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  #131  
Alt 04.02.2009, 16:27
Lucyfer Lucyfer ist offline
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Zitat:
Zitat von Rebel
Das traurige an der ganzen sache ist
... dass Menschen wie Du von nichts eine Ahnung haben und deshalb auf persönliche Verunglimpfungen angewiesen sind.

Zitat:
Bekommst du vielleicht Geld dafür solche Postings zu schreiben? Bist du vielleicht mit einen BRD-Schergen verwandt? Oder welche Eisen hast du in BRD-Feuer?
Dummtroll!

Leute wie z. B. Milan mögen andere Ansichten haben als ich. Trotzdem betrachte ich sie als ebenbürtige Gesprächspartner.
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  #132  
Alt 04.02.2009, 16:58
Milan Milan ist offline
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Ach ja? oder du fügst einen kleinen Satz dazu???
Hast du eigentlich mal in deine Quelle geschaut?
Dasteht nämlich auch der Text drin wie in meiner Quelle.


Militärregierung – Deutschland
Kontrollgebiet des 0bersten Befehlshabers
Gesetz Nr. 52
Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen
Artikel l — Arten von Vermögen
1. Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum
oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, unterliegt hinsichtlich
Besitz und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, Verwaltung
und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung:
a) Das Deutsche Reich oder eines seiner Leander, Gaue oder Provinzen
oder eine andere gleichartige politische Unterabteilung, Amtsstelle,
Behörde oder Verwaltung, gemeinwirtschaftliche Nutzungsbetriebe,
Unternehmungen, öffentliche Körperschaften oder Monopole, die durch
das Reich Länder, Gaue oder eine der sonstigen Verwaltungen oder
Behörden der vorgenannten Art kontrolliert werden.
b) Regierung, Staats oder Aufenthaltsangehörige von anderen Staaten,
die mit einem Mitglied der Vereinigten Nationen zu irgend einem
Zeitpunkt seit dem 1. September 1939 im Kriegszustande sich
befanden, einschl. Staats- oder Aufenthaltsangehörige von Staaten,
deren Gebiete von einem Staate der vorgenannten Art besetzt sind.
c) Die NSDAP, deren Aemter, Abteilungen, Stellen oder
Organisationen, die zur NSDAP gehören, der NSDAP angeschlossen
sind oder von ihr betreut werden, deren Beamte sowie die leitenden
Mitglieder oder Gönner der NSDAP, deren Namen von der
Militärregierung bekannt gemacht werden.
d) Alle Personen, die von der Militärregierung in Haft genommen sind
oder sonstwie in Verwahrung gehalten werden, alle Organisationen,
Klubs oder andere Vereinigungen, die von der Militärregierung
verboten oder aufgelöst sind. Abwesende Personen einschl. die Regie-
rungen der Vereinigten Nationen und deren Staatsangehörige.
f) Alle anderen Personen, deren Namen in von der Militärregierung
veröffentlichten Listen oder auf andere Weise bezeichnet worden sind.
2. Der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen
Kontrolle der Militärregierung ist auch Vermögen unterworfen, über das durch
Ausübung von Zwang verfügt worden ist oder das dem berechtigten Eigentümer
oder Besitzer unrechtmäßig entzogen worden ist oder das in Gebieten außerhalb

Wenn du willst kannst du dir auch das Ganze als Bildchen anschauen hier

Leider kann ich bei deiner Quelle nicht erkennen von sie her ist.
Meine ist von:

Druck von Albert Höntges Söhne, Krefeld, Petersstraße 63
Zu beziehen durch:
Verlag Albert Höntges Krefeld, Petersstraße 63 und durch den Buchhandel

Und was dein Geblubber :
Zitat:
Da explizit vom "Berliner Sozialgericht" die Rede ist, richtig lesen sollte man schon, können Deine Beispiele nicht gemeint sein.
angeht habe ich nicht behauptet das meine Quelle dem des Autors der Studie entspricht.
Aber wie du ja sicher gelesen hast wird bei Lutz Schäfer der Autor der Studie ebenfalls genannt.

Na Jungchen mit dem Lesen hast du's noch nicht so gut, wie du immer tust. Bekommst du das beim Schreiben vielleicht von einem Hörbuch mit Pullacher Nummer oder so?

Ich schätze jetzt ist der zweite Kasten Bier fällig.

Leute wir können bald ne Party feiern =D> \/
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  #133  
Alt 04.02.2009, 18:40
Rebel Rebel ist offline
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Danke das du mich als "Dummtroll" bezeichnet,wer das sagt ist es selber.
Du bleibst nach wie vor einige Antworten schuldig,kannst du oder willst du nicht auf meine fragen Antworten?

Ich hab mir die Mühe gemacht,mir diesen Thread von Anfang bis jetzt durch zu lesen.Auffällig ist dabei,das gerade du nicht in der Lage bist,auf einige fragen zu Antworten.
__________________
Glücklich, wem es gelang, den Grund der Dinge zu erkennen.
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  #134  
Alt 04.02.2009, 19:52
Alpha23 Alpha23 ist offline
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Hört doch auf mit diesem "etwas" zu schreiben. Sínn dieses Treads ist es die Wahrheit ans Licht zu bringen und das Recht eines deutschen durchzusetzen, was durch §23 möglich wäre. Los gehts
__________________
Teamspeak-Infokrieg
___________________
IP: 85.214.82.74:1234
Passwort: infokrieger
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  #135  
Alt 04.02.2009, 20:51
Lucyfer Lucyfer ist offline
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Zitat:
Zitat von Milan
Wenn du willst kannst du dir auch das Ganze als Bildchen anschauen hier
Auch in Deiner Quelle steht der schöne Satz "mit Ausnahme des Deutschen Reiches".

Zitat:
Und was dein Geblubber
Wer wird denn so unhöflich werden. Sind das die Nerven?

Zitat:
angeht habe ich nicht behauptet das meine Quelle dem des Autors der Studie entspricht.
Aber Du hast über die von mir angebotenen Möglichkeiten geblubbert.

Zitat:
Na Jungchen mit dem Lesen hast du's noch nicht so gut, wie du immer tust. Bekommst du das beim Schreiben vielleicht von einem Hörbuch mit Pullacher Nummer oder so?
Ich hatte in einem anderen Posting geschrieben, ich hätte eine gewisse Achtung vor Dir. Da war ich leider etwas voreilig.
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  #136  
Alt 04.02.2009, 23:18
Milan Milan ist offline
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Sorry Lucyfer

Da ist mir tatsächlich ein Fehler unterlaufen.
Ich habe den falschen Ordner angegeben das ist nämlich der Ordner Gsetze und und nicht Gesetz, den auf die Preussencom - Fälschung bin ich auch schonmal rein gefallen.

Hier der korrigierte Pfad

Zitat:
Wer wird denn so unhöflich werden. Sind das die Nerven?
Nein ich habe mich nur auf deinen Ton eingelassen. Ichbin schließlich anpassungsfähig und keine Lusche Alter!

Zitat:
Aber Du hast über die von mir angebotenen Möglichkeiten geblubbert.
Nein du hast auf das Zitat von Rebel reagiert das aus dem Gutachten von Herrn Barth stammt alter Verdreher.

Zitat:
Ich hatte in einem anderen Posting geschrieben, ich hätte eine gewisse Achtung vor Dir. Da war ich leider etwas voreilig.
Und du meinst, das reicht um hier jeden Einzelnen blöd anmachen zu dürfen?
Deine abfällige Art findet in mir nur ihren Spiegel und die, die mich kennen wissen, das ich nicht mit jedem so um springe wie mit dir. 20 Jahre Internet und Tauschnetze bringen Erfahungen mit dem Umgang. Und werhartausteiltmuß auch einstecken können.

Wenn du aufhörst den Leuten besserwisserisch übers Maul zu fahren, dann habe ich auch Respekt vor dir. Und werde mich mäßigen.

Legen wir nun ganz vorsichtig die verbalen Kanonen aus der Hand? Oder spielen wir weiter Django?



VG milan
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  #137  
Alt 05.02.2009, 01:36
Lucyfer Lucyfer ist offline
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Zitat:
Zitat von Milan

Da ist mir tatsächlich ein Fehler unterlaufen.
Dann hast Du wohl eine Sonderausgabe. *g*

Nix gegen Dich, aber zeig mir eine unabhängige Quelle. Ich habe dieses Gesetz im Laufe der Jahre mehr als einmal gesehen. Deine Version ist mir dabei noch untergekommen.

Zitat:
Nein ich habe mich nur auf deinen Ton eingelassen.
Ach so ... das beruhigt mich.

Zitat:
Wenn du aufhörst den Leuten besserwisserisch übers Maul zu fahren
Es ist nur manchmal so verführerisch. Z. B. wenn ein Neuling auftaucht, Ebel zitiert und meint, damit wäre er der grosse Durchblicker.
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  #138  
Alt 05.02.2009, 13:22
Milan Milan ist offline
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Zitat:
Zitat von Lucyfer
Dann hast Du wohl eine Sonderausgabe. *g*

Nix gegen Dich, aber zeig mir eine unabhängige Quelle.
Die Quelle, die du angibst und ich zuerst falsch verlinkte, ist mir als erstes in die Hände gefallen und bei dieser Quelle war aber keine Angabe dabei, wer sie veröffentlichte und sie war nicht vollständig.
Bei der zweiten Quelle ist der Verlag genannt, wie ich es oben schon zitierte. Daher ist das für mich schon mal glaubwürdiger als die erste Quelle. Wenn dich das nicht überzeugt, kannst du ja eine dritte Quelle besorgen. Ein Verlag kann sich eine Fälschung eigentlich nicht leisten, das wäre recht Geschäftsschädigend.
Solange mir also keine dritte Quelle in die Hände fällt bleibe ich bei der zweiten Quelle.

Ich denke wir haben hier ein allgemeines Problem, das immer wieder für Streit sorgen soll. Verwirrungstaktik der Mächtigen.

Dies sollten wir uns nicht gegenseitig zum Vorwurf machen.

Zitat:
Es ist nur manchmal so verführerisch. Z. B. wenn ein Neuling auftaucht, Ebel zitiert und meint, damit wäre er der grosse Durchblicker.
Mit den Ebel-Leuten hatte und habe ich nichts zu tun und bin auch nicht in deren Schulungen involviert. Ich schließe nicht aus das Informationen die von denen zusammengestellt wurden von mir verwendet wurden (wie das Beispiel mit den 60 Jahren zeigt) aber du kannst nicht von der Hand weisen, das ich mich bemühe unabhängig zu forschen.
Wir haben da nämlich ein Problem das dir sicher bewußt ist.
Es werden richtige Informationen mit falschen kombiniert und so ein eine Situation erzeugt das richtige Informationen zu den falschen gezählt werden, weil sie aus der rechten Ecke zu kommen scheinen.
Unsere Aufgabe sollte sein, diese Dinge wieder von einander zu trennen.

Was deine Bemerkung zum runden Tisch Berlin betrifft: Es ist mir bewußt, das dort vor einiger Zeit einige Leute mitmischten die zweifelhafte Idiologien vertraten, aber der Großteil dieser Leute wurden inzwischen abgesägt. Thomas Patzlaf hatte deshalb einen schweren Stand, aber er hat mir schon oft geholfen gerade die Fakes und die Hintergründe der Ebel-Geschichte und deren Folgen zu verstehen.

Ich teile dir das offen mit, weil ich nicht auf Konkurrenz-Situationen aus bin, sondern über die Idiologie-Grenzen hinweg Aufklärung und Kooperation zu initiieren. Es geht schließlich letztlich um die Verhinderung der Versklavung der Menschheit und nicht um Idiologische Ziele.
Es wäre also angebracht, wenn du auch mal deine Intentionen darlegst und dadurch dein Verhalten transparenter wird. (Diesen kurzen Exkurs sollten wir uns erlauben)

Wenn wir uns alle darauf einigen können unsere Gespräche darauf zu konzentrieren, das wir die Freiheit und den Frieden in der Welt herstellen wollen, dann können wir die emotionalen Anteile, die immer wieder passieren, weil Ent_täuschungen der eigenen Weltsicht entstehen müssen, durchaus tragen. In einem solchen Fall sollten wir nicht mit Häme, sondern mit Verständnis reagieren, denn wir haben wohl alle mal in einer Illusion gelebt, sonst hätte diese Diskussion bereits 1990 erfolgen müssen.

Bis zur Gerechtigkeit
milan
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  #139  
Alt 05.02.2009, 17:49
Grilleau Grilleau ist offline
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vom 20. April 1949

faktisch aufgehoben durch Proklamation der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S. 3272)


Artikel I.
Einsetzung der Alliierten Hohen Kommission und Übertragung der Kontrollbefugnisse

1. Zur Ausübung der Obersten alliierten Regierungsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit eine Alliierte Hohe Kommission (im folgenden als „Hohe Kommission" bezeichnet) eingesetzt. An der Spitze der Hohen Kommission stehen drei Hohe Kommissare, von denen jede der drei unterzeichnenden Mächte einen ernennt.

2. Mit dem Tage des Inkrafttretens des Besatzungsstatuts werden alle Machtbefugnisse hinsichtlich der Kontrolle Deutschlands oder der Kontrolle irgendwelcher deutscher Regierungsstellen, die den in Frage kommenden Oberbefehlshabern der Besatzungsstreitkräfte der drei Mächte in Deutschland verliehen waren oder von ihnen ausgeübt wurden, ohne Rücksicht darauf, aus welcher Quelle sie sich herleiten und in welcher Weise sie ausgeübt werden, auf die drei Hohen Kommissare zur Ausübung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung und des Besatzungsstatuts übertragen.

3. Die Besatzungsstreitkräfte der drei Mächte in Deutschland bleiben in der betreffenden Besatzungszone stationiert. Die Befehlsgewalt über die Besatzungsstreitkräfte und die Kontrolle über die dazugehörigen militärischen Einrichtungen verbleiben in jeder Zone bei den betreffenden Befehlshabern dieser Zone.

4. Die Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden, die vor dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts erlassen worden sind, bleiben in Kraft, bis sie gemäß den Bestimmungen des Besatzungsstatuts aufgehoben, abgeändert oder sonstwie ersetzt worden sind.

Artikel II.
Aufgaben der Hohen Kommission

1. Die Hohe Kommission übt gemäß den Bestimmungen des Besatzungsstatuts die Kontrolle über die Bundesregierung und die Regierungen der sie bildenden Länder aus. Bei der Ausübung der Befugnisse, die in dem genannten Statut den Besatzungsbehörden vorbehalten sind, trifft die Hohe Kommission ihre Beschlüsse gemäß den Bestimmungen des Abkommens über Dreimächtekontrolle zwischen den drei Mächten vom 8. April 1949. Diese Beschlüsse stellen eine gemeinsame Ausübung der Befugnisse aller drei Hohen Kommissare dar.

2. Die Hohe Kommission trifft ihre Maßnahmen nur durch Vermittlung der Bundesregierung oder der zuständigen Landesregierung, es sei denn, daß ein unmittelbarer Akt der Verwaltung oder Rechtssetzung seitens der Hohen Kommission zur ordnungsgemäßen Ausübung irgendwelcher den Besatzungsmächten in dem Besatzungsstatut vorbehaltener Befugnisse notwendig oder angebracht ist.

3. Der Sitz der Hohen Kommission befindet sich am Ort der deutschen Bundesregierung, der zusammen mit einem noch abzugrenzenden Gebiet ein Sondergebiet bildet, das der Hohen Kommission unmittelbar untersteht und zu keiner der einzelnen Besatzungszonen gehört. Die notwendigen Sonderregelungen hinsichtlich der Abgrenzung und Verwaltung dieses Gebietes werden, soweit es die Alliierten betrifft, späterhin von der Hohen Kommission getroffen werden.

Sitz der Alliieren Hohen Kommission war der Petersberg (schlossartiges Gebäude), der zur Stadt Bonn gehört; siehe hierzu auch die Entscheidung Nr. 6 der Alliierten Hohen Kommission vom 17. Juli 1950 (ABl. AHK S. 505)

Artikel III.
Organisation der Hohen Kommission

1. Die Organisation der Hohen Kommission hat an ihrem Sitz Dreimächtecharakter und besteht aus:
A. einem Alliierten Rat (im folgenden als „der Rat" bezeichnet), der sich aus den drei Hohen Kommissaren zusammensetzt. Jeder Hohe Kommissar ernennt einen Stellvertreter oder ständigen Vertreter, der im Falle seiner Abwesenheit seinen Platz im Rat einnimmt. Die Stellvertreter oder ständigen Vertreter der betreffenden Hohen Kommissare können gemeinsam als Verwaltungsausschuß des Rates tätig werden, wenn der Rat dahingehend entscheidet;
B. aus solchen Ausschüssen oder Körperschaften, die der Rat von Fall zu Fall einsetzen kann. Diese Ausschüsse und Körperschaften beraten den Rat auf ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet und üben die Verwaltungstätigkeit aus, die der Rat ihnen überträgt. Zahl, Aufgabe und Organisation dieser Ausschüsse oder Körperschaften können vom Rat nach Maßgabe der Erfahrungen geändert, den Verhältnissen angepaßt oder gänzlich aufgehoben werden. Mit diesem Vorbehalt wird der Rat, um ein fortlaufendes Arbeiten sicherzustellen, zunächst durch je einen Ausschuß für politische Angelegenheiten, für Außenhandel und Devisenwirtschaft, für Finanzen, für Wirtschaft, für Rechtsfragen und durch das Militärische Sicherheitsamt unterstützt. Jeder Ausschuß wird nach Maßgabe der Bedürfnisse und der Genehmigung des Rates durch einen angegliederten Beamtenstab unterstützt;
C. einem Alliierten Generalsekretariat.

2. Der Rat. Der Rat stellt das oberste Organ der Hohen Kommission dar. Der Rat tritt so oft, wie er es für notwendig erachtet, zusammen und zu jeder Zeit auf Verlangen eines seiner Mitglieder. Der Vorsitz im Rat und in seinen verschiedenen Ausschüssen wird von jedem seiner Mitglieder abwechselnd in monatlichem Wechsel geführt. Der Rat bestimmt Zeit und Ort seiner Sitzungen und legt geeignete Regeln und Verfahrensvorschriften für die Führung seiner Geschäfte fest. Die Beschlüsse des Rates werden gemäß Anhang A dieser Satzung gefaßt.

3. Die Ausschüsse. Die Zusammensetzung jedes Ausschusses und seine Richtlinien werden vom Rat festgesetzt. Zunächst sind diese Ausschüsse und die für sie geltenden Richtlinien die folgenden:

A. Der Ausschuß für politische Angelegenheiten, der aus den drei politischen Beratern der einzelnen Hohen Kommissare besteht, befaßt sich mit allen politischen und auswärtigen Angelegenheiten der deutschen Bundesregierung und der Landesregierungen, die zur Zuständigkeit des Rates gehören.

B. Ein Ausschuß für Außenhandel und Devisenwirtschaft besteht aus den Wirtschafts- und Finanzberatern eines jeden der Hohen Kommissare.
(I) Der Ausschuß beobachtet die Wirtschafts-, Finanz- und Außenhandelspolitik der deutschen Behörden und berät den Rat, wenn diese Politik oder eine in deren Verfolg getroffene oder in Aussicht genommene Maßnahme mit Wahrscheinlichkeit eine solche Rückwirkung auf den Außenhandel oder auf die Devisenlage der deutschen Regierung haben wird, daß mit Wahrscheinlichkeit ihr Bedarf an ausländischer Hilfe dadurch gesteigert wird.
(II) Die Mitglieder des Ausschusses sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Aufsichtsrates der „Joint Export-Import Agency" (im folgenden als JEIA bezeichnet); ihnen liegt gemeinsam mit den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern ob, die JEIA zum frühmöglichsten Zeitpunkte ordnungsgemäß zu liquidieren. Der Ausschuß übernimmt alle die Kontrollaufgaben, die gegenwärtig von der JEIA wahrgenommen werden, soweit deren Beibehaltung nach vollzogener Liquidation noch gerechtfertigt erscheint.
(III) Es besteht Einverständnis darüber, daß die deutsche Bundesrepublik am Abkommen für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (Convention for European Economic Cooperation) teilnehmen und ein bilaterales Abkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten abschließen wird. Es besteht ferner Einverständnis darüber, daß danach die Aufgaben der Hohen Kommission hinsichtlich der in Absatz (I) aufgeführten Sachgebiete entsprechend neugestaltet werden.

C. Der Wirtschaftsausschuß, der sich aus den drei Wirtschaftsberatern der einzelnen drei Hohen Kommissare zusammensetzt, beobachtet die allgemeine Wirtschaftspolitik der deutschen Behörden und berät den Rat hinsichtlich der Ausübung seiner ihm in diesem Zusammenhang im Besatzungsstatut vorbehaltenen Befugnisse. Der Ausschuß berät den Rat in allen Angelegenheiten, die sich auf Dekartellisierung und Entflechtung der deutschen Industrie beziehen.

D. Der Finanzausschuß, der aus drei Finanzberatern der einzelnen Hohen Kommissare besteht, beobachtet die allgemeine Finanzpolitik der deutschen Behörden und berät den Rat bei der Ausübung seiner ihm in diesem Zusammenhang im Besatzungsstatut vorbehaltenen Befugnisse. Soweit das innerhalb der Grenzen des Besatzungsstatuts notwendig ist, übernimmt und ver*sieht der Finanzausschuß die bisher von der Alliierten Bankkommission wahrgenommenen Aufgaben.

E. Der Rechtsausschuß, der aus den Rechtsberatern der einzelnen Hohen Kommissare besteht, berät den Rat in allen Rechts- und Gerichtsangelegenheiten, die sich aus der Arbeit der Hohen Kommission ergeben.

F. Das Militärische Sicherheitsamt behandelt im Einklang mit seinen bereits bestehenden Richtlinien alle Angelegenheiten der Entmilitarisierung, der Abrüstung, der Industrieverbote und -beschränkungen sowie der wissenschaftlichen Forschung.

4. Das Personal der Ausschüsse und untergeordnete Gruppen. A. Innerhalb zahlenmäßiger Begrenzungen, die vom Rat festgesetzt werden, bildet jeder der gemäß Artikel III Abschnitt 3 bestimmten Ausschüsse in Dreimächtezusammensetzung Unterausschüsse oder andere Gruppen, soweit sie zur Durchführung seiner Aufgaben dies erforderlich machen und der Rat dies billigt.

B. Soweit nicht in Absatz C dieses Abschnitts 4 ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird das Personal dieser Unterausschüsse oder Gruppen von jedem der Hohen Kommissare auf der Grundlage der Gleichheit unter den drei alliierten Nationen ernannt. Das Personal kann auch militärisches Personal umfassen. Zahl, Aufgaben und Organisation dieser Unterausschüsse und Gruppen können nach Maßgabe der Erfahrung vom Rat geändert, den Verhältnissen angepaßt oder ganz aufgehoben werden. Jeder Unterausschuß oder jede Gruppe untersteht dem für seine (ihre) Bildung verantwortlichen Ausschuß und berichtet dem Rat durch diesen Ausschuß. Jede untergeordnete Stelle hat ihren Sitz am Orte der Hohen Kommission, es sei denn, daß der Rat etwas anderes bestimmen sollte.

C. Die gemäß Absatz A dieses Abschnitts 4 errichteten Unterausschüsse oder Gruppen umfassen:
(I) die Joint Export-Import Agency, die bis zu ihrer in Auschnitt 3 Absatz B bestimmten Liquidierung gemäß den bestehenden Richtlinien mit dem ein*heitlich zusammengefaßten Personal weiter tätig ist und dem Ausschuß für Außenhandel und Devisenwirtschaft durch ihren Generaldirektor berichtet, der zusammen mit den stellvertretenden Generaldirektoren Aufsichtsratmitglied der JEIA ist;
(II) die Gruppe für Dekartellisierung und Industrieentflechtung, die Kohlenkontrollgruppe und die Stahlkontrollgruppe, die sämtlich durch Vermittlung des Wirtschaftsausschusses Bericht erstatten;
(III) das Vereinigte Reiseamt (Combined Travel Board), das durch den Ausschuß für politische Angelegenheiten Bericht erstattet;
(IV) ein Amt für zivile Luftfahrt, das gemäß Bestimmung des Rates Bericht erstattet;
(V) einen Unterausschuß für Nachrichten und Kulturangelegenheiten, der durch Vermittlung des Ausschusses für politische Angelegenheiten berichtet;
(VI) einen Unterausschuß für ausländische Vermögensinteressen, der gemäß Bestimmung des Rates Bericht erstattet.

5. Alliiertes Generalsekretariat. Der Hohen Kommission stehen die Dienste des Dreimächte-Generalsekretariats zur Verfügung. Das Sekretariat empfängt und versendet alle an die Hohe Kommission gerichteten oder von ihr ausgehenden Mitteilungen, bereitet die Tagesordnung und Unterlagen für die Sitzungen des Rates vor und führt die Protokolle über die Sitzungen. Das Sekretariat oder seine zuständigen Abteilungen ist Vermittlungsstelle für den Verkehr zwischen der Hohen Kommission und den Dienststellen der Bundesregierung sowie zwischen dem Rat und den verschiedenen Landeskommissaren, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, welche diese Landesregierung betreffen. Das Sekretariat führt die Akten der Hohen Kommission und hat solche weiteren Aufgaben zu versehen, die der Rat ihm zuweist.

Artikel IV.
Landeskommissare

1. Alle Befugnisse der Hohen Kommission werden einheitlich gemäß den Richtlinien der Dreimächtepolitik und den Anweisungen des Rates in den die Bundesrepublik bildenden Ländern ausgeübt.

2. Um Einheitlichkeit bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu erreichen, ist die Hohe Kommission am Regierungssitz jedes der Bundesländer durch einen Alliierten Landeskommissar vertreten, der unter alleiniger Verantwortung gegenüber dem Rat sicherstellt, daß die Landesbehörden den Entscheidungen und Anweisungen des Rates ordnungsgemäß nachkommen. Der Landeskommissar erstattet dem Rat Bericht und ist lediglich diesem verantwortlich hinsichtlich aller Fragen, die die drei Mächte betreffen. Er ist die ausschließliche Vermittlungsstelle zwischen dem Rat und der Landesregierung hinsichtlich solcher Fragen.

3. Insbesondere ist jeder Landeskommissar dem Rat verantwortlich für:
A. eine Vorprüfung der Landesgesetzgebung und ihre unverzügliche Übersendung an den Rat unter Beifügung seiner Stellungnahme;
B. zu beobachten und sicherzustellen, daß die Landesregierung die Vorschriften der Bundes- und Landesverfassungen, des Besatzungsstatutes und der geltenden Gesetze der Besatzungsbehörden befolgt;
C. die Erteilung von Auskünften, die das Militärische Sicherheitsamt anfordert, und die erforderliche Unterstützung gegenüber der Aufsichtsstelle des Militärischen Sicherheitsamtes sowie gegenüber anderen etwa vom Rat ermächtigten Körperschaften;
D. die Vorbereitung von periodischen oder Sonderberichten auf Verlangen des Rates.

4. Jeder Landeskommissar und die Mitglieder seines Personals sollen Angehörige der Macht sein, in deren Zone das Land liegt. Sie werden von dem Hohen Kommissar, der von dieser Macht bestellt ist, ernannt und sind diesem dienstlich unterstellt. Jeder Landeskommissar ist nur gegenüber seinem Hohen Kommissar rechenschaftspflichtig und ist insoweit dessen Übermittlungs- und Verbindungsstelle mit dem Lande, soweit es sich um folgendes handelt:
A. alle in Artikel V, Abschnitt 2 aufgeführten Angelegenheiten;
B. die Wahrnehmung aller Beziehungen zwischen den in dem Lande stehenden Besatzungsstreitkräften und den Regierungsstellen des Landes, soweit kein unmittelbarer Verkehr und keine unmittelbaren Beziehungen von ihm genehmigt werden.

5. Jeder Hohe Kommissar bestellt zum Zwecke des Meinungsaustausches und der Unterrichtung bei jedem Landeskommissar außerhalb seiner eigenen Zone einen Beobachter mit einem kleinen persönlichen Stab, über den in jedem Falle zwischen den beteiligten Kommissaren ein Einvernehmen herbeizuführen ist.

Artikel V.
Persönlicher Verantwortungsbereich der Hohen Kommissare

1. Jeder Hohe Kommissar unterhält am Regierungssitz eines jeden Landes seiner Zone einen Landeskommissar mit dem Mindestmaß an Personal und Einrichtungen, das für die in Artikel IV und V bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Er stellt die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse und Anweisungen des Rates durch jeden dieser Landeskommissare sicher. Er stellt desgleichen sicher, daß alle Befugnisse der Hohen Kommission in allen Ländern einheitlich gemäß den Richtlinien der Dreimächtepolitik und den Entscheidungen des Rates ausgeübt werden.

2. Jeder Hohe Kommissar ist hinsichtlich der Länder seiner Zone in Angelegenheiten auf den nachstehend aufgeführten und den Besatzungsbehörden vorbehaltenen Gebieten seiner Regierung verantwortlich unterstellt. Dessen ungeachtet soll er so weit wie möglich die allgemeinen Richtlinien der Politik, die er auf diesen Gebiete verfolgt, mit der der anderen Hohen Kommissare in Einklang bringen und die diesbezüglichen Befugnisse gemäß den vom Rat beschlossenen Rechtsvorschriften und den politischen Richtlinien auf Dreimächtegrundlage ausüben:
A. Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, wenn die verantwortlichen deutschen Behörden dazu nicht imstande sind;
B. Sicherstellung des Schutzes und des Ansehens der Sicherheit und Vorrechte der alliierten Besatzungsstreitkräfte, der alliierten Besatzungsbehörden, ihrer Familienangehörigen, ihrer Angestellten und amtlichen Vertreter;
C. Ablieferung von Reparationsleistungen und zurückzuerstattenden Vermögenswerten;
D. Betreuung und verwaltungsmäßige Behandlung der verschleppten Personen;
E. Verfügung über Kriegsverbrecher;
F. Rechtspflege in Fällen, die zur Zuständigkeit der alliierten Gerichte gehören;
G. Kontrolle der Verwahrung und Behandlung derjenigen Personen in deutschen Gefängnissen, die vor Gerichten der Besatzungsmächte oder Besatzungsbehörden angeklagt oder von ihnen verurteilt worden sind, sowie Kontrolle über die Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafen und über Fragen der Amnestie, Begnadigung oder Freilassung.

3. Jeder Hohe Kommissar ist als solcher einzeln dafür verantwortlich, daß gemäß den auf Dreimächtebasis aufgestellten Richtlinien und Maßstäben ein Haushalt der Besatzungskosten und sonstigen Anforderungen seiner Zone aufgestellt wird. Dieser Haushalt ist aufzustellen und dem Rat an einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zur Prüfung und Genehmigung des Rates und zur Einarbeitung in einen Gesamthaushalt der Besatzungsbehörden vorzulegen, der der deutschen Regierung zuzuleiten ist. Jeder Hohe Kommissar ist dem Rat gegenüber verantwortlich für die Überwachung des für seine Zone bewilligten Haushaltes gemäß dem vom Rat festgesetzten Maßstäben und Verfahren der Rechnungsprüfung.

Artikel VI.
Beschlüsse des Rates

1. Förmliche Beschlüsse und Anweisungen des Rates, die die Bundesregierung oder eine ihrer Dienststellen angehen, sind schriftlich abzufassen und dem Kanzler durch den Rat oder in seinem Namen zu übermitteln.

2. Förmliche Mitteilungen, bei denen es sich um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung oder der üblichen Geschäftsvorgänge handelt, können von dem zuständigen Organ des Rates an den betreffenden Minister gerichtet werden.

3. Förmliche Beschlüsse oder Anweisungen des Rates, die eine Landesregierung oder eine ihrer Dienststellen berühren, sind schriftlich abzufassen und ihrem Ministerpräsidenten durch Vermittlung des Landeskommissars im Namen des Rates zuzuleiten.

4. Die förmlichen Beschlüsse des Rates sind in einem Amtsblatt zu veröffentlichen, das von der Hohen Kommission am Sitz der Alliierten Kontrolle in Deutschland herausgegeben wird und in englischer, französischer und deutscher Sprache erscheint. Die Veröffentlichung eines derartigen Beschlusses im Amtsblatt der Hohen Kommission gilt als unwiderleglicher Beweis dafür, daß der bekanntgemachte Verwaltungsakt oder Beschluß gemäß den im Besatzungsstatut den Besatzungsbehörden übertragenen Befugnissen vorgenommen worden ist.

Artikel VII.
Internationale Ruhrbehörde

Die Hohe Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 22 des Abkommens vom 28. April 1949, durch das die Internationale Ruhrbehörde eingesetzt wurde, wirksam zu machen.

Artikel VI.
Beschlüsse des Rates

1. Förmliche Beschlüsse und Anweisungen des Rates, die die Bundesregierung oder eine ihrer Dienststellen angehen, sind schriftlich abzufassen und dem Kanzler durch den Rat oder in seinem Namen zu übermitteln.

2. Förmliche Mitteilungen, bei denen es sich um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung oder der üblichen Geschäftsvorgänge handelt, können von dem zuständigen Organ des Rates an den betreffenden Minister gerichtet werden.

3. Förmliche Beschlüsse oder Anweisungen des Rates, die eine Landesregierung oder eine ihrer Dienststellen berühren, sind schriftlich abzufassen und ihrem Ministerpräsidenten durch Vermittlung des Landeskommissars im Namen des Rates zuzuleiten.

4. Die förmlichen Beschlüsse des Rates sind in einem Amtsblatt zu veröffentlichen, das von der Hohen Kommission am Sitz der Alliierten Kontrolle in Deutschland herausgegeben wird und in englischer, französischer und deutscher Sprache erscheint. Die Veröffentlichung eines derartigen Beschlusses im Amtsblatt der Hohen Kommission gilt als unwiderleglicher Beweis dafür, daß der bekanntgemachte Verwaltungsakt oder Beschluß gemäß den im Besatzungsstatut den Besatzungsbehörden übertragenen Befugnissen vorgenommen worden ist.

Artikel VIII.
Ausländische Missionen in Deutschland

Die notwendige Verbindung mit den Regierungen anderer besonders interessierter Staaten wird dadurch sichergestellt, daß diese Regierungen geeignete Vertretungen bei dem Rat der Hohen Kommission bestellen, die gemäß einem noch festzulegenden Verfahren zu seinen untergeordneten Körperschaften und zur deutschen Regierung Zutritt haben.

Artikel IX.
Organisationen der Vereinten Nationen in Deutschland

Organisationen der Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen können in der Bundesrepublik Deutschland nach Bedingungen, die mit dem Rat zu vereinbaren sind, tätig werden.

Artikel X.
Amtssprachen

Die Amtssprachen der Hohen Kommission sind Englisch und Französisch. Soweit erforderlich, ist für maßgebliche deutsche Texte von Urkunden zu sorgen.

Artikel XI.

Zur Urkund dessen ist das vorstehende Abkommen durch die hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter der Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Frankreich in dreifacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache (und zwar dergestalt, daß alle Texte gleicherweise maßgebend sind) ordnungsgemäß vollzogen worden. Es tritt am Tage des Inkrafttretens des Besatzungsstatuts in Kraft.

Paris, am 20. April 1949

Ernest Bevin,
Schuman,
Dean Acheson

Das vorstehende Statut hat das Abkommen über eine Dreimächte-Kontrolle vom 8. April 1949 näher ausgeführt. Die darin errichtete Alliierte Hohe Kommission hat in der Zeit von 1949 bis 1955 insbesondere die Tätigkeit der Organe der Bundesrepublik Deutschland und deren Länder überwacht und die, den Alliierten vorbehaltenen Rechte in ihren Besatzungszonen (Demokratisierung, Entnazifizierung, Demontage, Demilitarisierung, Dekartellisierung, Außenpolitik) durch Gesetze, Direktiven und Verordnungen als Nachfolger der drei westlichen Militärregierungen in Deutschland eine einheitliche Politik gegenüber West-Deutschland betrieben.


Quelle: http://www.verfassungen.de/de/de49/s...mmission49.htm

Grilleau
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  #140  
Alt 05.02.2009, 23:14
Lucyfer Lucyfer ist offline
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Beiträge: 447
Standard

Zitat:
Zitat von Milan
Bei der zweiten Quelle ist der Verlag genannt, wie ich es oben schon zitierte.
Leider ist über den Verlag nichts zu erfahren. Solange der Satz nur bei diesem Verlag fehlt, bin ich nicht sonderlich beeindruckt.

Wie wäre es denn mit dieser Quelle? Das ist immerhin die University of Wisconsin. Dort steht an der bewussten Stelle "other than germany".

Zitat:
Mit den Ebel-Leuten hatte und habe ich nichts zu tun und bin auch nicht in deren Schulungen involviert.
Mit Neulingen, die Ebel zitieren meinte ich auch nicht Dich, sondern so Leute wie unseren kleinen Rebellen.

Zitat:
Wir haben da nämlich ein Problem das dir sicher bewußt ist.
Ein staatliches Problem? Sicher gefällt mir da eine ganze Menge nicht. Das liegt aber für mich an den handelnden Personen, nicht am System.

Nach der Hessenwahl habe ich mich auch gefragt, wer hat das gewählt? Aber da ich für die Demokratie und gegen eine Diktatur bin, muss ich das Ergebnis akzeptieren.

Zitat:
Was deine Bemerkung zum runden Tisch Berlin betrifft
Früher waren "Reichsregierungen" und andere "Reichsgrüppchen" mal mein Hobby.

Leider hat es seit den Anfängen eine wahre Inflation gegeben. Niemand kann diese Masse Regierungen, Versammlungen, Iniativen und was sonst noch überblicken. Und was noch viel fataler ist ... die Grundmeinungen dieser Gruppen sind gleich, unterscheiden sich aber in Einzelheiten. Deshalb ist kaum noch eine Diskussion möglich, da die gemeinsame Grundlage fehlt.

Weiter fällt auf, dass nicht etwa immer mehr Menschen auf die Reichsidee abfahren, sondern es tauchen, zumindest an den massgeblichen Stellen, immer wieder die gleichen Namen auf. Ich kenne Leue, die inzwischen ihren dritten oder vierten Posten haben. Manchmal bin selbst ich noch verblüfft, auf welche Querverbindungen man stösst.

Zitat:
das wir die Freiheit und den Frieden in der Welt herstellen wollen
Das ist für mich eindeutig zu hoch gegriffen. Ein bisschen Aufklärung, ein bisschen Unterhaltung, reichen mir.

Ausserdem halte ich das Austauschen von "Reichsargumenten" für eine rein akademische Angelegenheit, da sie in der Praxis, im täglichen Leben keine Bedeutung haben.

Was mich viel mehr interessieren würde ... wie stellst Du Dir eigentlich eine praktische Umsetzung vor? Was erwartest Du, was dann passieren würde?

Angenommen wer auch immer proklamierte das Deutsche Reich mit Beginn um 0:00 Uhr. Dann hätten statt eines Bundeskanzlers einen Reichskanzler, Reichsländer statt Bundesländern, Reichswehr statt Bundeswehr. Sonst würde sich nichts ändern.

Ach ja ... mir wäre es auch lieber gewesen, das GG 1990 in einer Volksbefragung absegnen zu lassen. Daran, dass es bestätigt worden wäre, besteht für mich kein Zweifel.
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