Polizeigesetz(PolG),Zürich
F.Überwachung,Wegweisung und Fernhaltung von Personen
Artikel 32
Überwachung
Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben allgemein zugängliche Orte mit technischen Geräten offen oder verdeckt überwachen und soweit notwendig Bild-und Tonaufnahmen machen.
Verdeckte Ermittlungen,Bild -und Tonaufnahmen
Artikel 106 d.
Die Polizei kann im Rahmen der Strafverfolgung an allgemein zugänglichen Orten Bild-und Tonaufnahmen machen,wenn
a. ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen,dass Verbrechen oder Vergehen begangen sind oder vor der Ausführung stehen und
b. die Abklärung auf andere Weise weniger Erfolg versprächen oder erschwert wären.
Artikel 156,2 Die Polizei kann Blutproben gestützt auf das strassenverkehrsrecht anordnen.
Abschnitt:Angehöriger der Polizei
Handeln in dienstfreier Zeit,Artikel 46,1
Angehörige der Polizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt.
Finde ein Artikel nicht mehr:sie können auf jedenfall Hausdurchsuchungen machen ohne richterlichen Beschluss.
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