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12.06.2009, 23:33
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Infokrieger
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Zitat:
Zitat von aristo
Kleriker schrieb....
Ja, das ist falsch.
Doch wenn die Schwachmaten nicht hereingelassen werden, wird die Hilfe gekürzt,
da an einer Sachaufklärung nicht mitgewirkt wurde.
Viele ALGII-Empfänger kennen ihre Rechte nicht, lassen sich überfahren, wehren sich
nicht.
Und darin liegt die eigentliche Gefahr. Menschen mit dem Rücken an der Wand,
drehen irgendwann durch.
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ja, das stimmt, doch selbst eine kürzung des alg II ist rechtswidrig. doch leider wissen auch das die wenigsten....
Zitat:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – Az.: 1 BvL 20/86 u.a. = BVerfGE 82, 60, 85).
Das Gebot dieses Sicherungsauftrags wird durch § 31 SGB II nicht mehr verfassungskonform umgesetzt, weil die Regelungen des § 31 SGB II die verfassungsmäßige Pflicht des Staates zu diesem Sicherungsauftrag außer Kraft setzt. Mit der vollständigen Kürzung des ALG II bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 SGB II oder erstmaliger Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 5 SGB II, wird der bedürftige Bürger seiner Grundrechte auf Wohnung, Nahrung und ärztliche Versorgung und damit eines menschenwürdigen Daseins beraubt.
Durch eine Kürzung des Regelsatzes nach § 31 Abs. 1 bis 4 wird das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten, was, wie bereits
ausgeführt, verfassungswidrig ist. Durch eine Sanktion in Höhe von 100% der Regelleistung nach § 31 wird der Bedürftige i.d.R. dem Tod überlassen, da er, ohne kurzfristig verwertbares geschütztes Vermögen, weder Mittel für Nahrung noch Krankenversicherung hat. Gerade bei jüngeren Bedürftigen liegt kein geschütztes Vermögen vor, auch die Mehrzahl der Bedürftigen verfügt i.d.R nicht über Vermögen. Außerdem sieht das SGB II ausdrücklich keine Verwertung von nach SGB II § 12 geschützten Vermögen vor. Einen Bedürftigen durch eine Sanktion nach SGB II § 31 zur Verwertung dieses geschützten Vermögens zu zwingen, wäre eine unzumutbare Härte und damit rechtswidrig.
Eine ersatzweise Gewährung von Sachleistungen nach § 31 Abs. 3 SGB II kann dem nicht entgegenstehen, da diese hier ausdrücklich als Ermessensleistung klassifiziert ist, auf die der Bedürftige keinen Rechtsanspruch hat bzw. nur dann hat, wenn bereits eine erhebliche Leistungsminderung nach § 31 SGB II erfolgt ist und er mit mindestens einem minderjährigen Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Erschwerend kommt hinzu, dass Zweck, Form und Umfang dieser Sachleistungen nicht näher bestimmt wurden und somit ebenfalls als Ermessensleistung des zuständigen Sachbearbeiters klassifiziert sind. Auch bei erfolgender
Sachleistung für die Kürzung der Regelleistung, bleibt die Kürzung der Kosten der Unterkunft ohne Ersatzleistung.
Bei einer Kürzung des ALG II, welche die Kosten der Unterkunft betrifft, dies ist im Wiederholungsfall des § 31 SGB II der Fall, wird dem Bedürftigen sein u.a. im Grundgesetz Art. 13 Abs. 1 garantiertes Recht auf die Unverletzbarkeit der Wohnung zwangsweise verweigert und Obdachlosigkeit herbeigeführt. Laut § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 darf der Vermieter
die Wohnung (fristlos) kündigen, wenn der Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug ist. Da eine Sanktion nach § 31 Abs. 6 SGB II immer drei Monate dauert, bedeutet dies zwangsläufig den Verlust der Wohnung und zwar bereits einen Monat nach Beginn einer solchen Sanktion, da die Miete üblicherweise immer zum Anfang eines Monats gezahlt werden muss.
Mit der gegenwärtigen Fassung des § 31 SGB II wird der Sachbearbeiter zum Herrscher über Leben und Tod des Bedürftigen. Das mit dieser Verantwortung nur die wenigsten Sachbearbeiter/innen umgehen können oder sich dieser überhaupt bewusst sind, steht außer Frage. Schon die Antragsflut bei den Sozialgerichten und die überwiegend zu Gunsten der Antragsteller ausfallenden Entscheidungen sprechen hier eine deutliche Sprache.
Sanktionen nach § 31 SGB II für die Einforderung der Pflichten nach SGB II sind als Rechtfertigungsgrund einer Unterschreitung des
Existenzminimums ungeeignet, da sie dem mittelosen Bürger keine Möglichkeit mehr bieten, seine Pflichten nach § 2 SGB II zu erfüllen. Ihm würden damit die finanziellen Mittel hierzu fehlen (Kosten für Bewerbungen, entsprechende Kleidung, Körperpflege, etc.) und er würde bei einem, bei Minderung des ALG II um 100 % zwangsweise eintretendem Wohnungsverlust, als dann Obdachloser gar nicht mehr vermittelbar sein. Alles das steht dem Grundzweck des SGB II, eine Vermittlung in Arbeit mit dem Ziel der Verringerung und Beendigung der Bedürftigkeit, entgegen.
Einsparungen sind als Rechtfertigungsgrund einer Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums unzulässig: das
Bundesverfassungsgericht hat für die nicht hinreichende Existenzsicherung im Steuerrecht ausgeführt, dass die Dringlichkeit
einer Haushaltssanierung als Rechtfertigung nicht in Betracht komme (Beschluss vom 29. Mai 1990 – Az.: 1 BvL 20/86 u.a. = BVerfGE 82, 60, 89). Dies lässt sich analog auf das soziokulturelle Existenzminimum anwenden, dem noch eine weitaus größere Bedeutung bei der Existenzsicherung zukommt, als dem steuerlichen Existenzminimums.
Die Regelung der Sanktionen nach SGB II § 31 verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot. Ein Bedürftiger, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, kann nicht in dem Umfang sanktioniert werden, wie ein Bedürftiger, der ausschließlich Leitungen nach dem SGB II erhält. So kann es durchaus passieren, dass das ALG II eines Bedürftigen, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, nur um wenige Euro gemindert werden kann, während das ALG II eines Bedürftigen, der ausschließlich Leitungen nach dem SGB II erhält, um mehrere hundert Euro gemindert wird.
Im Ergebnis einer 100%tigen Kürzung des ALG II wäre der Bedürftige, der lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, nur wenig bis gar nicht in seiner Existenz gefährdet, da er ja zusätzliches Einkommen und Freibeträge auf dieses Einkommen zur Verfügung hat, was ihn weniger abhängig vom ALG II machen, während der Bedürftige, dessen Existenz ausschließlich von seinem ALG II abhängt, wirtschaftlich und persönlich vor dem Nichts steht und damit dem Tode überantwortet wird.
Somit ist festzustellen, das:
- der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar ist,
- der § 31 SGB II in seiner aktuellen Fassung gegen das
Gleichbehandlungsgebot verstößt,
- eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB
II umfasst, unzulässig ist,
- eine Leistungskürzung, welche die Kosten der Lebenshaltung nach § 20 SGB II umfasst, unzulässig ist, sofern nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt wird, dass der Grundbedarf nach § 20 SGB II anderweitig durch Sachleistungen sichergestellt ist.
Abschließend bleibt festzustellen, dass mit der gegenwärtigen Fassung des § 31 SGB II der Staat gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 25 GG verstößt damit dem Bedürftigen de facto seine staatsbürgerlichen Rechte zwangsweise aberkannt. (gegen-hartz.de, 12.09.07)
http://www.gegen-hartz.de/nachrichte...9a91158801.php
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13.06.2009, 00:59
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Ja, Freigeld für alle, aber wenn sich der Staat dann verschuldet, waren es die Bankster und die internationale Weltgeldverschwörung, die uns in die Zinsknechtschaft geführt haben...
Es arbeiten effektiv weniger Menschen, als Menschen von deren Leistungen begünstigt werden, in Deutschland zumindest.
Geändert von Bruch (13.06.2009 um 01:02 Uhr)
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13.06.2009, 02:49
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Zitat:
Zitat von Bruch
Ja, Freigeld für alle, aber wenn sich der Staat dann verschuldet, waren es die Bankster und die internationale Weltgeldverschwörung, die uns in die Zinsknechtschaft geführt haben...
Es arbeiten effektiv weniger Menschen, als Menschen von deren Leistungen begünstigt werden, in Deutschland zumindest.
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...omg....was bist du nur für ein kleingeistiger. das ist hier echt nicht dein forum....oder...fang lieber an, wenn sie dich schon hier im forum lassen, dich schnell mit dem bereich finanzen zu beschäftigen. dann wird es auch bei dir schnackeln, dass du völlig mit deinem dämlichen weg des hetzen und "geld für alle ist scheiße und wer nicht arbeitet soll nicht essen und ausländer sind schuld" gelaber auf dem holzweg bist.
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13.06.2009, 10:25
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Zitat:
Zitat von kleriker
...omg....was bist du nur für ein kleingeistiger. das ist hier echt nicht dein forum....oder...fang lieber an, wenn sie dich schon hier im forum lassen, dich schnell mit dem bereich finanzen zu beschäftigen. dann wird es auch bei dir schnackeln, dass du völlig mit deinem dämlichen weg des hetzen und "geld für alle ist scheiße und wer nicht arbeitet soll nicht essen und ausländer sind schuld" gelaber auf dem holzweg bist.
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Halt einfach die Fresse Mich mit gegenstandslosen Reprisen zu langweiligen empfinde ich als die größte Beleidigung
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13.06.2009, 11:38
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Fragwürdige Unternehmenshilfen
Das rundum sorglos Paket der Bundesagentur für Arbeit
Sendung vom Montag, 8.6.2009 | 21.45 Uhr | Das Erste
Am Anfang stand die gute Absicht. Die Bundesagentur für Arbeit legte ein Programm für Unternehmen auf, das WeGebAU-Programm. Das hat nichts mit dem Bau von Wegen zu tun, sondern steht für Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in „Unternehmen“. Dafür wurden Millionen von Euro zur Verfügung gestellt. So weit so gut, aber in Zeiten der Krise hat die Bundesregierung die Bedingungen gelockert, und jetzt langen etliche Unternehmen beherzt hin. Gerne auch jenseits der Geringqualifizierten und der Älteren. Daniel Hechler mit den Details:
http://www.swr.de/report/-/id=233454...0dv/index.html
Eine direkte Subventionierung der Unternehmen durch die Beitragszahler.
Ein Skandal !!!!
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Gruß Gerd
§328 Stgb
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.
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14.06.2009, 12:58
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Und die Unternehmen sind keine Beitragszahler?!
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14.06.2009, 13:06
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Zitat:
Zitat von Bruch
Und die Unternehmen sind keine Beitragszahler?!
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Natürlich nicht.
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15.06.2009, 16:02
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Steuerzahlerbund kritisiert Anschaffung von BA-Computern
14. Juni 2009 Der Bund der Steuerzahler kritisiert den bereits angelaufenen Kauf von bis zu 170 000 neuen Hightech-Computern für die Bundesagentur für Arbeit (BA). Bundesgeschäftsführer Reiner Holznagel schätzte im Nachrichtenmagazin «Focus», die Anschaffung könne die Beitragszahler 70 Millionen Euro kosten. «Vor dem Hintergrund der starken konjunkturellen Krise und der gigantischen Defizite auch bei der Arbeitslosenversicherung ist es unverständlich, dass sich die BA einen solchen Luxus gönnt.» Die Behörde begründet die Millionen-Order damit, dass die bisherigen Geräte mindestens fünf Jahre alt und künftigen Anforderungen nicht mehr gewachsen seien.
http://www.news-adhoc.com/steuerzahl...2009061435744/
Künftigen Anforderungen...Raum für spekulationen...^
Wenn man bedenkt, dass die meisten amtskasper mit dem bestehenden gerät völlig überfordert sind...sicher eine sinnvolle Investition - Geld ist ja im überfluss da
Geändert von stupido (15.06.2009 um 16:05 Uhr)
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20.06.2009, 02:40
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[quote=stupido;173408] Steuerzahlerbund kritisiert Anschaffung von BA-Computern
14. Juni 2009 Der Bund der Steuerzahler kritisiert den bereits angelaufenen Kauf von bis zu 170 000 neuen Hightech-Computern für die Bundesagentur für Arbeit (BA). Bundesgeschäftsführer Reiner Holznagel schätzte im Nachrichtenmagazin «Focus», die Anschaffung könne die Beitragszahler 70 Millionen Euro kosten. «Vor dem Hintergrund der starken konjunkturellen Krise und der gigantischen Defizite auch bei der Arbeitslosenversicherung ist es unverständlich, dass sich die BA einen solchen Luxus gönnt.» Die Behörde begründet die Millionen-Order damit, dass die bisherigen Geräte mindestens fünf Jahre alt und künftigen Anforderungen nicht mehr gewachsen seien.
http://www.news-adhoc.com/steuerzahl...2009061435744/
Na Klar-immer raus mit der Kohle...der Steuerzahler wirds schon (ent)richten....!
Ja, wird er auch tun!!!
Boha ey, wie dick müssen die Knüppel sein,um diese Epikureer endlich ihrer Bezugsquellen
zu entziehen...?!!
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Die Guten müssen den Mut zu genügend Schlechtem finden, um gut genug gut sein zu können.
Mit zu vielen Skrupeln, wenn und abern, können die Bastarde und das Böse in der Welt nicht nachhaltig besiegt werden.
http://www.sgipt.org/politpsy/recht/tyrannm0.htm
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20.06.2009, 11:03
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Keine Versagung staatlicher Hartz IV Beratung
Das Urteil bedeutet, dass Hartz IV Betroffene schon im Widerspruchsverfahren einen Anspruch auf kostenlose anwaltschaftliche Beratung haben. Hierfür muss mit Verweis auf das aktuelle Urteil ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.
Eine Hartz IV Betroffene klagte erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht: Kostenlose anwaltschaftliche Beratung für ALG II Empfänger schon im Widerspuchsverfahren. Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich
Eine Hartz IV Betroffene klagte erfolgreich für die staatliche Beratungshilfe vor dem Bundesverfassunggericht. In einem neuerlichen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte der Erwerbslosen bei Rechtsstreitigkeiten entscheident gestärkt. Wenn Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger gegen einen Beischeid der zuständigen Behörde klagen will, so dürfe man nicht an die selbige Behörde verwiesen werden. Bereits im Widerspruchsverfahren steht einem Betroffenen eine kostenlose Beratung durch einen Anwalt zu, urteilte das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1517/0
Alles lesen: http://www.gegen-hartz.de/nachrichte...ratung5633.php
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Gruß Gerd
§328 Stgb
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.
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