Ich habe mir mal die § 169-§ 183 Gerichtsverfassungsgesetz(GVG) durchgelesen.
Ich finde da keine Rechtsgrundlage, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen würde.
http://bundesrecht.juris.de/gvg/index.html
Prozeßrecht: Grundsatz der Öffentlichkeit
1. Allgemeines
Die Verhandlung vor Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist in Deutschland in allen gerichtlichen Verfahren grundsätzlich öffentlich. Öffentlichkeit bedeutet, daß auch am Prozeß unbeteiligte Bürger freien Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen haben.
Öffentlichkeit im Prozeß hat es nicht immer gegeben. So bestand bis in das 19. Jahrhundert hinein teilweise noch eine Geheimjustiz.
Der Sinn der Öffentlichkeit besteht in
* der Kontrolle der Rechtspflege durch die Öffentlickeit,
* der Stärkung des Vertrauens der Bürger zur Rechtspflege.
2. Aussschluß bestimmter Personen (Zutrittsverbot)
Bestimmten Personen kann jedoch der Zutritt zur Verhandlung versagt werden (§ 175 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -), und zwar
* unerwachsenen Personen
* sowie Personen, die in einer der Würde des Gerichts nichtentsprechenden Weise erscheinen.
Der Würde des Gerichts widerspricht z.B. die Anwesenheit
- betrunkener,
- verwahrloster,
- schmutzig gekleideter,
- unsittlich bekleideter
Personen.
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3. Ausschluß der Öffentlichkeit (Nichtöffentliche Verhandlung)
3.1. Ausschluß der gesamten Öffentlichkeit
In bestimmten Fällen darf die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, z.B.
* in Familien- und Kindschaftssachen (§ 170 GVG),
und gemäß § 172 GVG
* bei Gefährdung
- der Staatssicherheit,
- der öffentlichen Ordnung,
- der Sittlichkeit,
* wenn eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen
oder einer anderen Person zu befürchten ist
* wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis
zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende
schutzwürdige Interessen verletzt würden.
* ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch
den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,
* wenn eine Person unter 16 Jahren vernommen wird.
Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit bei der Verhandlung ist ein Revisionsgrund (§ 547 Nr. 5 Zivilprozeßordnung, § 338 Nr. 6 Strafprozeßordnung).
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