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  #2361  
Alt 07.09.2009, 00:38
Wahrheitssucherin Wahrheitssucherin ist offline
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Standard Eigener Navigationspunkt für "Fall Eislingen" beim LG Ulm

Dass der Fall Eislingen von der Öffentlichkeit sehr genau beobachtet wird, scheint dem Landgericht Ulm sehr wohl bewusst zu sein. Auf der Website des LG Ulm wurde daher dafür ein eigener Navigationspunkt im Menü eingerichtet: http://www.lgulm.de/servlet/PB/menu/...l?ROOT=1169472

"[...] Gegenwärtig (12.08.2009) prüft die Jugendkammer die Eröffnung des Verfahrens. Für den Fall der Eröffnung sind Verhandlungstermine nicht vor Mitte Oktober zu erwarten.
An dieser Stelle erhalten Sie ab Mitte September regelmäßig weitere Informationen zum Gang des Verfahrens.
Da den Angeschuldigten unter anderem auch Straftaten vorgeworfen werden, die sie im Sommer 2007 zu einem Zeitpunkt begangen haben sollen, zu dem beide noch nicht 18 Jahre alt waren, hat das gesamte Verfahren unter Auschluss der Öffentlichkeit stattzufinden.

W. Fischer
Vorsitzender Richter am Landgericht als Pressesprecher für das Strafverfahren 'Fall Eislingen' ".


Also am besten schauen wir mal regelmäßig dort rein...

Was ist über W. Fischer bekannt? Was ist er für ein Typ als Richter? Hat jemand Infos?
__________________
"Wenn Du das Unmögliche ausgeschlossen hast, dann ist das, was übrig bleibt, die Wahrheit wie unwahrscheinlich sie auch ist." - The Adventure of the Beryl Coronet / Sherlock Holmes
(Original engl.: "When you have excluded the impossible, whatever remains, however improbable, must be the truth.")

http://falleislingen.blogspot.com/
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  #2362  
Alt 08.09.2009, 15:06
Arkham Arkham ist offline
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Seit wann sitzen die beiden eigentlich in U-Haft?
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  #2363  
Alt 08.09.2009, 19:04
Wahrheitssucherin Wahrheitssucherin ist offline
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Zitat:
Zitat von Arkham Beitrag anzeigen
Seit wann sitzen die beiden eigentlich in U-Haft?
Knapp 5 Monate bereits...

Was mich mal interessieren würde: Haben die eigentlich auch Schulunterricht im Knast? Die standen doch beide kurz vor dem Abitur. Und wie ist das mit dem Medienkonsum? TV, Zeitungen, Internet? Sind die dort nachrichtentechnisch völlig isoliert?
__________________
"Wenn Du das Unmögliche ausgeschlossen hast, dann ist das, was übrig bleibt, die Wahrheit wie unwahrscheinlich sie auch ist." - The Adventure of the Beryl Coronet / Sherlock Holmes
(Original engl.: "When you have excluded the impossible, whatever remains, however improbable, must be the truth.")

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  #2364  
Alt 09.09.2009, 14:44
Arkham Arkham ist offline
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Hmm, schon ne lange Zeit.
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  #2365  
Alt 10.09.2009, 01:11
Grübel Grübel ist offline
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Zitat:
Zitat von Wahrheitssucherin Beitrag anzeigen
Knapp 5 Monate bereits...

Was mich mal interessieren würde: Haben die eigentlich auch Schulunterricht im Knast? Die standen doch beide kurz vor dem Abitur. Und wie ist das mit dem Medienkonsum? TV, Zeitungen, Internet? Sind die dort nachrichtentechnisch völlig isoliert?
Fernsehen: Nummer 40 UVollzO Hörfunk und Fernsehen.
(1) Der Gefangene darf am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Nr 46 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Einzelempfang durch ein eigenes Hörfunkgerät und ein eigenes Fernsehgerät ist, soweit der Richter nicht etwas anderes anordnet, gestattet.
(3) Die für den Betrieb eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte durch Strafgefangene erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften gelten sinngemäß.


Nummer 46 UVollzO Gemeinsame Veranstaltungen.
(1) Untersuchungsgefangene dürfen an gemeinsamen Veranstaltungen teilnehmen, wenn der Richter zugestimmt hat oder gemeinsame Haft zugelassen ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für gemeinsamen Unterricht. Zu einer Teilnahme am Unterricht von Strafgefangenen ist außer dem ausdrücklichen Einverständnis des Untersuchungsgefangenen die Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts notwendig.

Nummer 45 UVollzO Lesestoff.
(1) Dem Gefangenen ist anstaltseigener Lesestoff in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Gefangene kann sich durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten oder auf Kosten Dritter Bücher durch den Buchhandel beschaffen sowie Zeitungen und Zeitschriften durch den Verlag, die Post oder den Handel beziehen. Vom Bezug ausgeschlossen sind Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
(3) Bücher, Schriften, Zeitungen und Zeitschriften, die dem Gefangenen nicht unmittelbar von dem Verlag oder dem Buchhandel oder im Postbezug übersandt werden, dürfen ihm nur mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) ausgehändigt werden.
(4) Der Lesestoff, den der Gefangene aus öffentlichen Büchereien oder unmittelbar durch den Verlag, die Post oder den Handel bezieht, wird vor der Aushändigung an den Gefangenen durch den Anstaltsleiter oder den von ihm bestimmten Beamten geprüft, sofern der Richter oder der Staatsanwalt (Nr. 3) sich die Durchsicht nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Den Lesestoff, der sonst dem Gefangenen übersandt oder für ihn abgegeben wird, oder der aus der Habe stammt, prüft der Richter oder der Staatsanwalt. Lesestoff, dessen Inhalt eine Gefährdung des Zwecks der Haft oder der Ordnung in der Anstalt befürchten läßt, wird dem Gefangenen durch Verfügung des Richters vorenthalten; dem Gefangenen ist, soweit nicht aus besonderen Gründen Bedenken entgegenstehen, von der Verfügung unter Mitteilung des Grundes Kenntnis zu geben.
(5) Der Gefangene darf nicht mehr Lesestoff in seinem Haftraum aufbewahren und nicht mehr Zeitungen und Zeitschriften beziehen, als es mit der Ordnung in der Anstalt vereinbar ist. Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften über den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften durch Strafgefangene gelten insoweit sinngemäß.

Nummer 68 UVollzO Arten der Disziplinarmaßnahmen.
(1) Als Disziplinarmaßnahmen kommen in Betracht:
1. Verweis;
2. Beschränkung oder Entzug des Rechts auf Selbstbeköstigung (Nr. 50 Abs. 2) und des Rechts auf Beschaffung von zusätzlichen Nahrungs- und Genußmitteln und Gegenständen des persönlichen Bedarfs (Nr. 51 Abs. 1) bis zu drei Monaten;
3. Beschränkung oder Entzug verlängerter Haftraumbeleuchtung (Nr. 54 Abs. 2) bis zu drei Monaten;
4. Beschränkung oder Entzug des Lesestoffs (Nr. 45) bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs (Nr. 40) bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen;
5. Beschränkung oder Entzug des Besitzes von Gegenständen aus der Habe (Nr. 53 Abs. 1) bis zu drei Monaten;
6. Beschränkung oder Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen (Nr. 46) bis zu drei Monaten;
7. Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien (Nr. 55) bis zu einer Woche;
8. Entzug einer zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung (Nr. 43) unter Wegfall der Bezüge oder einer Selbstbeschäftigung (Nr. 44) bis zu vier Wochen;
9. Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten;
10. Arrest bis zu vier Wochen.
(2) Für junge Gefangene (Nr. 1 Abs. 4) gilt Abs. 1 Ziffer 7 nicht; Arrest (Abs. 1 Ziffer 10) ist nur bis zu zwei Wochen zulässig.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden erden.
(4) Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahmen werden Grund und Zweck der Haft sowie die seelischen Wirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens berücksichtigt.
(5) Der Anstaltsleiter soll die Anordnung von Arrest nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen beantragen. Die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 1 Ziffern 3 bis 9 soll er möglichst nur beantragen, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht; dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.



Quelle: http://www.gesetzesguide.de/uvollzo.htm.




lieben Gruss
Grübel
__________________
Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar!
Antoine de Saint-Exupéry

Für alle die, die sich nicht anmelden möchten, uns aber trotzdem irgendwelche Informationen zukommen lassen wollen, habe ich dieses Gästebuch eingerichtet.
http://www.guestbook-free.com/books3/ungereimtheiten/
http://www-guestbool-free(punkt)com/books3/ungereimtheiten/

Geändert von Grübel (10.09.2009 um 01:15 Uhr)
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  #2366  
Alt 10.09.2009, 22:23
Denkender Denkender ist offline
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Standard Verhandlungsbeginn 07.10.2009

Ob dem so ist, wird womöglich die Verhandlung vor der Ulmer Jugendkammer zeigen, die nach bisheriger Planung am 7. Oktober beginnen soll.

http://www.suedwest-aktiv.de/region/...05fac5b9fd6c37
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  #2367  
Alt 10.09.2009, 22:46
kopieright kopieright ist offline
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Zitat:
Zitat von Denkender Beitrag anzeigen
Ob dem so ist, wird womöglich die Verhandlung vor der Ulmer Jugendkammer zeigen, die nach bisheriger Planung am 7. Oktober beginnen soll.

http://www.suedwest-aktiv.de/region/...05fac5b9fd6c37
Das ganze ist eine Farce !

Es bleibt nur zu hoffen, dass die beiden es überleben !!!
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  #2368  
Alt 11.09.2009, 00:08
Denkender Denkender ist offline
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Ich habe mir mal die § 169-§ 183 Gerichtsverfassungsgesetz(GVG) durchgelesen.
Ich finde da keine Rechtsgrundlage, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen würde.

http://bundesrecht.juris.de/gvg/index.html

Prozeßrecht: Grundsatz der Öffentlichkeit


1. Allgemeines

Die Verhandlung vor Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist in Deutschland in allen gerichtlichen Verfahren grundsätzlich öffentlich. Öffentlichkeit bedeutet, daß auch am Prozeß unbeteiligte Bürger freien Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen haben.

Öffentlichkeit im Prozeß hat es nicht immer gegeben. So bestand bis in das 19. Jahrhundert hinein teilweise noch eine Geheimjustiz.

Der Sinn der Öffentlichkeit besteht in
* der Kontrolle der Rechtspflege durch die Öffentlickeit,
* der Stärkung des Vertrauens der Bürger zur Rechtspflege.


2. Aussschluß bestimmter Personen (Zutrittsverbot)

Bestimmten Personen kann jedoch der Zutritt zur Verhandlung versagt werden (§ 175 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -), und zwar
* unerwachsenen Personen
* sowie Personen, die in einer der Würde des Gerichts nichtentsprechenden Weise erscheinen.
Der Würde des Gerichts widerspricht z.B. die Anwesenheit
- betrunkener,
- verwahrloster,
- schmutzig gekleideter,
- unsittlich bekleideter
Personen.

Fon (0491) 7 11 22 * Fax (0491) 7 28 37
- Rechtsanwalt regional und bundesweit -
E-Mail: rab-friedrich-ramm@online.de

3. Ausschluß der Öffentlichkeit (Nichtöffentliche Verhandlung)

3.1. Ausschluß der gesamten Öffentlichkeit

In bestimmten Fällen darf die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, z.B.
* in Familien- und Kindschaftssachen (§ 170 GVG),
und gemäß § 172 GVG
* bei Gefährdung
- der Staatssicherheit,
- der öffentlichen Ordnung,
- der Sittlichkeit,
* wenn eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen
oder einer anderen Person zu befürchten ist
* wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis
zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende
schutzwürdige Interessen verletzt würden.
* ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch
den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,
* wenn eine Person unter 16 Jahren vernommen wird.


Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit bei der Verhandlung ist ein Revisionsgrund (§ 547 Nr. 5 Zivilprozeßordnung, § 338 Nr. 6 Strafprozeßordnung).



Fon (0491) 7 11 22 * Fax (0491) 7 28 37
- Rechtsanwalt regional und bundesweit -
E-Mail: rab-friedrich-ramm@online.de
http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag5.html

Geändert von Denkender (11.09.2009 um 00:20 Uhr)
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  #2369  
Alt 16.09.2009, 18:11
steffi88 steffi88 ist offline
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gibt es eigentlich bilder von andreas die nicht zenziert sind? kann mir einer die zeigen bitte?

Geändert von steffi88 (16.09.2009 um 18:33 Uhr)
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  #2370  
Alt 16.09.2009, 18:44
Denkender Denkender ist offline
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Standard "Im Schützenverein des tatverdächtigen 18-jährigen Sohnes fehlt keine Waffe"

Auch Obduktion brachte keine Erkenntnisse

Auch nach der Obduktion der vier erschossenen Familienmitglieder von Eislingen (Baden-Württemberg) sind keine neuen Erkenntnisse zu Tage getreten. "Es sind keine bahnbrechend neuen Ergebnisse hinzu gekommen", sagte ein Polizeisprecher in Göppingen. Am Vortag hatte es in einer ersten Bewertung geheißen, die Opfer wiesen eine "Vielzahl von Einschüssen" auf und seien mit einer kleinkalibrigen Waffe getötet worden. "Im Schützenverein des tatverdächtigen 18-jährigen Sohnes fehlt keine Waffe", sagte der Polizeisprecher.

http://www.n24.de/news/newsitem_4971718.html

Das ist schon interessant das es bei Google kein einziges Bild mehr von Andreas H. gibt.

Geändert von Denkender (16.09.2009 um 19:00 Uhr)
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