vom 20. April 1949
faktisch aufgehoben durch Proklamation der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S. 3272)
Artikel I.
Einsetzung der Alliierten Hohen Kommission und Übertragung der Kontrollbefugnisse
1. Zur Ausübung der Obersten alliierten Regierungsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit eine Alliierte Hohe Kommission (im folgenden als „Hohe Kommission" bezeichnet) eingesetzt. An der Spitze der Hohen Kommission stehen drei Hohe Kommissare, von denen jede der drei unterzeichnenden Mächte einen ernennt.
2. Mit dem Tage des Inkrafttretens des Besatzungsstatuts werden alle Machtbefugnisse hinsichtlich der Kontrolle Deutschlands oder der Kontrolle irgendwelcher deutscher Regierungsstellen, die den in Frage kommenden Oberbefehlshabern der Besatzungsstreitkräfte der drei Mächte in Deutschland verliehen waren oder von ihnen ausgeübt wurden, ohne Rücksicht darauf, aus welcher Quelle sie sich herleiten und in welcher Weise sie ausgeübt werden, auf die drei Hohen Kommissare zur Ausübung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung und des Besatzungsstatuts übertragen.
3. Die Besatzungsstreitkräfte der drei Mächte in Deutschland bleiben in der betreffenden Besatzungszone stationiert. Die Befehlsgewalt über die Besatzungsstreitkräfte und die Kontrolle über die dazugehörigen militärischen Einrichtungen verbleiben in jeder Zone bei den betreffenden Befehlshabern dieser Zone.
4. Die Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden, die vor dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts erlassen worden sind, bleiben in Kraft, bis sie gemäß den Bestimmungen des Besatzungsstatuts aufgehoben, abgeändert oder sonstwie ersetzt worden sind.
Artikel II.
Aufgaben der Hohen Kommission
1. Die Hohe Kommission übt gemäß den Bestimmungen des Besatzungsstatuts die Kontrolle über die Bundesregierung und die Regierungen der sie bildenden Länder aus. Bei der Ausübung der Befugnisse, die in dem genannten Statut den Besatzungsbehörden vorbehalten sind, trifft die Hohe Kommission ihre Beschlüsse gemäß den Bestimmungen des Abkommens über Dreimächtekontrolle zwischen den drei Mächten vom 8. April 1949. Diese Beschlüsse stellen eine gemeinsame Ausübung der Befugnisse aller drei Hohen Kommissare dar.
2. Die Hohe Kommission trifft ihre Maßnahmen nur durch Vermittlung der Bundesregierung oder der zuständigen Landesregierung, es sei denn, daß ein unmittelbarer Akt der Verwaltung oder Rechtssetzung seitens der Hohen Kommission zur ordnungsgemäßen Ausübung irgendwelcher den Besatzungsmächten in dem Besatzungsstatut vorbehaltener Befugnisse notwendig oder angebracht ist.
3. Der Sitz der Hohen Kommission befindet sich am Ort der deutschen Bundesregierung, der zusammen mit einem noch abzugrenzenden Gebiet ein Sondergebiet bildet, das der Hohen Kommission unmittelbar untersteht und zu keiner der einzelnen Besatzungszonen gehört. Die notwendigen Sonderregelungen hinsichtlich der Abgrenzung und Verwaltung dieses Gebietes werden, soweit es die Alliierten betrifft, späterhin von der Hohen Kommission getroffen werden.
Sitz der Alliieren Hohen Kommission war der Petersberg (schlossartiges Gebäude), der zur Stadt Bonn gehört; siehe hierzu auch die Entscheidung Nr. 6 der Alliierten Hohen Kommission vom 17. Juli 1950 (ABl. AHK S. 505)
Artikel III.
Organisation der Hohen Kommission
1. Die Organisation der Hohen Kommission hat an ihrem Sitz Dreimächtecharakter und besteht aus:
A. einem Alliierten Rat (im folgenden als „der Rat" bezeichnet), der sich aus den drei Hohen Kommissaren zusammensetzt. Jeder Hohe Kommissar ernennt einen Stellvertreter oder ständigen Vertreter, der im Falle seiner Abwesenheit seinen Platz im Rat einnimmt. Die Stellvertreter oder ständigen Vertreter der betreffenden Hohen Kommissare können gemeinsam als Verwaltungsausschuß des Rates tätig werden, wenn der Rat dahingehend entscheidet;
B. aus solchen Ausschüssen oder Körperschaften, die der Rat von Fall zu Fall einsetzen kann. Diese Ausschüsse und Körperschaften beraten den Rat auf ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet und üben die Verwaltungstätigkeit aus, die der Rat ihnen überträgt. Zahl, Aufgabe und Organisation dieser Ausschüsse oder Körperschaften können vom Rat nach Maßgabe der Erfahrungen geändert, den Verhältnissen angepaßt oder gänzlich aufgehoben werden. Mit diesem Vorbehalt wird der Rat, um ein fortlaufendes Arbeiten sicherzustellen, zunächst durch je einen Ausschuß für politische Angelegenheiten, für Außenhandel und Devisenwirtschaft, für Finanzen, für Wirtschaft, für Rechtsfragen und durch das Militärische Sicherheitsamt unterstützt. Jeder Ausschuß wird nach Maßgabe der Bedürfnisse und der Genehmigung des Rates durch einen angegliederten Beamtenstab unterstützt;
C. einem Alliierten Generalsekretariat.
2. Der Rat. Der Rat stellt das oberste Organ der Hohen Kommission dar. Der Rat tritt so oft, wie er es für notwendig erachtet, zusammen und zu jeder Zeit auf Verlangen eines seiner Mitglieder. Der Vorsitz im Rat und in seinen verschiedenen Ausschüssen wird von jedem seiner Mitglieder abwechselnd in monatlichem Wechsel geführt. Der Rat bestimmt Zeit und Ort seiner Sitzungen und legt geeignete Regeln und Verfahrensvorschriften für die Führung seiner Geschäfte fest. Die Beschlüsse des Rates werden gemäß Anhang A dieser Satzung gefaßt.
3. Die Ausschüsse. Die Zusammensetzung jedes Ausschusses und seine Richtlinien werden vom Rat festgesetzt. Zunächst sind diese Ausschüsse und die für sie geltenden Richtlinien die folgenden:
A. Der Ausschuß für politische Angelegenheiten, der aus den drei politischen Beratern der einzelnen Hohen Kommissare besteht, befaßt sich mit allen politischen und auswärtigen Angelegenheiten der deutschen Bundesregierung und der Landesregierungen, die zur Zuständigkeit des Rates gehören.
B. Ein Ausschuß für Außenhandel und Devisenwirtschaft besteht aus den Wirtschafts- und Finanzberatern eines jeden der Hohen Kommissare.
(I) Der Ausschuß beobachtet die Wirtschafts-, Finanz- und Außenhandelspolitik der deutschen Behörden und berät den Rat, wenn diese Politik oder eine in deren Verfolg getroffene oder in Aussicht genommene Maßnahme mit Wahrscheinlichkeit eine solche Rückwirkung auf den Außenhandel oder auf die Devisenlage der deutschen Regierung haben wird, daß mit Wahrscheinlichkeit ihr Bedarf an ausländischer Hilfe dadurch gesteigert wird.
(II) Die Mitglieder des Ausschusses sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Aufsichtsrates der „Joint Export-Import Agency" (im folgenden als JEIA bezeichnet); ihnen liegt gemeinsam mit den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern ob, die JEIA zum frühmöglichsten Zeitpunkte ordnungsgemäß zu liquidieren. Der Ausschuß übernimmt alle die Kontrollaufgaben, die gegenwärtig von der JEIA wahrgenommen werden, soweit deren Beibehaltung nach vollzogener Liquidation noch gerechtfertigt erscheint.
(III) Es besteht Einverständnis darüber, daß die deutsche Bundesrepublik am Abkommen für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (Convention for European Economic Cooperation) teilnehmen und ein bilaterales Abkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten abschließen wird. Es besteht ferner Einverständnis darüber, daß danach die Aufgaben der Hohen Kommission hinsichtlich der in Absatz (I) aufgeführten Sachgebiete entsprechend neugestaltet werden.
C. Der Wirtschaftsausschuß, der sich aus den drei Wirtschaftsberatern der einzelnen drei Hohen Kommissare zusammensetzt, beobachtet die allgemeine Wirtschaftspolitik der deutschen Behörden und berät den Rat hinsichtlich der Ausübung seiner ihm in diesem Zusammenhang im Besatzungsstatut vorbehaltenen Befugnisse. Der Ausschuß berät den Rat in allen Angelegenheiten, die sich auf Dekartellisierung und Entflechtung der deutschen Industrie beziehen.
D. Der Finanzausschuß, der aus drei Finanzberatern der einzelnen Hohen Kommissare besteht, beobachtet die allgemeine Finanzpolitik der deutschen Behörden und berät den Rat bei der Ausübung seiner ihm in diesem Zusammenhang im Besatzungsstatut vorbehaltenen Befugnisse. Soweit das innerhalb der Grenzen des Besatzungsstatuts notwendig ist, übernimmt und ver*sieht der Finanzausschuß die bisher von der Alliierten Bankkommission wahrgenommenen Aufgaben.
E. Der Rechtsausschuß, der aus den Rechtsberatern der einzelnen Hohen Kommissare besteht, berät den Rat in allen Rechts- und Gerichtsangelegenheiten, die sich aus der Arbeit der Hohen Kommission ergeben.
F. Das Militärische Sicherheitsamt behandelt im Einklang mit seinen bereits bestehenden Richtlinien alle Angelegenheiten der Entmilitarisierung, der Abrüstung, der Industrieverbote und -beschränkungen sowie der wissenschaftlichen Forschung.
4. Das Personal der Ausschüsse und untergeordnete Gruppen. A. Innerhalb zahlenmäßiger Begrenzungen, die vom Rat festgesetzt werden, bildet jeder der gemäß Artikel III Abschnitt 3 bestimmten Ausschüsse in Dreimächtezusammensetzung Unterausschüsse oder andere Gruppen, soweit sie zur Durchführung seiner Aufgaben dies erforderlich machen und der Rat dies billigt.
B. Soweit nicht in Absatz C dieses Abschnitts 4 ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird das Personal dieser Unterausschüsse oder Gruppen von jedem der Hohen Kommissare auf der Grundlage der Gleichheit unter den drei alliierten Nationen ernannt. Das Personal kann auch militärisches Personal umfassen. Zahl, Aufgaben und Organisation dieser Unterausschüsse und Gruppen können nach Maßgabe der Erfahrung vom Rat geändert, den Verhältnissen angepaßt oder ganz aufgehoben werden. Jeder Unterausschuß oder jede Gruppe untersteht dem für seine (ihre) Bildung verantwortlichen Ausschuß und berichtet dem Rat durch diesen Ausschuß. Jede untergeordnete Stelle hat ihren Sitz am Orte der Hohen Kommission, es sei denn, daß der Rat etwas anderes bestimmen sollte.
C. Die gemäß Absatz A dieses Abschnitts 4 errichteten Unterausschüsse oder Gruppen umfassen:
(I) die Joint Export-Import Agency, die bis zu ihrer in Auschnitt 3 Absatz B bestimmten Liquidierung gemäß den bestehenden Richtlinien mit dem ein*heitlich zusammengefaßten Personal weiter tätig ist und dem Ausschuß für Außenhandel und Devisenwirtschaft durch ihren Generaldirektor berichtet, der zusammen mit den stellvertretenden Generaldirektoren Aufsichtsratmitglied der JEIA ist;
(II) die Gruppe für Dekartellisierung und Industrieentflechtung, die Kohlenkontrollgruppe und die Stahlkontrollgruppe, die sämtlich durch Vermittlung des Wirtschaftsausschusses Bericht erstatten;
(III) das Vereinigte Reiseamt (Combined Travel Board), das durch den Ausschuß für politische Angelegenheiten Bericht erstattet;
(IV) ein Amt für zivile Luftfahrt, das gemäß Bestimmung des Rates Bericht erstattet;
(V) einen Unterausschuß für Nachrichten und Kulturangelegenheiten, der durch Vermittlung des Ausschusses für politische Angelegenheiten berichtet;
(VI) einen Unterausschuß für ausländische Vermögensinteressen, der gemäß Bestimmung des Rates Bericht erstattet.
5. Alliiertes Generalsekretariat. Der Hohen Kommission stehen die Dienste des Dreimächte-Generalsekretariats zur Verfügung. Das Sekretariat empfängt und versendet alle an die Hohe Kommission gerichteten oder von ihr ausgehenden Mitteilungen, bereitet die Tagesordnung und Unterlagen für die Sitzungen des Rates vor und führt die Protokolle über die Sitzungen. Das Sekretariat oder seine zuständigen Abteilungen ist Vermittlungsstelle für den Verkehr zwischen der Hohen Kommission und den Dienststellen der Bundesregierung sowie zwischen dem Rat und den verschiedenen Landeskommissaren, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, welche diese Landesregierung betreffen. Das Sekretariat führt die Akten der Hohen Kommission und hat solche weiteren Aufgaben zu versehen, die der Rat ihm zuweist.
Artikel IV.
Landeskommissare
1. Alle Befugnisse der Hohen Kommission werden einheitlich gemäß den Richtlinien der Dreimächtepolitik und den Anweisungen des Rates in den die Bundesrepublik bildenden Ländern ausgeübt.
2. Um Einheitlichkeit bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu erreichen, ist die Hohe Kommission am Regierungssitz jedes der Bundesländer durch einen Alliierten Landeskommissar vertreten, der unter alleiniger Verantwortung gegenüber dem Rat sicherstellt, daß die Landesbehörden den Entscheidungen und Anweisungen des Rates ordnungsgemäß nachkommen. Der Landeskommissar erstattet dem Rat Bericht und ist lediglich diesem verantwortlich hinsichtlich aller Fragen, die die drei Mächte betreffen. Er ist die ausschließliche Vermittlungsstelle zwischen dem Rat und der Landesregierung hinsichtlich solcher Fragen.
3. Insbesondere ist jeder Landeskommissar dem Rat verantwortlich für:
A. eine Vorprüfung der Landesgesetzgebung und ihre unverzügliche Übersendung an den Rat unter Beifügung seiner Stellungnahme;
B. zu beobachten und sicherzustellen, daß die Landesregierung die Vorschriften der Bundes- und Landesverfassungen, des Besatzungsstatutes und der geltenden Gesetze der Besatzungsbehörden befolgt;
C. die Erteilung von Auskünften, die das Militärische Sicherheitsamt anfordert, und die erforderliche Unterstützung gegenüber der Aufsichtsstelle des Militärischen Sicherheitsamtes sowie gegenüber anderen etwa vom Rat ermächtigten Körperschaften;
D. die Vorbereitung von periodischen oder Sonderberichten auf Verlangen des Rates.
4. Jeder Landeskommissar und die Mitglieder seines Personals sollen Angehörige der Macht sein, in deren Zone das Land liegt. Sie werden von dem Hohen Kommissar, der von dieser Macht bestellt ist, ernannt und sind diesem dienstlich unterstellt. Jeder Landeskommissar ist nur gegenüber seinem Hohen Kommissar rechenschaftspflichtig und ist insoweit dessen Übermittlungs- und Verbindungsstelle mit dem Lande, soweit es sich um folgendes handelt:
A. alle in Artikel V, Abschnitt 2 aufgeführten Angelegenheiten;
B. die Wahrnehmung aller Beziehungen zwischen den in dem Lande stehenden Besatzungsstreitkräften und den Regierungsstellen des Landes, soweit kein unmittelbarer Verkehr und keine unmittelbaren Beziehungen von ihm genehmigt werden.
5. Jeder Hohe Kommissar bestellt zum Zwecke des Meinungsaustausches und der Unterrichtung bei jedem Landeskommissar außerhalb seiner eigenen Zone einen Beobachter mit einem kleinen persönlichen Stab, über den in jedem Falle zwischen den beteiligten Kommissaren ein Einvernehmen herbeizuführen ist.
Artikel V.
Persönlicher Verantwortungsbereich der Hohen Kommissare
1. Jeder Hohe Kommissar unterhält am Regierungssitz eines jeden Landes seiner Zone einen Landeskommissar mit dem Mindestmaß an Personal und Einrichtungen, das für die in Artikel IV und V bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Er stellt die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse und Anweisungen des Rates durch jeden dieser Landeskommissare sicher. Er stellt desgleichen sicher, daß alle Befugnisse der Hohen Kommission in allen Ländern einheitlich gemäß den Richtlinien der Dreimächtepolitik und den Entscheidungen des Rates ausgeübt werden.
2. Jeder Hohe Kommissar ist hinsichtlich der Länder seiner Zone in Angelegenheiten auf den nachstehend aufgeführten und den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Gebieten seiner Regierung verantwortlich unterstellt. Dessen ungeachtet soll er so weit wie möglich die allgemeinen Richtlinien der Politik, die er auf diesen Gebiete verfolgt, mit der der anderen Hohen Kommissare in Einklang bringen und die diesbezüglichen Befugnisse gemäß den vom Rat beschlossenen Rechtsvorschriften und den politischen Richtlinien auf Dreimächtegrundlage ausüben:
A. Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, wenn die verantwortlichen deutschen Behörden dazu nicht imstande sind;
B. Sicherstellung des Schutzes und des Ansehens der Sicherheit und Vorrechte der alliierten Besatzungsstreitkräfte, der alliierten Besatzungsbehörden, ihrer Familienangehörigen, ihrer Angestellten und amtlichen Vertreter;
C. Ablieferung von Reparationsleistungen und zurückzuerstattenden Vermögenswerten;
D. Betreuung und verwaltungsmäßige Behandlung der verschleppten Personen;
E. Verfügung über Kriegsverbrecher;
F. Rechtspflege in Fällen, die zur Zuständigkeit der alliierten Gerichte gehören;
G. Kontrolle der Verwahrung und Behandlung derjenigen Personen in deutschen Gefängnissen, die vor Gerichten der Besatzungsmächte oder Besatzungsbehörden angeklagt oder von ihnen verurteilt worden sind, sowie Kontrolle über die Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafen und über Fragen der Amnestie, Begnadigung oder Freilassung.
3. Jeder Hohe Kommissar ist als solcher einzeln dafür verantwortlich, daß gemäß den auf Dreimächtebasis aufgestellten Richtlinien und Maßstäben ein Haushalt der Besatzungskosten und sonstigen Anforderungen seiner Zone aufgestellt wird. Dieser Haushalt ist aufzustellen und dem Rat an einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zur Prüfung und Genehmigung des Rates und zur Einarbeitung in einen Gesamthaushalt der Besatzungsbehörden vorzulegen, der der deutschen Regierung zuzuleiten ist. Jeder Hohe Kommissar ist dem Rat gegenüber verantwortlich für die Überwachung des für seine Zone bewilligten Haushaltes gemäß dem vom Rat festgesetzten Maßstäben und Verfahren der Rechnungsprüfung.
Artikel VI.
Beschlüsse des Rates
1. Förmliche Beschlüsse und Anweisungen des Rates, die die Bundesregierung oder eine ihrer Dienststellen angehen, sind schriftlich abzufassen und dem Kanzler durch den Rat oder in seinem Namen zu übermitteln.
2. Förmliche Mitteilungen, bei denen es sich um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung oder der üblichen Geschäftsvorgänge handelt, können von dem zuständigen Organ des Rates an den betreffenden Minister gerichtet werden.
3. Förmliche Beschlüsse oder Anweisungen des Rates, die eine Landesregierung oder eine ihrer Dienststellen berühren, sind schriftlich abzufassen und ihrem Ministerpräsidenten durch Vermittlung des Landeskommissars im Namen des Rates zuzuleiten.
4. Die förmlichen Beschlüsse des Rates sind in einem Amtsblatt zu veröffentlichen, das von der Hohen Kommission am Sitz der Alliierten Kontrolle in Deutschland herausgegeben wird und in englischer, französischer und deutscher Sprache erscheint. Die Veröffentlichung eines derartigen Beschlusses im Amtsblatt der Hohen Kommission gilt als unwiderleglicher Beweis dafür, daß der bekanntgemachte Verwaltungsakt oder Beschluß gemäß den im Besatzungsstatut den Besatzungsbehörden übertragenen Befugnissen vorgenommen worden ist.
Artikel VII.
Internationale Ruhrbehörde
Die Hohe Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 22 des Abkommens vom 28. April 1949, durch das die Internationale Ruhrbehörde eingesetzt wurde, wirksam zu machen.
Artikel VI.
Beschlüsse des Rates
1. Förmliche Beschlüsse und Anweisungen des Rates, die die Bundesregierung oder eine ihrer Dienststellen angehen, sind schriftlich abzufassen und dem Kanzler durch den Rat oder in seinem Namen zu übermitteln.
2. Förmliche Mitteilungen, bei denen es sich um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung oder der üblichen Geschäftsvorgänge handelt, können von dem zuständigen Organ des Rates an den betreffenden Minister gerichtet werden.
3. Förmliche Beschlüsse oder Anweisungen des Rates, die eine Landesregierung oder eine ihrer Dienststellen berühren, sind schriftlich abzufassen und ihrem Ministerpräsidenten durch Vermittlung des Landeskommissars im Namen des Rates zuzuleiten.
4. Die förmlichen Beschlüsse des Rates sind in einem Amtsblatt zu veröffentlichen, das von der Hohen Kommission am Sitz der Alliierten Kontrolle in Deutschland herausgegeben wird und in englischer, französischer und deutscher Sprache erscheint. Die Veröffentlichung eines derartigen Beschlusses im Amtsblatt der Hohen Kommission gilt als unwiderleglicher Beweis dafür, daß der bekanntgemachte Verwaltungsakt oder Beschluß gemäß den im Besatzungsstatut den Besatzungsbehörden übertragenen Befugnissen vorgenommen worden ist.
Artikel VIII.
Ausländische Missionen in Deutschland
Die notwendige Verbindung mit den Regierungen anderer besonders interessierter Staaten wird dadurch sichergestellt, daß diese Regierungen geeignete Vertretungen bei dem Rat der Hohen Kommission bestellen, die gemäß einem noch festzulegenden Verfahren zu seinen untergeordneten Körperschaften und zur deutschen Regierung Zutritt haben.
Artikel IX.
Organisationen der Vereinten Nationen in Deutschland
Organisationen der Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen können in der Bundesrepublik Deutschland nach Bedingungen, die mit dem Rat zu vereinbaren sind, tätig werden.
Artikel X.
Amtssprachen
Die Amtssprachen der Hohen Kommission sind Englisch und Französisch. Soweit erforderlich, ist für maßgebliche deutsche Texte von Urkunden zu sorgen.
Artikel XI.
Zur Urkund dessen ist das vorstehende Abkommen durch die hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter der Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Frankreich in dreifacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache (und zwar dergestalt, daß alle Texte gleicherweise maßgebend sind) ordnungsgemäß vollzogen worden. Es tritt am Tage des Inkrafttretens des Besatzungsstatuts in Kraft.
Paris, am 20. April 1949
Ernest Bevin,
Schuman,
Dean Acheson
Das vorstehende Statut hat das Abkommen über eine Dreimächte-Kontrolle vom 8. April 1949 näher ausgeführt. Die darin errichtete Alliierte Hohe Kommission hat in der Zeit von 1949 bis 1955 insbesondere die Tätigkeit der Organe der Bundesrepublik Deutschland und deren Länder überwacht und die, den Alliierten vorbehaltenen Rechte in ihren Besatzungszonen (Demokratisierung, Entnazifizierung, Demontage, Demilitarisierung, Dekartellisierung, Außenpolitik) durch Gesetze, Direktiven und Verordnungen als Nachfolger der drei westlichen Militärregierungen in Deutschland eine einheitliche Politik gegenüber West-Deutschland betrieben.
Quelle:
http://www.verfassungen.de/de/de49/s...mmission49.htm
Grilleau