Änderungen bei Hartz IV geplant
SGB II
- in § 16 fällt der 2. und 3. Abschnitt des 4 Kapitels des SGB III weg,
das bedeutet, das ALG II Empfänger in Zukunft keinen Anspruch mehr
auf Leistungen bzw. Kosten für Maßnahmen der Eignungsfeststellung,
Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen haben
- das bisher in § 29 geregelte Einstiegsgeld wird geändert, neu kann
nach §16b ein Einstiegsgeld in unbekannter Höhe bezahlt werden,
aber auch nur, wenn durch die aufgenommene Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit
nach dem SGB II beendet wird; bisher reichte es auch aus, wenn die
Hilfebedürftigkeit verringert wurde
- nach 16c kann erstmals auch die Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn durch
die aufgenommene Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II
verringert oder beendet wird
- § 22 Abs. 1 Satz 2 soll wie folgt geändert werden: "Erhöhen sich nach einem
nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der angemessenen
Aufwendungen erbracht."
das eröffnet dem Amt, bei einem nicht erforderlichen Umzug durch den
sich die Kosten erhöhen, diese bis auf die Angemessenen abzusenken,
gleichzeitig eröffnet dies dem Hilfebedürftigen aber auch, ohne Erfordernis
in eine andere angemessene Wohnung umzuziehen und die tatsächlichen
angemessenen Kosten zu erhalten; der Zweck der bisherigen Fassung:
nicht erforderliche Umzüge und damit verbundene Kostensteigerungen
auch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen zu verhindern, wird damit aufgegeben
- in § 31 wird die Sanktion für die Weigerung des Abschlusses einer EinV gestrichen
(Abs. 1 Nr. 1a), dafür wird in Nr. 2 die Möglichkeit der Sanktion auch auf die
Pflichten in als Verwaltungsakt erlassenen EinV erweitert (konkretisiert)
- § 56, Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit, erhält einen
Zusatz, wonach die ARGE jeden, den sie für einen Simulanten hält, sofort
nach der Vorlage einer AU zur Überprüfung zum Amtsarzt schicken darf
SGB I
- aus § 19 Abs. 1 werden:
- Nr. 1a: Leistung zur Unterstützung der Beratung,
- Nr. 1b: Leistung zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
- Nr. 4: weitere Leistungen der freien Förderung, gestrichen.
(07.06.200