Es geht hier um die Schrift "Die Jahrhunderllüge" und den Rechtsstatus des DR bzw. der BRD.
Dazu lasse ich mich nun mal von einem promoviertem Juristen hier "vertreten"
Deutschland heute nach dem öffentlichen Recht von Prof. Dr. jur. Hans Werner Bracht
Zitat Anfang:
I.
1. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit dem Deutschen Reich und daher auch nicht
identisch mit dem Deutschland von heute. Das Deutsche Reich besteht vielmehr bis auf den heutigen Tag
fort. Und zwar aus folgendem Rechtsgründen:
2. Es gibt kein festes Datum, an dem das Deutsche Reich untergegangen wäre. Daher besteht das Deutsche
Reich bis auf den heutigen Tage fort. Das hat auch noch zur Folge, daß auch das Gesetz des Alliierten
Kontrollrats Nr. 46 aus dem Jahre 1947, welches das Land Preußen auflösen sollte und wollte, von Rechts
wegen nicht besteht. Denn es widerspricht dem allgemeinen Völkerrecht eindeutig, da eine Besatzungsmacht
nach Kriegsvölkerrecht nicht berechtigt ist, das Gebiet des besetzten Landes willkürlich zu verändern. Nach
Art. 25 des Grundgesetzes geht das Völkerrecht dem deutschen Recht im Range vor, weshalb alles, was
dagegen verstößt, in Deutschland rechtswidrig ist. Das ergibt sich völkerrechtlich aus dem im Völkerrecht für
den Krieg allein geltenden Gesetz des Internationalen Kriegsrechts, der sogenannten Haager
Landkriegsordnung (HLKO) vom 18.10.1907. Sie gilt noch heute für jede Besatzungsmacht in jedem fremden
Land, daß infolge eines Krieges besetzt wurde (Art. 22 a.a.O.). Mithin ist davon auszugehen, das das
Deutsche Reich und auch Preußen noch vollständige Weiterbestehen und nicht etwa gar völkerrechtlich
zulässig den Okkupationsmächten Polen, Rußland (Ost-Westpreußen), Litauen (Memelkreis) annektiert
worden sind.
3. Nach allgemeinen Völkerrecht könnte das Deutsche Reich und auch Preußen am 8. 5. 1945 erloschen sei,
sofern eine sog. debellatio vorliegen würde. Das ist nach allgemeinen Völkerrechts dann der Fall, wenn eine
politische Macht durch eine andere militärische Macht den Staat " Deutsches Reich " und auch " Preußen "
vollkommen besiegt hätte. Das aber wahr nicht der Fall, wie sich völkerrechtlich eindeutig aus der „Erklärung
in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übergabe der oberste Gewalt des Staates durch die
Regierung des Vereinigten Königreich von Großbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Union der sozialistischen Sowjetrepublik (UdSSR) und die Provisorische Regierung der Französischen
Republik vor 5. 6. 1945 (sog. Berliner Erklärung)“ ergibt. Dort erklärt die Sieger das Fortbesteht Deutschlands
in Grenzen vom 31.12.1937. Daher betrachten Sie Deutschland als politische Einheit in diesem Rahmen und
wollten so über Deutschland verhandeln. Das bedeutet, das debellatio Deutschlands nicht vorliegt und das
schon aus diesem Rechtsrahmen und Rechtsgrund das Deutsche Reich und Preußen staats- und
völkerrechtlich in vollem Umfang fortbesteht.
4. Diese Rechtsgrundlage wurde vom deutschen Staatsrecht bestätigt, indem das Bundesverfassungsgericht
am 31.7.1973 nach deutschem Verfassungsrecht festlegte, daß das Deutsche Reich fortbesteht und daß das
bis auf den heutigen Tage so bleibt, da diese Entscheidung bis heute nicht aufgehoben wurde. Sie wurde
sogar noch durch eine neue Entscheidungen dieses Gerichtes von 1975, die zu den Ostverträgen erging,
bestätigt, welche ebenfalls bis heute fortbesteht. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher nach dem
allgemeinen öffentlichen Recht, also nach dem Völkerrecht und dem deutschen Staatsrecht nicht identisch mit
dem Deutschen Reich, das als solches bis heute fortbesteht. Sie ist daher auch nicht etwa der
Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, das ja als solches staats- und völkerrechtlich weiterbesteht. Es
wird international auch nicht etwa durch die Bundesrepublik Deutschland vertreten, da der A4 kein
entsprechendes Mandat besteht. Eine den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes
entgegenstehende Entscheidung hat es bis heute noch nicht gegeben.
5. Nach diesen beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind die ersten staatsrechtlichen
Organe der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Wiedervereinigung des gesamten Deutschen
Reiches, also auch jenseits der Oder und Neiße, und ihre Pflichten zur Erreichung dieses Zieles nicht
aufzugeben, sowie alles zu unterlassen, was dieses Ziel verhindert hätte. Es ist aber nicht zugleich in diesen
Entscheidungen festgestellt worden, in welchem Rahmen diese Wiedervereinigung erfolgen sollte, wie also
erst Deutschland jenseits der Oder und Neiße behandelt werden soll.
6. Die hiermit geschaffene Daten der Wiedervereinigung und des Völkerrechtsstatus Gesamtdeutschlands
und Preußens sind jedenfalls auf das Gebiet des Deutschen Reiches beschränkt, daß nicht zugleich identisch
mit dem der Bundesrepublik Deutschland ist. Die nach ist es Staates und völkerrechtlich zulässig, einen
neuen Freistaat Preußen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches zu gründen, wofür etwa das Gebiet um
Königsberg (Kaliningrad) und das der freien Stadt Danzig in Betracht kommt, das derzeit noch
völkerrechtswidrige, wie gezeigt worden ist, von Rußland und Polen besetzt ist.
7. Die Völkerrechtslage der Freien Stadt Danzig ist der Völkerrechtslage des gesamtdeutschen Reiches
gleichartig, nachdem die freien Stadt Danzig bis 1919 noch untrennbarer Bestandteil des Deutschen Reiches war und erst durch das Siegersystem von Versailles im Januar 1920 aufhörte, ein solcher Bestandteil zu
bleiben.
8. Daher kann der gegenwärtigen Völkerrechtslage der Freien Stadt Danzig sehr wohl die
Völkerrechtsgrundlage Gesamtdeutschlands zugrundegelegt werden, wie sie hier in Abschnitt II des
Gutachtens aufgezeichnet wurde. Es sind nur die entsprechenden Gebietsgrenzen der Freien Stadt Danzig
zugrundezulegen und nicht etwa die des Gesamtdeutschen Reiches. Dann jedoch ergebe sich die gleich
staats- und völkerrechtlichen Konsequenzen wie für die Völkerrechtslage des Deutschen Reiches heute.
9. Das ist auf die Formulierung des Artikels 25 des Grundgesetzes zurückzuführen: Danach ist das
Völkerrecht Bestandteil des Deutschen Bundesrechts. Dieser allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen
den Gesetzen vor und erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Während viele Bestimmungen des Grundgesetzes nicht unbedingt Bestandteil des deutschen Rechts
geworden sind, da sie von den Alliierten den Deutschen aufgezwungen worden sind und das deutsche Volk
nie befragt wurde, ob es auch diese Bestimmungen haben wolle, gilt dies nicht für den Art. 25 des
Grundgesetzes.
10. dort ist allein auf der Grundlage des allgemeinen Völkerrechts die Wirkung dieser Bestimmung zur
nationalen deutschen Pflicht geworden und völkerrechtlich zulässig. Es erscheint daher durchaus als Pflicht,
einen neuen Freistaat Preußen in einem besonderen Teil des Deutschen Reiches zu begründen, da dem kein
anderer Rechtsstatus entgegensteht. Ein solcher ist jedenfalls nicht erkennbar.
II.
1. In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Staatsangehörigkeit fort, die rein staatsrechtlichen nicht die
der Bundesrepublik Deutschland ist, für die es kein eigenes Gesetz gibt. Wohl aber gibt es die
Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nach dem Reichs- und Staatsbürgergesetz von 1913: Jeder
Deutsche ist also nach dem öffentlichen Recht im Staats- und Völkerrecht Reichdeutscher und nicht etwa
Bundesdeutscher.
2. Der Einigungsvertrag zwischen der " Bundesrepublik Deutschland " und der " DDR " vom 06.09. 1990 hat in
Art. 4 Ziffer 2 den Art. 23 des Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach der gegenwärtigem
bundesdeutschen Staatsrecht nicht mehr: " Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands
in diesen Teil in Kraft setzen. " Dieser Aufhebung war staatsrechtlichen rechtswidrig, da nicht aller Teile
Deutschlands (Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beigetreten sind.
3. Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, daß die Wiedervereinigung
Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in
Europa mehr der Bundesrepublik beitreten können. Damit hat die Bundesregierung freilich indirekt auf
Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet (Das eigentliche Ostdeutschland ist niemals
Mitteldeutschland, wie dies heute genannt wird.). Und das obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine
gesamtdeutsche Regierung und auch kein gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine solche
Abtretung staatsrechtlichen irrelevant ist, zumal ja die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch mit dem
Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor besteht. Zu einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt ihrer
daher jede Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht rechtsgültig das Grundstück meines Nachbarn an
Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.
4. noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im " Vertrag über die
abschließende Regelung in bezug auf Deutschland ", im sogenannten Zwei-Plus-Vier Vertrag, zum Ausdruck,
der am 12.09. 1990 von der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den Vier Hauptsiegermächten in
Moskau abgeschlossen wurde. In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch
Deutschlands anderen Mächten gegenüber verzichtet, oder daß der A4 eine Rechtsgrundlage welcher Art
auch immer für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel werden auch die deutschen
Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.
5. Trotz dieser entscheidend deutlichen Völkerrechtsgrundlage die Bundesrepublik Deutschland aber in jedem
Fall Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes berücksichtigt. Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das
Völkerrechts nach Artikel 25 GG, das nach diesen Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht.
Nach diesem allgemeinen Völkerrechts ergibt sich aber eine andere allgemeine Völkerrechtsgrundlage
Gesamtdeutschlands. Sie gestaltete sich wie folgt:
6. Die Ostgebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße sind zu den größten Teil von Polen,
zu einer kleineren Teil in Nord-Ostpreußen von der Sowjetunion 1945 annektiert worden. Hierin ist derlässiitauisch annektierte Teil eingeschlossen. Die Annexion, die in ihrem Wesen immer einer Aggression ist, wird
jedoch größtenteils seit der sogenannten Simson-Doktrin von 1932 als völkerrechtlich unzulässig angesehen.
Nach dieser Doktrin solle ein gewaltsamer Gebietserwerb auch nicht völkerrechtlich anerkannt werden.
Andernfalls wäre der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Angriffskrieg, wie jede Aggression, ächtet,
unwirksam geworden. Für die reine kriegsmäßige Besetzung, die als solche nur in einem Krieg zulässig ist,
gibt jedoch nach wie vor die Haager Landkriegsordnung (HLKO) und für das Verhältnis der Besatzungsmacht
zum besetzten Feindstaat die Bestimmung des Artikels von 45 HLKO (Beachtung der Landesgesetze), Art. 46
HLKO (Schutz des Privateigentum), Art. 47 HLKO (Verbot der Plünderung), sowie Artikel 53 HLKO
(Beschlagnahme von Eigentum stets nur während der Besetzung).
7. Diese bereits bestehende spezielle Völkerrechtslage wird jetzt nochmals neue formuliert durch die
Resolution 242 (1967) des Sicherheitsrates UNO von 22.11.3.1967. Danach darf fremdes Staatsgebiet
vorübergehen, aber nicht auf Dauer besetzt gehalten werden. Diese Besetzung ist daher auch niemals ein
anerkannter Völkerrechtsgrund für einen Gebietserwerb auf Dauer.
8. Dazu kommt auch noch, daß nach dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Völker jedes Volk
das Recht hat, auf einem angestammten Gebiet in äußerer und innerer Freiheit zu leben. Soweit dieses Recht
nicht gewährleistet worden sein sollte, besteht ein entsprechend völkerrechtlich begründeter Anspruch gegen
jede behinderte fremde Macht. Das gilt natürlich auch für deutsche Verhältnisse.
9. Diese allgemeine völkerrechtliche Grundlage findet jetzt auch in einem grundlegenden internationalen
Vertrag Anwendung. So ist nach Artikel 53 der Konvention über das Recht der Verträge, die am 23.05.1969 in
Wien unterzeichnet wurde um deren Partei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20.8.1967 ist, ein
internationaler Vertrag nichtig, wenn er zur Zeit des Abschlusses mit einer zwingenden Norm des Völkerrechts
im Widerspruch steht. Dafür kommt in Betracht:
a) die Anerkennung der Annexion als " Rechtsgrund " für das ständige Inbesitznehmen fremden
Staatsgebietes.
b) Die Mißachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker,
c) Das Verbot, durch Krieg Gebiete auf Dauer zu erwerben,
d) Fehlende Verfügungsbefugnisse und Bedürfnisse des ein Gebiet abtretenden Staates über dieses
Gebiet.
10. Dazu ist zur a) und b) festzustellen:
a) Die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße sind zweifellos annektiert worden. Eigene
solcher Annexion soll durch den Grenzanerkennungsvertrag mit Polen 14.11.1990 durch dessen
folgende Ratifikation abgeschlossen werden und „Recht“ begründen. Entsprechend verpflichtete sich
die Bundesrepublik Deutschland auch in Art. 2 des deutsch-sowjetischen Vertrages über gute
Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit von 09.11.1990, künftig keine Gebietsansprüche
mehr geltend zu machen.
b) Eigene solcher Annexion ist aber niemals ein völkerrechtlicher Grund für einen dauerhaften Erwerb aller
deutschen Ostgebiete durch die polnische und sowjetischer Annexion und Okkupation.
11. Jede Vereinbarung, die die von Polen und der Sowjetunion annektierten deutschen Ostgebiete jenseits
von Oder und Neiße betrifft, ist somit zunächst in diesen beiden Punkten eine Verletzung von Artikel 53 der
Wiener Vertragsrechtskonvention. Rechtsfolge 03. daher jeder Bundesregierung, die der jetzigen folgt, den
Okkupationsmächten gegenüber geltend gemacht werden. Daher kann eine solche Vereinbarung nicht mit
dem Frieden in Europa auf Dauer dienen. Denn dieser völkerrechtlich begründete Rechtsanspruch nach der
UNO-Konvention von 22.11.1967 ist unverjährbar und unverzichtbar nach Art. 8 Abs. 4 der Genfer Konvention
von 1949. Die Geltendmachung solcher Ansprüche gegen Polen und Rußland ist völkerrechtliche daher
jederzeit zulässig.
12. Darüber hinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der internationalen Verträge ein weiterer
Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung gleichfalls zur Nichtigkeit im Sinne des Artikels 57 der Wiener
Vertragskonvention von jeder entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung führt, mit der die
Bundesrepublik Deutschland die von Polen und der Sowjetunion annektierten Gebiete des Deutschen
Reiches jenseits von Oder und Neiße an die beiden Okkupationsmächte abtreten wollte und würde. Wenn ein
solcher Abtretungsvertrag völkerrechtswirksam sein sollte, muß die Bundesrepublik Deutschlands vorerst
einmal über die abzutretenden Gebiete auch völkerrechtliche überhaupt abtretungs- und damit
verfügungsberechtigt gewesen sei. Das war jedoch zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erstreckt sich nie über Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße.
13. Denn unstreitig ist die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls von der Annexion der deutschen Ostgebiete
jenseits von Oder und Neiße über diese Gebiete schon damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil siezum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand. Sie ist aber auch nachträglich nicht völkerrechtlich
verfügungsberechtigt geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in
dieser Sache über den Fortbestand des Deutschen Reiches, daß als solches allein völkerrechtlich
verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, ist es auch bis heute nicht
untergegangen. Doch ist es als solches auch heute noch nicht einmal völkerrechtlich handlungsfähig.
14. Da das Deutsche Reich nicht untergegangen ist, kann aber auch die Bundesrepublik Deutschland nicht
etwa der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein. Im Namen des Deutschen Reiches kann sich
allenfalls völkerrechtlichen gültig tätig werden, soweit sie mit diesem Reich zumindest teilidentisch ist.
a) Das ist hinsichtlich Westdeutschlands. Sie könnte also in dieser Knaben etwa kleine Gebietsteilchen an
den westlichen Grenzen an Holland und Belgien abtreten. Doch selbst dafür hatte sie gar keine
entsprechende Vollmacht.
b) Das ist sie jetzt auch hinsichtlich des Gebietes, daß die frühere DDR als Mitteldeutschland innehatte
und zwar seit dem 03.10.1990. Auch hierfür würde aber eine entsprechende Abtretungsvollmacht
fehlen.
c) Das ist sie bis heute aber nicht hinsichtlich der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße. Die
Wiedervereinigung hat durch Einigungsvertrag nämlich ebenso wie durch den Zwei-Plus-Vier-Vertrag
ausdrücklich nur für Westdeutschland und Mitteldeutschland stattgefunden. Auch der Untergang des
Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt worden.
Für seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich
verfügungsberechtigt. Doch ist es völkerrechtlich nicht handlungsfähig bekannte daher schon aus
diesem Rechtsgrund kein Gebiet völkerrechtlich zulässig abtreten.
15. Demzufolge hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem deutsch-polnischen
"Grenzanerkennungsvertrag" vom 14.11.1990 deutsche Gebiete abgetreten, die abzutretenden sie weder
staats- noch völkerrechtlich die Möglichkeit und daher auch nicht die Befugnis hatte, da sie niemals die
Territorialgewalt über dieser Ostgebiete ausübte. Die Wiener Vertragsrechtskonvention kennt zwar keine
ausdrückliche Bestimmung, wonach ein Vertrag, der eine unmögliche Leistung zum Gegenstand hat, nichtig
ist. Doch gilt auch hier der alte Rechtssatz: Impossibilium nulla est obligatio (Es gibt keine Verpflichtung zu
etwas Unmöglichem). Dieser allgemeine Rechtssatz ist sicherlich zwingende Norm des Völkerrechts. Daher
ist der Vertrag vom 14.11.1990, der Ostdeutschland an Polen abtreten, nach Artikel 53 der wieder
Vertragsrechtskonvention nichtig, weil er eine Leistung verspricht, die keiner der Beteiligten erbringen kann:
a) Die Bundesrepublik Deutschland nicht, weil sie über diese Gebiete völkerrechtlich nicht
verfügungsberechtigt ist.
b) Das Deutsche Reich nicht, weil es zwar die Territorialhoheit über seine Ostgebiete hatte und daher
insoweit völkerrechtlich auch verfügungsberechtigt gewesen wäre, es aber zurzeit nicht kann, weil es
völkerrechtlich nicht handlungsfähig ist.
16. Die Übertragung der territorialen Souveränität über die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und
Neiße von Seiten des Deutschen Reiches als dem einzigen Inhaber der Souveränität auf Polen, die
Sowjetunion und Litauen ist schließlich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt einer "normativen Kraft des
Faktischen" denkbar, zulässig oder völkerrechtlich gültig. Tatsachen allein können nämlich niemals Recht
schaffen.
17. Die „ normative Kraft des Faktischen “ wird vielmehr nach allgemeinen Recht erst dann zu wirksamen
Recht, wenn sich diese Tatsachen auch dem entsprechenden Rechtstitel anschließen. Dieses wiederum
ergibt sich aus der allgemeinen Tendenz des Menschen, Gegebenes und Geübtes zur Norm, zum "Normalen"
zu erheben. Nur wenn bereits bestehende Tatsachen also durch diese menschliche Grundtendenz als
Rechtsüberzeugung oder Rechtsbewußtsein „ gerechtfertigt “ werden, können solche Tatsachen auch als
autoritäres Gebot des Gemeinwesens, also als "Rechtsnorm" anerkannt werden.
18. Denn nach Gustav Radbruch (Rechtsphilosophie, 1956) ist die, „ Normativität der Tatsachen “ ein
Paradoxon: Aus einem Sein allein kann nie ein Sollen entspringen. Ein Faktum wie die Anschauung einer
bestimmten Zeitepoche kann nur normativ werden, wenn eine Norm ihm diese Normativität beigelegt hat. Eine
solche Norm ihrerseits kann aber wieder nur durch Anerkennung als Rechtsnorm entstehen. Nichts anderes
besagt auch die von Georg Jellinek (Allgemeine Staatsrechtslehre, 1900) erstmals entwickelte Lehre von der „
normativen Kraft des Faktischen “.
19. Solange die hier geschilderte Völkerrechtslage nicht völkerrechtsgemäß staats- und verfassungsrechtlich
geklärt ist, verbleibt es im übrigen auch noch beim Fortbestand des Deutschen Reiches, und zwar auf der
Rechtsgrundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. So ist in der Folge
etwa Art. 1 des „ Zwei-Plus-Vier-Vertrages “ vom 29. 9. 1990 schon insoweit völkerrechtswidrig und damit nichtig
nach Art. 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention, als er für Gesamtdeutschland auf jeden künftigenGebietsanspruch verzichtet: Solange das Deutsche Reich noch besteht, kann die Bundesrepublik Deutschland
nicht auf Ansprüche verzichten, Gebiete von den Okkupationsmächten zurückzubekommen, über die jedenfalls
die Bundesrepublik Deutschland niemals verfügungsberechtigt war, da sie darüber niemals irgendeine
Territorialgewalt hatte. Und die dazu noch völkerrechtwidrig erlangt wurden. Auch eine solche Nichtigkeit kann
daher jede zukünftige Bundesregierung zu jeder Zeit gegen eine, polnische und russische (und litauische)
Okkupationsmacht geltend machen.
20. Außerdem besteht bis heute noch kein Friedensvertrag mit Deutschland, da entgegen einer weit verbreiteten
Meinung der sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag noch kein solcher Friedensvertrag ist: Er wurde nämlich nicht von
Deutschland, sondern nur von der Bundesrepublik Deutschland unterschrieben. Das ist aber noch nicht
Deutschland, sondern nur ein Teil Deutschlands. Ein Teil kann aber nicht für das ganze Deutschland
unterschreiben, wenn er dazu gar keine ausdrückliche Vollmacht hat. Diese Rechtsgrundlage kann wiederum
jederzeit von aktueller Bedeutung werden, wenn gerade persönliche Ansprüche gegen die Bundesregierung in
einem solchen Rahmen geltend gemacht werden. Auch sind solche Ansprüche nicht etwa an irgendeine Frist
gebunden.
III.
1. Die hier geschilderte Völkerrechtslage Gesamtdeutschlands nach dem 3. 10. 1990 ist trotz aller
entsprechenden „ völkerrechtlichen “ Verträge, die auf Ostdeutschland jenseits Oder und Neiße verzichten
wollen und sollen, daher niemals eine Grundlage für einen dauerhaften Frieden in der Welt und in Europa.
a) Eine solche andere Entwicklung zeigt sich nämlich jetzt gerade am Beispiel Karelien: Finnland mußte
nach zwei verlorenen Kriegen im Friedensvertrag von 1947 insgesamt 25.000 qkm in Karelien an die
Sowjetunion abtreten. Dennoch wurde im Januar 1991 im Reichstag in Helsinki bereits
unmißverständlich die finnische Regierung aufgefordert, die möglichst umgehende Rückgabe dieser
Gebiete von Rufland zu fordern und auch gleich praktisch einzuleiten. Zwar entgegnete die Regierung,
es läge „ nicht in unserem Interesse “, die Zugehörigkeit dieser Gebiete zu Rußland in Frage zu stellen.
Doch kein Finne glaubt jetzt noch ernsthaft, das schon das letzte Wort Finnlands hierzu gesprochen sein
sollte. Denn nach einer Umfrage sind bereits 47% der Bevölkerung Finnlands der Meinung, das solche
Gebietsverhandlungen nunmehr umgehend einsetzen sollten,
b) Gleiche Gebietsstreitigkeiten gibt es auch hinsichtlich der japanischen Inselkette der Kurilen für die
dortigen Inseln Habomei, Kunashiri, Shikotan und Iturup. Japan denkt nicht daran, einer Abtretung dieser
nur kleinen Inseln, die die Sowjetunion 1945 annektierte, zuzustimmen.
c) „ Friedensbedingungen anderer Art “ hat bisher nur die Bundesrepublik Deutschland angeboten, nämlich
entschädigungslosen Territorialverzicht von Gebieten, die über 700 Jahre rein deutsch waren, bis ihre
Bevölkerung von dort gewaltsam vertrieben wurde, was nicht ohne unzählige Tötungen (Morde) abging.
2. Wie hier dargestellt, ist es aber dennoch mehr als fraglich, ob ein solches Anerbieten denn überhaupt
einem solchen „ dauerhaften Frieden “ dienen könnte, der damit angestrebt werden soll. Würde es wirklich
einem "Quosque tandem?" (Wie lange noch?) der Geschichte standhalten? Das jedoch könnte, wie beide
Beispiele aufzeigen, jederzeit geltend gemacht werden. Denn es spricht auch alles dafür, daß das, was nicht
gerecht geregelt war, nicht auf Dauer bestehen kann.
3. Mithin muß für die Neufassung des Grundgesetzes, oder besser einer richtigen Verfassung, für Deutschland
im Rahmen des nach wie vor geltenden Art. 146 GG von der hier geschilderten Rechtslage des allgemeinen
öffentlichen Rechts, also des Völkerrechts und des deutschen Staatsrechts, ausgegangen werden. Einklagen
kann jeder Staat diese Rechtslage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag, vor dem nur Staaten
auftreten dürfen. Ein Staat, der gegen das Deutsche Reich etwa Rechtsansprüche zu haben glaubt, die sich aus
der Zeit des sog. Zweiten Weltkrieges ergeben könnten, kann sich jederzeit deswegen an das Deutsche Reich
wenden, nicht aber an die Bundesrepublik Deutschland, die niemals Kriege geführt hat und die auch nicht der
gegenwärtige oder der künftige Rechtsnachfolger des ja noch immer bestehenden Deutschen Reiches ist.
4. Fremde Staaten können die gegenwärtige Völkerrechtslage von Gebieten wie das Sudetenland, Danzig oder
Memel vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag einklagen, wo sie Recht bekommen werden.
5. Es bleibt noch heute die Sache eines fremden Staates, ob die gegenwärtigen Grenzen Deutschlands die vom
31. 12. 1937 sein sollten, wie das die Alliierten in ihrer Berliner Erklärung von 1945 behaupten oder ob sich
das neue Deutschland- in seinen Grenzen vom 31. 8. 1939 erstreckt, in denen das Selbstbestimmungsrecht
des Deutschen Volkes immerhin berücksichtigt wurde. Nur die Berücksichtigung dieser Völkerrechtslage allein
könnte einen zukünftigen Frieden wirkungsvoll stabilisieren, da auch der von Versailles 1919 nur die Grundlage
für einen neuen Weltkrieggeborgen hatte. Warum sollte ein künftiger Friedensventrag wieder solche Folgen
haben müssen?
„ Nichts ist geregelt, was nicht auch gerecht geregelt wurde. “ (Abrahm Lincoln)
Zitat Ende.Vervielfältigung ist genehmigt.
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"Physik misbraucht man für Dumme, Intelligente gebrauchen Sie" (T.G.)
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