abolition of the Death Penalty, signed at Strasbourg on 28 April 1983, does not exclude the death penalty in respect of acts committed in time of war or of imminent threat of war;

Being resolved to take the final step in order to abolish the death penalty in all circumstances
"

Abschnitt I: Rechte und Freiheiten Art. 2 Recht auf Leben aus der ursprünglichen EMRK, also das mit der Tötung im Fall von Aufruhr (oder halt Demonstration) gilt aber dann meines Erachtens nach wie zuvor.
Demnach wäre Punkt b) aus Schachtschneiders Verfassungsklage revidiert, Punkt a) bliebe bestehen:

aus Verfassungsklage:
"a)
Art. 2 Abs. 2 EMRK:
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie
durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist,
um
a) jemanden gegen rechtwidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig
entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.

b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in
Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese
Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung
mit dessen Bestimmungen angewendet werden …“."


Natürlich kann da irgendwo noch ein Schlupfloch sein, bin kein Jurist

EDIT:
@matt
Ahja, da ist das Schlupfloch und b) bleibt auch. ^^
__________________
Zweifel ist keine angenehme Voraussetzung, aber Gewißheit ist eine absurde.
[Voltaire]
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  #4  
Alt 10.10.2008, 19:22
matt matt ist offline
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Registriert seit: 10.10.2008
Beiträge: 53
Standard einfacher argumentiert

Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen

- Europaratsvertrag SEV-Nr.:187-
Wilna, 3. Mai 2002

Artikel 2 (Ausschluss der Todesstrafe für Artikel 15 im Notstand)
Artikel 4, Absatz 3.

Dann behaupte ich, dass die Anerkennung der Gültigkeit des Protokolls Nr.13 GEÄNDERT und/oder zurückgenommen werden kann, somit u.U. auch in KEINEM Hoheitsgebiet Anwendung findet.
Damit ist der ursprüngliche! Zustand wiederhergestellt.
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  #5  
Alt 10.10.2008, 20:52
kriegermitherz kriegermitherz ist offline
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Ort: STUGGI
Beiträge: 125
Standard

die sicherste methode das herauszufinden:

bewerte das selbst !!!

ein super interview indem prof. S seine sichtweisse erklären kann,...

http://infokrieg.tv/webradio_archiv.html

geht ab der mitte los mit prof. S !!!

hör dir den beitrag!!!

und dein bauch wird dir sagen ob das eine ehrenhafter mann ist oder ein scharlatan!

ich für meinen teil hab es so gemacht,...

und kann nur sagen!

ich habe sehr viel respekt, vor ihm seiner arbeit, seine wissen,...
er ist meinber meinung nach ein ehrenhafter mann, und verfechter guter werte!

ein nüchterner deutscher ron paul!

hörs dir an, du wirst merken was richtig ist!
__________________
das beste beispiel für eine gesellschaftliches system ist eine gemeinschaftstoilette!
wenn jeder hinsitzt und nach "grösseren geschäften" die bürste benutzt ist alles ok!
wenn einer steht und drüberpisst oder den ganzen locus vollkackt und wegläuft, kann nach ein paar tagen keiner mehr entspannt scheissen gehen!
-> also ein mal sauber putzen, mit jedem benutzer das wc problem besprechen und alles ist entspannt, weil jeder sitzt und es eine freude ist mal zu müssen!
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  #6  
Alt 10.10.2008, 21:17
aristo aristo ist offline
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Die Betreiberin des EU-Law-Blogs hat den Vertrag nicht durchschaut
und betreibt Desinfo pur.
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Unsichtbar wird der Wahnsinn, wenn er genügend große Ausmaße angenommen hat.

Bertolt Brecht
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Alle sagten: Das geht nicht. Dann kam einer, der wusste das nicht, und hat es gemacht.

Hilbert Meyer

No Merkel - No Panic "Kein Rechtsanspruch auf Demokratie für alle Ewigkeit" Angela Merkel

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  #7  
Alt 21.10.2008, 19:51
Happy Hater
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Standard

Zitat:
Zitat von D-Style
Der Autor dieses Artikels ist ein Haarspalter. Er hängt sich am Wort Todesstrafe auf. Es ist keine Strafe weil:

Zitat:
Artikel 2 Absatz 2 der EMRK gilt jedoch weiterhin fort, da die dort genannten Tötungsfälle schon gar nicht als “Strafen” zu werten sind, sondern wie die Vollstreckung der Todesstrafe selbst Tötungsursachen sind, die allerdings bei Gewaltanwendung unabsichtlich zum Tod führen, und die Zusatzprotokolle zur EMRK sowie Artikel 2 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta sich ausschließlich auf die Todesstrafe als eine Form der absichtlichen Tötung beziehen.
Jo alles klar. Die "dort genannten Tötungsfälle". Immerhin leugnet er diese Tatsache nicht.
Da frage ich mich, welche "Tatsache" gemeint ist?

Zitat:
Zitat von D-Style
Seine "Widerlegung" besteht aber letztlich nur darin, dass es ja keine Absicht war und somit nicht als "Strafe" zu werten ist. Bitte wie hinterfotzig kann man sein?
Was ist daran "hinterfotzig"? Jede unabsichtlichte Tötung kann niemals als "Strafe" gewertet werden, das widerspricht einfach der grundlegenden Bedeutung des Wortes "Strafe".

Zitat:
Zitat von D-Style
Die EU erlaubt es der Polizei bei Demonstrationen auf die Leute mit scharfer Munition zu schiessen
Sagt wer? Und seit wann kann die EU der deutschen oder sonst einer Polizei erlauben, auf irgendwen zu schießen?
Fragen über Fragen...

Zitat:
Zitat von D-Style
und wenn einer dabei umkommt -oder zehn- wars ja keine Absicht.
Stimmt nicht, siehe Strafrecht! Wenn mit scharfer Munition in eine Menschenmenge geschossen wird, dann liegt Tötungsabsicht ZUMINDEST als dolus eventualis vor, somit kann von "Unabsichtlichkeit" absolut keine Rede sein.

Zitat:
Zitat von D-Style
Meinetwegen, es ist keine "Todesstrafe" im juristischen Sinne, wie aber bitte soll man das sonst nennen, wenn plötzlich alle Bürger von und für die Staatsgewalt für vogelfrei erklärt werden?
Sind sie ja nicht.

Der hier ständig kritisierte Passus in der EMRK sagt NUR aus, dass eine in den genannten Formen passierende Tötung eines Menschen nicht als TODESSTRAFE zu betrachten ist.
In keiner Art und Weise steht dort, oder bedeutet das, dass eine solche Handlung ERLAUBT wäre.

Würden die Polizisten in deinem Beispiel also in die Menschenmenge schießen und 10 Menschen töten, wären die Schützen und anderen Verantwortlichen für die Tat wegen Mordes vor Gericht zu stellen und zu verurteilen.

Zitat:
Zitat von D-Style
Das ist zumindest meine Auslegung, kann gerne korrigiert/ergänzt werden.
Bitteschön, habe ich gerade gemacht.
Abgesehen davon ist Deutschland schon seit Jahrzehnten an diese Bestimmung gebunden, die hier so heftig kritisiert wird.

Als kleines Denkexperiment:

Was würde die deutschen Polizisten denn daran hindern, in eine Menschenmenge zu schließen, gäbe es die EMRK und diese Bestimmung in ihr NICHT?

Na, klingelts?

@ aristo: Traurig, wenn man außer solchen Sprüchen nichts zu bieten hat.

Das EU-Law Blog hat völlig richtig und korrekt die Tatsachen wiedergegeben, ob es dir passt oder nicht. Die dortige Erklärung ist juristisch völlig stichhaltig und diese Interpretation, dass dieser Passus in irgendeiner Form die Todesstrafe wieder einführen würde oder die Tötung von Menschen erlauben oder sonst etwas in die Richtung, wurde als das entlarvt was ist ist, nämlich zum Himmel schreiender Blödsinn.
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  #8  
Alt 21.10.2008, 20:46
aristo aristo ist offline
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Standard

Happy Hater schrieb...

Zitat:
@ aristo: Traurig, wenn man außer solchen Sprüchen nichts zu bieten hat.

Das EU-Law Blog hat völlig richtig und korrekt die Tatsachen wiedergegeben, ob es dir passt oder nicht.
Ich bleibe bei meiner Meinung. Der EU-Law-Blog betreibt Desinfo.

Ließ Dich erstmal in das Forum ein, bevor Du solche Statements abgibst.

SuFu nutzen.
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Hilbert Meyer

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  #9  
Alt 21.10.2008, 20:54
Happy Hater
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Zitat:
Zitat von aristo
Happy Hater schrieb...

Zitat:
@ aristo: Traurig, wenn man außer solchen Sprüchen nichts zu bieten hat.

Das EU-Law Blog hat völlig richtig und korrekt die Tatsachen wiedergegeben, ob es dir passt oder nicht.
Ich bleibe bei meiner Meinung. Der EU-Law-Blog betreibt Desinfo.

Ließ Dich erstmal in das Forum ein, bevor Du solche Statements abgibst.

SuFu nutzen.
Lies dich erst mal in die Rechtswissenschaften ein, bevor du irgendwelche Kommentare zu einer solchen Materie abgibst.

Die SuFu brauche ich nicht, weil ich die (juristisch absurden und unhaltbaren) "Argumentationen" zu diesem Passus kenne und mir nicht nochmal durchlesen muss.

Tatsache ist, dass das EU Law-Blog völlig richtig die juristischen Tatsachen darlegt und Prof. Schachtschneider ein völlig durchgedrehter Spinner ist, der dafür bekannt ist rechte- und rechtspopulistische Parteien zu unterstützen.

Jeder vernünftige Rechtsprofessor wird dir das bestätigen können.
Aber ich denke, du hast einfach keine Lust der Wahrheit ins Auge zu blicken.
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  #10  
Alt 21.10.2008, 21:07
aristo aristo ist offline
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Registriert seit: 29.12.2006
Ort: 845m über dem Meeresspiegel
Beiträge: 6.539
Standard

Zitat:
Zitat von Happy Hater
Zitat:
Zitat von aristo
Happy Hater schrieb...

Zitat:
@ aristo: Traurig, wenn man außer solchen Sprüchen nichts zu bieten hat.

Das EU-Law Blog hat völlig richtig und korrekt die Tatsachen wiedergegeben,
ob es dir passt oder nicht.
Ich bleibe bei meiner Meinung. Der EU-Law-Blog betreibt Desinfo.

Ließ Dich erstmal in das Forum ein, bevor Du solche Statements abgibst.

SuFu nutzen.
Lies dich erst mal in die Rechtswissenschaften ein, bevor du irgendwelche
Kommentare zu einer solchen Materie abgibst.

Die SuFu brauche ich nicht, weil ich die (juristisch absurden und unhaltbaren)
"Argumentationen" zu diesem Passus kenne und mir nicht nochmal durchlesen muss.

Tatsache ist, dass das EU Law-Blog völlig richtig die juristischen Tatsachen
darlegt und Prof. Schachtschneider ein völlig durchgedrehter Spinner ist,
der dafür bekannt ist rechte- und rechtspopulistische Parteien zu unterstützen.

Jeder vernünftige Rechtsprofessor wird dir das bestätigen können.
Aber ich denke, du hast einfach keine Lust der Wahrheit ins Auge zu blicken
.
Ja? Nenn mir mal ein paar dieser "verünftigen"!

Es ist ja nicht schlimm, wenn man ein Fan der EU-Verfasung ist.
Es ist nur schlimm, wenn man diesen gelesen hat (hoffe, das hast Du) und
immer noch ein Fan ist.
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