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25.08.2008, 12:32
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Zitat:
Zitat von nordstern
Zitat:
Zitat von Guillaume
Also waren nach deiner Auffassung alle Bundestagswahlen von Anfang an illegal?
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Alle Bundestagswahlen, welche gegen das Grundgesetz verstiessen, waren illegal.
Wer etwas anderes behauptet, hält wohl nichts von Recht und Gesetz.
Guillaume, weshalb wirfst Du ständig die WRV und das Grundgesetz durcheinander ?
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Wenn ich dich richtig verstanden habe, gehst du davon aus, dass eine unmittelbare Wahl nur die Wahl des Wahlkreisabgeordneten, nicht aber die einer Landesliste sein kann.
In der Weimarer Verfassung waren exakt die gleichen Wahlgrundsätze formuliert wie später im Grundgesetz. Und alle Reichstagswahlen wurden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt.
Dies sagt doch klar aus, dass eine unmittelbare Wahl auch eine Verhältniswahl sein kann.
Das Problem liegt an deiner Verwechslung von unmittelbarer Wahl und direkter Wahl. Das sind zwei unterschiedliche Begriffe mit unterschiedlicher Bedeutung.
Von einem Verstoß gegen das Grundgesetz kann daher in dieser Beziehung keine Rede sein.
Und ob das Bundeswahlgesetz verfassungswidrig ist, entscheidet bei uns das Bundesverfassungsgericht, sonst niemand. Es hat jetzt einen Verfassungsverstoß festgestellt, was jedoch nicht dazu geführt hat, dass die letzte Bundestagswahl für ungültig erklärt worden ist. Und es hat dem Gesetzgeber Zeit gelassen bis nach der nächsten Wahl, das Gesetz entsprechend zu ändern.
Die Verhältniswahl ist auf jeden Fall nicht verfassungswidrig.
teredo.cl ist übrigens keine Quelle, sondern eine Jauchegrube.
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25.08.2008, 12:38
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Zitat:
Zitat von s0rc
Zitat:
Zitat von nordstern
Alle Bundestagswahlen, welche gegen das Grundgesetz verstiessen, waren illegal.
Wer etwas anderes behauptet, hält wohl nichts von Recht und Gesetz.
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das verfassungsgericht würde die wahlgesetze für verfassungswidrig erklären und nicht für nichtig. die wahlgesetze müssten dann in einem bestimmten zeitraum neu geregelt werden. und bisherhige gesetze würden bestehen bleiben, da die wahlgesetzgebung nur für verfassungswidrig und nicht für nicht erklärt werden würde.
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Du machst viel Blabla , um illegale Vorgänge zu kaschieren und sie schönzureden.
Dass das "Verfassungsgericht" nicht "erkennt", daß das Wahlgesetz gegen das Grundgesetz verstößt, zeigt, daß es nichts von Recht und Gesetz hält. Es schützt das Unrecht und den Bruch des Grundgesetzes. Damit begeht es "Verfassungs-Hochverrat" und Deine Aufgabe ist es, diese Tatsachen zu leugnen, ganz nach dem Motto:
"Ist doch alles halb so schlimm. Ich finde es gut so."
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25.08.2008, 12:52
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Nordstern,
ich schreibe es nochmals ganz langsam, nur für dich:
Ob ein Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt, stellt das Bundesverfassungsgericht fest und nicht die Interimpartei. Die hat dafür nämlich keine qualifizierten Juristen.
Und die Verhältniswahl ist nun mal nicht verfassungswidrig. Auch wenn Manuel Kraschinski und Edgar Romano Ludowici anderer Meinung sind. Aber deren Meinung ist irrelevant bzw. unerheblich.
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25.08.2008, 13:06
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Zitat:
Zitat von Mayer-Willi
Zitat:
Zitat von Skywatcher
Zitat:
Zitat von nordstern
@Iks
Wie sieht es in der BRD aus ?
Seit 1956 sind die Wahlen zum Bundestag ungültig, weil sie gegen das Grundgesetz verstossen.
Kümmert es jemanden ?
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Kannst Du da bitte mal Beweise vor legen, kann das nicht glauben und würde hierzu gerne ein paar Nachforschungen anstellen...
- Danke !
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Hier mal der große Kommentar zum Grund-Gesetz, v.Mangoldt, Klein, Starck, Vahlen-Verlag:
Artikel 38 Abs. 1 III Rn 121 Grundgesetzt Wahlgrundsätze
Im Bund und in den Ländern bestehen die Wahlgrundsätze der allgemeinen, unmittelbaren , freien, gleichen und geheimen Wahl ( Artikel 38 Abs. 1 , 28 Abs. 1 Satz 2 i.V. den entsprechenden Verfassungsvorschriften der Länder ).
Der Begriff der Wahl umfaßt Abstimmungen, durch die eine oder mehrere Personen aus einem größeren Kreis von Kandidaten vausgewählt werden. Die Wahlgrundsätze gelten für das gesamte Verfahren ! , mithin nicht nur für die Wahlhandlung selbst, sondern mit gewissen , sachbezogenen Einschränkungen auch schon für die Wahlvorbereitung und wirken sich sowohl zugunsten der Wähler als auch, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt, zugunsten der Wahlbewerber aus.
Das verfassungsrechtlich geschützte Wahlrecht darf nicht durch zu weitgehende Verlagerung der Aufgaben und Befugnisse des Bundestages auf supranationale Einrichtungen entleert werden, so daß praktisch keine demokratische Legitimation mehr möglich ist . Die Grenze ist dabei aufgrund von Artikel 23 GG zu ziehen.
Artikel 38 Abs 1. 2. Rn 125 Grundgesetz
Unmittelbarkeit der Wahl
Unmittelbarkeit der Wahl schließt jedes Wahlverfahren aus , bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber eine weitere Instanz - insbesondere eine Versammlung gewählter Wahlmänner - einschiebt , die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt
Die Liste ist somit "verfassungswidrig", wenn das GG denn eine Verfassung sein soll und noch gelten soll !
Somit widerspricht das Bundeswahlgesetz von 1956 dem Art. 38 GG und ist somit nichtig.
Alle hierauf basierenden Wahlen sind somit ebenfalls nichtig und der dt. Bundestag ist somit seit spätestens 1956 ein illegales Staatsorgan, dessen Entscheidungen, Beschlüsse, Verträge und Gesetzesvorlagen-/verabschiedungen ebenfalls nichtig sind.
Aber wir wollen mal nicht kleinlich sein !
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Interessant, wie Ihr Euch gegenseitig damit übertrefft, bereits geklärte Sachverhalte zu "vergessen" und das Gegenteil des Richtigen zu behaupten.
So wird es immer wieder nötig werden, Euch an die Fakten zu erinnern.
Mit Eurer Taktik zerstört Ihr bewußt jede ernsthafte Diskussion.
Das gehört zu Eurem "Repertoire" der Desinformation.
Zieht aber nicht bei uns.
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25.08.2008, 13:20
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@Luzifer
ist alles schon belegt.
Mußt nur lesen. Ist mühsam, ich weiß.
Doch anders kommst Du nicht zum Erkennen.
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25.08.2008, 13:29
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Zitat:
Unmittelbarkeit der Wahl
Unmittelbarkeit der Wahl schließt jedes Wahlverfahren aus , bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber eine weitere Instanz - insbesondere eine Versammlung gewählter Wahlmänner - einschiebt , die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt
Die Liste ist somit "verfassungswidrig", wenn das GG denn eine Verfassung sein soll und noch gelten soll !
Somit widerspricht das Bundeswahlgesetz von 1956 dem Art. 38 GG und ist somit nichtig.
Alle hierauf basierenden Wahlen sind somit ebenfalls nichtig und der dt. Bundestag ist somit seit spätestens 1956 ein illegales Staatsorgan, dessen Entscheidungen, Beschlüsse, Verträge und Gesetzesvorlagen-/verabschiedungen ebenfalls nichtig sind.
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Ich gehe mal davon aus, dass das, was ich in fett gesetzt habe, aus dem Grundgesetzkommentar ist, und der Rest Eigenleistung des Users.
Zunächst mal, das Grundgesetz ist eine Verfassung und gilt auch noch.
Und jetzt zum Rest der Stellungnahme.
Bei einer Verhältniswahl werden von den Parteien Wahllisten mit einer bestimmten Anzahl von Kandidaten aufgestellt. Diese Listen werden vor der Wahl veröffentlicht. Auf dem Stimmzettel ist aus Platzgründen nur eine geringe Anzahl von Bewerbern aufgeführt. Jeder Wähler kann aber vorher feststellen, wer alles auf der Wahlliste aufgeführt ist.
Mit seiner Stimme wählt der Wähler nun die Liste. Je nach Stimmenzahl, die auf eine Liste entfällt, sind mehr oder weniger der auf ihr genannten Bewerber gewählt.
Bei einer unmittelbaren Wahl würde der Wähler Wahlmänner, vielleicht auch Wahlfrauen, wählen, die ihrerseits nach der Wahl in einer eigenen Wahl die Abgeordneten wählen.
Eine solche mittelbare Wahl ist zum Beispiel die Wahl des US-Präsidenten.
Mit anderen Worten, die Verhältniswahl ist bei uns verfassungsgemäß, da sie unmittelbar durchgeführt wird. Die Parteien wählen nicht die Abgeordneten, sondern lediglich die Bewerber. Und es ist Sache es Wählers zu entscheiden, wieviele Abgeordnete jede Partei bekommt.
Kummulieren und Panaschieren ist auf Bundes- und Landesebene unzweckmäßig, wird aber in vielen Bundesländern bei Kommunalwahlen durchgeführt. Es dauert dann halt eine Woche, bis die Wahlergebnisse endgültig feststehen.
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25.08.2008, 13:31
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Zitat:
Zitat von s0rc
Zitat:
Zitat von nordstern
[..]
Unmittelbarkeit der Wahl schließt jedes Wahlverfahren aus , bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber eine weitere Instanz - insbesondere eine Versammlung gewählter Wahlmänner - einschiebt , die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt
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es gibt keine wahlmänner. es gibt öffentliche (!) parteilisten, auf denen die kandidaten stehen. das bundesverfassungsgericht hat hier bisher keine verletzung der unmittelbarkeit gemäß art38 GG festgestellt.
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Hoppla aber auch.
Und wie kommen die Kandidaten auf die "öffentliche" Parteiliste ?
Geheimnis ? Erklär mal, s0rc.
Dass das BVG keine Verletzung der Unmittelbarkeit "feststellt" , heißt für jeden normal denkenden Menschen, daß das BVG blind sein will und damit ungeeignet ist, seine angebliche Funktion ordentlich zu erfüllen.
Für Euch (Guillaume und Dich) scheint das BVG so etwas wie eine "göttliche Instanz" zu sein, die nicht mehr hinterfragt werden darf.
Damit seid Ihr mit beiden Füssen in einer Diktatur und merkt es nicht einmal.
Arme Demokratie, Du hast es nicht mal im Ansatz geschafft, Fuß zu fassen in Deutschland.
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25.08.2008, 13:45
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Erfahrener Benutzer
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Zitat:
Zitat von Luzifer
Zitat:
Zitat von nordstern
@Luzifer
ist alles schon belegt.
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Lügen werden durch andauernde Wiederholung nicht zur Wahrheit.
Die Punkte sind genannt. Also kannst Du oder kannst Du nicht?
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Welche Lügen ?
Die Punkte sind alle belegt. Kannst Du nicht lesen oder willst Du nicht ?
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25.08.2008, 13:48
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Zitat:
["Guillaume"][
Wenn ich dich richtig verstanden habe, gehst du davon aus, dass eine unmittelbare Wahl nur die Wahl des Wahlkreisabgeordneten, nicht aber die einer Landesliste sein kann.
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Richtig. Die Liste widerspricht Art. 38 GG
Zitat:
In der Weimarer Verfassung waren exakt die gleichen Wahlgrundsätze formuliert wie später im Grundgesetz. Und alle Reichstagswahlen wurden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt.
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In der Weimarer Republik ist der gleiche Fehler gemacht worden. Bevor man ihn ändern konnte, kam die IG Farbe & Standard Oil und sponserte den kleinen Österreicher !
Zitat:
teredo.cl ist übrigens keine Quelle
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Doch. Ist sie, mein Willilein !
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25.08.2008, 13:52
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Zitat:
Zitat von s0rc
Zitat:
Zitat von nordstern
[..]
Unmittelbarkeit der Wahl schließt jedes Wahlverfahren aus , bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber eine weitere Instanz - insbesondere eine Versammlung gewählter Wahlmänner - einschiebt , die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt
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es gibt keine wahlmänner. es gibt öffentliche (!) parteilisten, auf denen die kandidaten stehen. das bundesverfassungsgericht hat hier bisher keine verletzung der unmittelbarkeit gemäß art38 GG festgestellt.
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Seit wann ist das Verfahren, welcher Name auf welchen Platz der Liste "erscheint" denn öffentlich ? Das geschieht über eine ebenfalls illegale Parteiensteuer !
Und was das Grund-Gesetz-Gericht hinsichtlich der eigenen Legitimation festzustellen glaubt ist auch unwichtig ! Die Norm sagt : ist nicht !
Und wer will dem Souverän da widersprechen ? EIn paar kleine Richter ?
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