Regelsätze vor dem Bundesverfassungsgericht - Beschluss !
Beschluss
In dem Rechtstreit
Thomas Kallay und Familie
sämtliche wohnhaft 37269 Eschwege
- Kläger und Berufungskläger -
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hubertus Brondke, 37287 Wehretal
gegen
Arbeitsförderung Werra Meißner -ARGE - vert. durch den Geschäftsführer,
37269 Eschwege
- Beklagte und Berufungsklägerin -
beigeladen:
1.
Kreisstadt Eschwege, vertr. durch den Magistrat, dieser vertr. durch den Bürgermeister, 37269 Eschwege
2.
Land Hessen, vertr. durch das Hess. Sozialministerium, 65187 Wiesbaden
3.
Werra-Meißner-Kreis, vertr. durch den Kreisausschuß, dieser vertr. durch den Landrat, 37269 Eschwege
4.
Bundesrepublik Deutschland, vertr. durch die Bundeskanzlerin, diese vertr. durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales, 10117 Berlin
hat der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Borchert, den Richter am Landessozialgericht Rußig und den Richter am Landessozialgericht Barnusch sowie die ehrenamtlichen Richter Thielemann und Wasserheß
beschlossen:
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Artikel 100 Abs 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 80 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 20 Abs 1 bis 3 und § 28 Abs 1 Satz 3 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), in der Fassung von Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2954, 2955), vereinbar sind mit dem Grundgesetz (GG) - insbesondere mit Artikel 1 Abs 1 GG, Art. 3 Abs 1 GG, Art. 6 Abs 1 und Abs 2 GG sowie Art. 20 Abs 1 und 3 GG
(Rechts- und Sozialstaatsprinzip).
ZITATENDE--------------------------------------------------------------
Aus dem oben genannten Zitat geht hervor, daß das Hessische Landessozialgericht _nicht nur_ die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder, _sondern auch_ die Regelsätze für Erwachsene als verfassungswidrig, weil sozial völlig unzureichend ansieht und deshalb gemäß Artikel 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegt.
Aus dem Beschluß geht u.a. auch hervor, daß, wie der 6. Senat des Hess.
Landessozialgerichtes feststellte, es bei der Regelsatzbemessung seitens der Bundesregierung zu eklatanten Fehlern gekommen war, die offenbar im Interesse der Kosteneinsparung sogar absichtlich waren, obwohl man wusste, daß man dadurch Millionen von Erwerbslosen in die Armut treibt.
Der schriftliche Beschluß hat, wie gesagt, 75 Seiten und steht in Kürze unter
http://web2.justiz.hessen.de/migrati...l?OpenFrameSet
als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.
Es muß nur nach "Hessisches Landessozialgericht" und nach dem Aktenzeichen L 6 AS 336/07 gesucht werden.
Sollte dies nicht der Fall sein, ruft/rufen Sie bitte beim LSG Hessen in Darmstadt, Tel.: 06151 / 804 - 01 an, fragt/fragen Sie nach der Geschäftsstelle des 6. Senates und fragt/fragen Sie dort nach dem obigen Aktenzeichen und der Online-Veröffentlichung des Beschlußes.
Der Kläger Thomas Kallay hat uns gebeten, dies hier zu veröffentlichen.
Weitergabe dieser Information ist ausdrücklich erwünscht und wird erbeten.
http://hartz-nordhausen.blog.de/2009...hluss-5440221/
Grilleau