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Alt 16.01.2008, 06:09
Clemens Clemens ist offline
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Amtsgericht Kamenz

Az.: 3 Owi 140 Js 6734/02

Beschluss vom 26.06.2002

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26.06.2002 wurde das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da die Ordnungswidrigkeit verjährt war. Jedoch wie kam es hierzu? Eine interessante Geschichte….

Der Fahrer, nennen wir Ihn Herr C ist juristisch und geschichtlich verbildet und verlangt für seine Tätigkeiten zudem noch einen Stundensatz von 120 Euro! Als Herr C den Bußgeldbescheid bzgl. seiner Geschwindigkeitsüberschreitung (lediglich 11 km/h – Geldbuße von 20 Euro) erhielt, sandte er folgendes Schreiben an das Landratsamt K:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich weise den von Ihnen gestellten Bußgeldbescheid zurück und äußere mich nicht zur Sache.

Begründung:

Ich würde gerne von Ihnen erfahren, auf welcher Basis Sie einen Bußgeldbescheid ausstellen, da das Grundgesetz der BRD seit 17. Juli 1990 durch die Streichung des territorialen Geltungsbereiches (§23 GG) von den Alliierten in den 4+2-Verhandlungen in Paris durch Herrn James Baker ungültig gemacht wurde.

Damit sind alle gesetzlichen Grundlagen, auf die Sie sich stützen, erloschen.

Sie handeln aber völkerrechtswidrig auf Gewohnheitsrecht. Dies ist Ihnen als ehemalige Körperschaft öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht erlaubt.

1. Damit ist wieder der alte verfassungsrechtliche Status des Deutschen Reichs in Kraft getreten und der kennt kein Gesetz für Ordnungswidrigkeiten nach StVO.

2. Laut Gerichtsverfassungsgesetz ist eine Handlung ohne rechtliche oder gesetzliche Grundlage nichtig. Damit haben Sie grundsätzlich keine Kompetenz mehr, Bußgeldbescheide, Kostenbescheide o.ä. auszustellen. Ihnen fehlt dazu jegliche rechtsstaatliche Grundlage.

Ich erwarte von Ihnen die sofortige Einstellung des Verfahrens. Außerdem berechne ich Ihnen für die Bearbeitung dieses Schreibens einen Stundensatz 120,- €.

Den Bußgeldbescheid gebe ich Ihnen zu meiner Entlastung in diesem Brief zurück.



Hochachtungsvoll

C............

Empfangsbestätigung für den umseitigen Brief durch persönliche Übergabe



Daraufhin übergab das Landratsamt K die Angelegenheit der zuständigen Staatsanwaltschaft und Herr C wurde zur Hauptverhandlung geladen. Daraufhin wurde C abermals tätig und sandte folgenden Brief ans Gericht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle fest, daß ich nicht einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt habe, sondern daß ich dem Landratsamt Kamenz mitgeteilt habe, daß es seit dem 18. Juli 1990 keine Rechtgrundlagen mehr hat, aufgrund derer das Landratsamt Kamenz berechtigt ist, Bußgeldbescheide zu erlassen. Da ich keinen „Einspruch eingelegt" habe, kann auch nicht über etwas, das es nicht gibt, hauptverhandelt werden.

Die Ladung zu irgendeiner „Hauptverhandlung" auf den 3. Juli 2002 um 1230 Uhr, die Sie mir durch das Privatunternehmen Deutsche Post AG haben zustellen lassen, ist nichtig!

Ich äußere mich nicht zur Sache der Verkehrsordnungswidrigkeit. Ich rege an, die Anberaumung dieser Hauptverhandlung aufzuheben, kein Verfahren zu eröffnen und keine Hauptverhandlung durchzuführen.



Begründung:

Ich stelle fest, daß der Umschlag der Postzustellung an mich eine Zustellung „innerhalb des Bereich der Bundesrepublik Deutschland" vorsieht. Ich stelle fest, daß Sachsen gemäß dem Übereinkommen zur Regelung; bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin (BGB1. 1990 II, Seite 1274ff) kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland jemals war oder derzeit ist. Somit ist die Zustellung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bewirkt und somit unwirksam.

Die Bestimmungen der Art. 1-32 HZÜ (BGB1. 1977, II, S.1453) in Verbindung mit Art. 25 GG bei der Postzustellung sind nicht berücksichtigt worden. Die Zustellung ist somit nicht rechtskräftig.

Ich stelle fest, daß nach § 3 FGG kein Gericht der „Bundesrepublik Deutschland“ und kein Gericht des Landes „Sachsen“ für mich zuständig ist.

Ich stelle fest, daß ich gemäß § 20 G VG Exterritorialität gegenüber der gesamten Rechtsordnung der „Bundesrepublik Deutschland“, einschließlich der Gerichtsbarkeit, und gegenüber der gesamten Rechtsordnung des Landes „Sachsen“, einschließlich der Gerichtsbarkeit, genieße. Ein „Amtsgericht Kamenz" ist daher grundsätzlich und nie für mich zuständig.

Die deutsche Volkszugehörigkeit kann man - entgegen der landläufig falschen Auffassung - nicht aufgrund der Aushändigung eines Personalausweises der de jure erloschenen Bundesrepublik Deutschland erhalten. Gemäß Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 21. Oktober 1987 zu 2 BvR 373/83 (BverfGE, Bd. 77, S. 137 ff.) ist man Deutscher ausschließlich und nur auf Basis des RuStG bzw. kann man Deutscher nur auf der Rechtsgrundlage des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes werden. Das RuStG ist ein Gesetz des Staates Deutsches Reich, es regelt nur die Staatsangehörigkeit Deutsches Reich, die vermeintlichen „Staatsangehörigkeiten" der DDR und BRD kennt das Gesetz nicht. [Zu Ihrer Arbeitsentlastung: Das hier oben angeführte Bundesverfassungsgerichtsurteil 2 BvR 373/83 finden Sie als .pdf-Datei auf der beiliegenden Informations-CD-ROM]

Zu meiner Person selber und Ihrer Nichtzuständigkeit als solches ist folgendes auszuführen:

Sie haben mir Ihr Ansinnen mitgeteilt, daß Sie am 3. Juli 2002 um 1230 Uhr eine „Hauptverhandlung über meinen Einspruch“ durchführen möchten.

In meinem Schreiben vom 23. April 2002 habe ich keinen Einspruch erhoben, sondern den Bußgeldbescheid mit der Begründung zurückgewiesen, daß für diesen Bußgeldbescheid jegliche Rechtsgrundlage fehlt.

Eine Durchsetzung dieses unzulässigen und somit nicht gültigen vorgenannten Ansinnens, eine Hauptverhandlung über einen von mir gar nicht gemachten Einspruch durchzuführen, ist nur mittels Rechtsbruch und durch Verstoß gegen die geltenden Gesetze und Regelungen des (internationalen) Völkerrechts und der nationalen Gesetze und nur in einer Diktatur machbar.

Am 17. Juli 1990 bei den 4+2-Verhandlungen in Paris hat der UdSSR-Außenminister Eduard Schewardnadse dem DDR-Außenminister Oskar Fischer mitgeteilt, daß die völkerrechtlich unanerkannt gebliebene DDR per 18. Juni 1990 0,00 h aufgehört hat zu existieren. Nach diesem Zeitpunkt war keine Volkskammer mehr berechtigt, völkerrechtliche Handlungen vorzunehmen.



Zeugen:

Eduard Schewardnadse.

Markus Meckel.



Am 17Juli 1990 bei den 4+2-Verhandlungen in Paris hat der US-Außenminister James Baker dem BRD-Außenminister Hans-Dietrich Genscher mitgeteilt, daß der Artikel 23 GG a.F. per 18. Juni 1990 0.00 h gestrichen ist. Nach diesem Zeitpunkt war kein Bundestag mehr berechtigt, völkerrechtliche Handlungen vorzunehmen.



Zeugen:

James Baker.

Hans-Dietrich Genscher.



Am 17. Juli 1990 bei den „4+2-Verhandlungen“ in Paris war bei beiden vorstehenden Vorgängen weiterhin der polnische Außenminister Skubiszewski anwesend.



Zeuge :

Herr Skubiszewski.



Nur für den Fall, daß Sie der- irrigen - Auffassung unterliegen, daß das Grundgesetz und damit auch auf dem Grundgesetz basierende Gesetze der de jure erloschenen BRD gelten, zumindest bei Ihnen in „Sachsen“, so muß ich Ihnen mitteilen, daß Sie nicht befugt sind, im vorliegenden Fall eine „Hauptverhandlung“ gegen mich zu eröffnen und durchzuführen.



Begründung:

A) Das ergibt sich zum einen aus dem in Art. 20 III GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser billigt Ihnen als Judikative zwar grundsätzlich das Recht zu, auf Grund eines formellen Gesetzes oder einer hierauf beruhenden sonstigen Rechtsnorm in die Rechtssphäre des Bürgers einzugreifen.

Allerdings ist diese Befugnis auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkt. Insofern wären Sie vorliegend nur dann autorisiert, über mein Leben und meine Person zu entscheiden, wenn das Gebiet von „Sachsen" unter den Geltungsbereich des Grundgesetzes fiele.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie das übrige sogenannte „Beitrittsgebiet" auch, ist Sachsen niemals in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangt:

Zwar erklärte die Volkskammer der DDR am 23.08.1990 den Beitritt der „Deutschen Demokratischen Republik“ zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Art. 23 S. 2 GG a. F. mit Wirkung vom 03.10.1990. Der Art. 23 GG a. F., die vermeintliche gesetzliche Grundlage dieser Beitrittserklärung, wurde jedoch bereits vor dem 03.10.1990 außer Kraft gesetzt. Ich verweise insoweit auf Artikel 4 Ziffer 2 des „Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“ – „Einigungsvertrag“ - (BGBI. II 1990 S. 889(890), wo es heißt: „Artikel 23 wird aufgehoben.“

Da der Einigungsvertrag - und damit auch die Aufhebung des Art. 23 GG a. F. - spätestens am 29.9.1990 in Kraft trat (vgl. BGBI. II 1990 S. 1360), mithin vor dem 03.10.1990, konnte ein Beitritt der DDR zu diesem Datum auf der Grundlage des Art. 23 a. F. gar nicht mehr erfolgen.

Ein rechtswirksamer Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes hat daher bis zum heutigen Zeitpunkt nicht stattgefunden.

Somit erstreckt sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht auf „Sachsen". Sie sind daher nicht befügt, Vorfälle, Ereignisse oder Gegebenheiten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auf dem Gebiet „Sachsen“ stattgefunden haben, zum Anlaß und zum Gegenstand Ihres judikativen Handelns zu machen. Es würde eine Überschreitung ihrer örtlichen Zuständigkeit und damit einen eklatanten Verstoß gegen den in Art. 20 III GG verbindlich festgeschriebenen Grundsatz des allgemeinen Gesetzesvorbehaltes bedeuten, gegen mich als Nichtbürger der Bundesrepublik wegen einer außerhalb der „Bundesrepublik“ und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes begangenen vermeintlichen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, deren rechtliche Grundlagen im für mich insoweit nicht geltenden bundesrepublikanischen Recht zu finden sind.

Wenn Sie sich hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens in dieser Angelegenheit im grundgesetzkonformen Bereich bewegen wollen - und ich gehe davon aus, das Sie dies anstreben und die aus Art. 20 III GG ableitbaren Schranken in puncto exekutiver Gewaltausübung zu respektieren bereit sind - dann ist die von mir angeregte Aufhebung der Anberaumung dieser Hauptverhandlung die einzige Ihnen verbliebene Möglichkeit und verfassungsrechtlich zwingend vorgegebenes Gebot.



B) Hilfsweise, für den Fall, daß Sie den unter A) gemachten Ausführungen nicht zu folgen bereit sind möchte ich folgendes ausführen:

Ihre mangelnde Ermächtigung, als Amtsgericht in Sachsen im vorliegenden Fall eine Hauptverhandlung auf der Grundlage bundesrepublikanischer Rechtnormen anzuberaumen und durchzuführen, ergibt sich aus der Tatsache, daß „Sachsen“ kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist.

Zwar erklärte Art. 23 S. l GG a. F. „Groß-Berlin“ gehöre zum Geltungsbereich des Grundgesetzes, auch enthielt die Verfassung von Westberlin vom 01. 09. 1950 in Art. l II die Feststellung, „Berlin ist ein Land der Bundesrepublik“. Dennoch war damit eine entsprechende staatsrechtliche Einheit nicht vorhanden. Denn der diesbezüglich in den genannten Verfassungsartikeln zum Ausdruck kommende Wille des deutschen Verfassungsgebers kann sich solange und soweit nicht auswirken, als die Drei Mächte, unter deren Besatzungsregime das Grundgesetz erlassen wurde, diesbezüglich Vorbehalte geltend machen.



Genau dies ist aber bis heute der Fall:

a) Bereits im Genehmigungsschreiben der drei westlichen Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz (vgl. VOB1. brit. Zone, S. 416) wurde festgeschrieben, das West-Berlin kein Land der BRD ist. Ein inhaltlich gleichlautender Vorbehalt wurde in der Folgezeit in der B K/O (50)75 vom 29.08.1950 (VOBI. I brit. Zone, S. 440) ebenso erklärt, wie in Art. 2 des „Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten“ - sog. Deutschlandvertrag - vom 26.05.1952 (23.10.1954), (BGBI. II 1955, S. 305 ff.) sowie im Schreiben der Alliierten Kommandantur Berlin vom 24. 05.1967 (BK/L (67) 10) abgedruckt u.a. bei: v. Münch: Dokumente des geteilten Deutschland, 1968 S. 201) „...it has been and reains the Allied Intention an opinion that Berlin is not regarded as a Land of the federal Republic and is not governed by the Federation...”).

b) im gleichen Sinn heißt es in Abschnitt II B des Vier-Mächte-Abkommens vom 03.09.1971, daß die Westmächte erklären, daß die Westsektoren Berlins „so wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind...“

c) An dieser Rechtsauffassung haben die drei westalliierten Mächte auch nach „der politischen Wende 1989/90“ unverändert festgehalten:

Dies ergibt sich aus dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25. 09. 1990 (BGBI. II 1990. 8. 1274 ff.) Dort ist im vierten Absatz der Präambel festgeschrieben, das durch dieses Übereinkommen die fehlende deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berührt wird (d. h. alles Vorgenannte und oben Dargelegte bleibt weiterhin voll gültig), mithin Berlin auch weiterhin kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist. Konkretisiert wurde diese Vorgabe in Artikel 2 S. l dieses Übereinkommens, wo es heißt: „Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind (auch bezüglich der Feststellung, daß Berlin kein Bundesland der BRD ist), sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft."

d) Dieser Standpunkt der westalliierten Mächte hat auch durch Art. 7 des am 12. 09. 1990 unterzeichneten Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland - fälschlicherweise "Zwei-plus-Vier-Vertrag" genannt- (BGB1. II 1990, S. 1318 ff.), wo die Beendigung der alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin erklärt wird, keine rechtswirksame Änderung erfahren. In Art. SIS. 12 heißt es nämlich:

„Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so schnell wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinigte Deutschland"

Ein vereinigtes Deutschland gibt es aber bis zum heutigen Tage nicht, da der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Art. 23 S. 2 GG a. F. nicht erfolgt ist. Insofern kann auf die obigen, unter Punkt A) gemachten Ausführungen verwiesen werden. Somit konnte auch keine Ratifikation des Vertrages durch ein „vereinigtes Deutschland" erfolgen. Die Zustimmung zum „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ durch das Vertragsgesetz vom l 1.10.1990 (BGBI. II 1990. S. 1317) genügte insoweit den Anforderungen des Art. 8 S. 2 des Vertragswerkes nicht. Es hat keine Ratifikation durch ein „vereinigtes Deutschland" stattgefunden. Aus diesem Grunde ist der Zwei-plus-Vier-Vertrag bis heute nicht in Kraft getreten. Damit hat auch der Inhalt des Art. 7 keine Rechtswirksamkeit erlangt, weshalb der erwähnte alliierte Vorbehalt, wonach Berlin kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist, weiterhin Bestand hat und rechtsverbindlich ist.

Wenn aber „Sachsen“ vom Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht erfaßt wird, bedeutet das in letzter Konsequenz, daß das Amtsgericht Kamenz nicht befugt ist - wie in meinem Fall offensichtlich ins Auge gefaßt - auf Grundlage von bundesrepublikanischen Rechtsnormen gegen mich eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen.

Die „BRD“ hat zu akzeptieren, daß der Status von Berlin von den Westmächten - so wie oben dargelegt -völkerrechtlich verbindlich festgestellt worden ist. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 des Grundgesetzes verwiesen, der unmißverständlich feststellt:

„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor...“ Zu diesem Grundgesetzartikel hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BverfGE 23, 309[363]) entschieden: „Artikel 25 GG bewirkt, daß die allgemeinen Völkerrechtsregeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem innerstaatlichen Recht vorgehen.“

In einem weiteren Bundesverfassungsgerichtsbeschluß (vgl. BVerfGE 23, 288[316]) heißt es ferner: „Der Sinn der unmittelbaren Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts liegt darin, kollidierendes innerstaatliches Recht zu verdrängen oder seine völkerrechtskonforme Anwendung zu bewirken“.

Legt man diese Maximen zugrunde, so kollidierten die Rechtsnormen, auf die sich das Amtsgericht Kamenz stützen würde, mit völkerrechtlichem und damit höherrangigem Recht. Als Normen aus bundesrepublikanischer Rechtsquelle, die hinter den völkerrechtlichen Regeln zurückbleiben bzw. die diesen widersprechen, müssen jene Rechtsnormen zurücktreten und können nicht angewandt werden.

Ihr weiteres Vorgehen bewegt sich daher nur dann im grundgesetzkonformen Bereich, wenn Sie von Ihrem Vorhaben Abstand nehmen, mich zu einer Hauptverhandlung zu laden. Dies bitte ich Sie, bei Ihren weiteren Überlegungen zu beachten.

Eine Richterin oder ein Richter am Amtsgericht Kamenz hat grundsätzlich keine Rechtsgrundlage mehr, Ladungen zu Gerichtsverhandlungen zu erlassen, jemandem zukommen zu lassen und Gerichtsverfahren durchzuführen. Dem Amtsgericht Kamenz fehlt dazu jegliche rechtsstaatliche Grundlage.

Ich erwarte von Ihnen die sofortige Einstellung des Verfahrens. Außerdem berechne ich Ihnen für die Bearbeitung dieses Schreibens drei Stundensätze à 120,- €, also 360,- €.

Anbei gebe ich Ihnen zu meiner Entlastung auch die mir unwirksam zugestellte Ladung zurück.

Hochachtungsvoll

C...............

Kto.:……………….



Anlage:

l Informations-CD-ROM mit Informationen zum Thema "Deutsches Reich oder BRD?" mit den „Rechtsgrundlagen DEUTSCHES REICH".

2 unwirksam zugestellte Ladung zu einem rechtswidrigen Gerichtstermin.

Empfangsbestätigung für den umseitigen Brief durch persönliche Übergabe

http://www.ra-kotz.de/bussgeldsachsen.htm
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  #42  
Alt 16.01.2008, 10:06
Iks Iks ist offline
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hmm was heißt denn verbildet? würde das mit ungebildet gleichsetzen aber dann macht das alles keinen sinn.
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  #43  
Alt 16.01.2008, 13:28
Clemens Clemens ist offline
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PETITION in Kindesangelegenheit des Herrn Osman TÜRKER
mehrdimensionales Behördenproblem in der Bundesrepublik Deutschland durch Systemfehler
als Chamäleon der Gerechtigkeit ohne Verfassungsgrundlage


Ich sehe nicht die Möglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland die Umsetzung der
Recht(s)sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu erreichen (EGMR
Urteile GÖRGÜLÜ, HAASE, SOMMERFELD, SÜRMELI......), weil durch deutsche Behörden
die garantierten Menschenrechte in der Ausführung blockiert werden.

http://homepage.hamburg.de/menschenr...aftssachen.pdf

Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschnrechte werden in der BRD nicht umgesetzt.

Die BRD wurde als provisorisches Verwaltungskonstrukt der Siegermächte gegründet. Die Siegermächte sind (angeblich) abgezogen. Der Geltungsbereich des Grunzgesetzes wurde durch die Siegermächte aufgehoben. Weil das so ist können z.B. auch deutsche Soldaten entgegen den Bestimmungen des GG im Auftrag der Amis in Afganistan eingesetzt werden.

Eine Verfassung hat sich das deutsche Volk bis heute nur einmal in Form der Weimarer Verfassung gegeben, nicht aber wie ursprünglich von den Siegermächten vorgesehen, im Fall der sog. "Wiedervereinigung".

Es stellt sich somit die Frage welchen Status "Deutschland" z.Z. überhaupt hat?

Woher nimmt die BRD-Verwaltung als provisoriches Konstrukt der Sigermächte das Recht, bzw. die Legitimation über die Integration Deutschlands in die EU zu verhandeln?

Arbeitet die BRD-Verwaltung im Auftrag der Siegermächte?
Steht Deutschland unter Kriegsrecht das es ermöglicht deutsche Soldaten nach Afganistan abzukommandieren?

Woher hat die angeblich "demokratische" BRD-Verwaltung das Recht über die Abschaffung der D-Mark zu entscheiden, Deutschland in die EU zu integrieren (an andere EU-Länder zu verschenken..), rauchen zu verbieten... ohne die Bürger vorher zu fragen?

Demokratie (Volksherrschaft) oder Diktatur?
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  #44  
Alt 16.01.2008, 20:10
Sternenstaub Sternenstaub ist offline
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Mich würde ja mal brennend interessieren, wer sich das mit der Nichtexistenz der BRD ausgedacht hat. Demjenigen würde ich gern gratulieren - zu einer der erfolgreichsten Desinformationskampagnen der letzten Jahre/Jahrzehnte.

Ich persönlich tippe ja mal auf das Umfeld der Gestapo... äh... des Verfassungsschutzes. Auch Geheimdienste würde ich nicht vernachlässigen wollen. Weiß vielleicht sogar jemand etwas darüber? Das wäre eine Sache, der man unbedingt einmal nachgehen sollte - aber die erste Frage ist natürlich wie....
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  #45  
Alt 25.01.2008, 11:38
Haunebu Haunebu ist offline
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http://www.adelinde.net/143/kanzlerakte/
Sehr interessant, nun brauch keiner mehr sagen, es sei ne Verschwörungstheorie, dass die BRD nicht souverän ist!
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Der Antichrist kommt aus dem Islam

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  #46  
Alt 25.01.2008, 18:14
Illuminat Illuminat ist offline
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Informiere dich mal auf was für ein Dokument sich Komossa bei seiner Aussage stützt.

Ein Tipp: Es ist von einem gewissen Rickermann unterzeichnet.

Letztendlich stützt es nur Sternenstaubs These, denn dem MAD kommt im Militär dieselbe Rolle zu wie dem Verfassungsschutz.
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  #47  
Alt 25.01.2008, 19:42
Haunebu Haunebu ist offline
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Ok, ich ziehe meine Schlussfolgerung zurück. Aber, dass ähnliche Verträge bestehen, bin ich mir trotzdem sicher.
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Der Antichrist kommt aus dem Islam

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  #48  
Alt 15.02.2008, 22:14
Clemens Clemens ist offline
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Schock-Enthüllung durch BRD-Höchstrichter

Wir wurden alle rechtlos gemacht

Nicht BRD-Gerichte entscheiden über unser Schicksal, sondern die Israellobby im fernen New York

Die Lobby bestimmt, ob wir verhaftet oder enteignet werden. Ob über uns ein Reiseverbot verhängt wird, ob wir etwas kaufen oder verkaufen dürfen, bestimmt im Bedarfsfalle ebenfalls die Lobby. Im Zuge der Globalisierung (eine Erfindung der Israellobby zur Erringung der Weltherrschaft) bestimmen die Machtzentren der Lobby in New York, was mit einzelnen Bürgern in ihren westlichen Vasallen-Staaten geschieht, wenn nötig. Die Justizorgane der westlichen Staaten, allen voran die BRD, haben ihr Recht aufgegeben, Anschuldigungen der Lobby gegen ihre Bürger zu überprüfen. Wenn die Lobby jemanden ausschalten möchte, setzt sie seinen Namen auf die Liste der "Terrorverdächtigen". Dann ist alles gelaufen. Die so Gelisteten besitzen fortan keinerlei Menschenrechte mehr. Selbst wenn es sich nur um eine Namensverwechslung handelt, werden BRD-Gerichte keinerlei Hilfestellung für die unschuldigen Lobby-Opfer leisten. Der Entscheid einer anonymen Orwell-Behörde, siebentausend Kilometer von der BRD entfernt, gilt der BRD als sogenanntes Welt-Urteil bzw. als jahwistisches "Gottes-Urteil". Das glauben Sie nicht? Dann glauben Sie auch nicht dem höchsten Richter der BRD und fünftem Mann im Staat, Hans-Jürgen Papier. Lesen Sie im folgenden seine grauenhaften Enthüllungen über die Entrechtung der Deutschen:









Der Spiegel, 3/14.1.2008, Seite 26

Papier: Es ist ja tatsächlich so, dass sich der Staat der Neuzeit zu einem wesentlichen Teil dadurch legitimiert, dass er seinen Bürgern ein hinreichendes Maß an Sicherheit gewährleistet. Was nützt mir zum Beispiel die Garantie meines Eigentums, wenn ich überhaupt keine Rechtssicherheit habe, wenn ich ständig damit rechnen muss, dass mein Eigentum von dritter Seite angetastet wird? Es gibt deshalb kein Entweder-oder und auch keine Gewichtung dahin gehend, dass das eine wichtiger sei als das andere.

SPIEGEL: Gibt es ein Grundrecht auf Sicherheit?

Papier: Nicht im Sinne eines regelmäßig einklagbaren Rechts auf bestimmte staatliche Schutzmaßnahmen. Es gibt Schutzpflichten des Staates seinen Bürgern gegenüber. Bei der Erfüllung dieser Pflichten dürfen aber die Freiheitsrechte der Bürger nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Angesichts der modernen, globalen Bedrohungen, aber auch aufgrund der neuen Technologien, über die Rechtsbrecher verfügen, mag es notwendig sein, Ermittlungsbefugnisse weiter auszudehnen. Dies kann aber nur geschehen, wenn ein angemessener Ausgleich mit den Freiheitsrechten der Bürger hergestellt wird.

SPIEGEL: Über diesen heiklen Ausgleich wird immer öfter höheren Ortes befunden. Die Vereinten Nationen entscheiden über das Maß zulässiger Abwehr, der US-Heimatschutzminister spricht mit dem deutschen Innenminister, um sich über Kommunikationsverbote für Terrorverdächtige zu verständigen. Da erscheint das Bundesverfassungsgericht manchmal ganz altmodisch. Zunehmend werden die Freiheiten der Bürger durch überstaatliche Gewalten tangiert, auf die Sie gar keinen Einfluss haben.

Wer auf die Liste kommt ist verloren. Ihm wird von keinem BRD-Gericht geholfen. Er kann sich nicht mehr wehren, auch wenn es nur eine Namensverwechslung war.

Papier: Hier sprechen Sie wirklich ein ganz heikles und in meinen Augen ungelöstes Problem an. Auf der Ebene des Völkerrechts ist es noch nicht gelungen, die beiden Pole Freiheit und Sicherheit angemessen auszubalancieren. Zum Beispiel hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einen sogenannten Sanktionsausschuss eingerichtet. Dieses Gremium verfasst Listen, auf denen natürliche Personen, aber auch Organisationen stehen, die aus der Sicht des Sanktionsausschusses mit den Taliban oder al-Qaida in Verbindung stehen. Genannt werden derzeit knapp 500 Personen oder Organisationen, die EU hat das in ihr Gemeinschaftsrecht übernommen. Wenn Sie auf einer solchen Terrorliste stehen, können Sie im Grunde gar nichts mehr machen.

SPIEGEL: Dann sind Sie rechtlos.

Papier: Dann können Sie weder über Ihre Guthaben verfügen, noch dürfen Sie irgendetwas erwerben.
SPIEGEL: Sie dürfen kein Geld in Empfang nehmen, und Sie dürfen auch das Land nicht mehr verlassen.

Orwell-Instanzen im fernen New York entscheiden über das Schicksal der Bürger. Und die BRD sowie die EU erkennen diese Rechtlosigkeit als jahwistische Welturteile an!

Papier: In der Tat. Das Interessante ist, dass die Betreffenden, die auf eine solche Liste kommen, weder vorher angehört werden noch dass ihnen die Gründe mitgeteilt werden, weshalb sie aufgeführt sind. Die zugrunde liegenden Beweise werden nicht mitgeteilt, und es gibt keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

SPIEGEL: Kann das Bundesverfassungsgericht deutsche Bürger in einem solchen Fall nicht schützen?

Papier: Wenn so etwas in Deutschland vorkommt, kann es sein, dass das Bundesverfassungsgericht mit diesen Fragen befasst wird.

SPIEGEL: Ja, und dann?

Papier: Das würden Sie gern hören, was wir dann machen!

SPIEGEL: In der Tat.

Papier: Das glaube ich.

SPIEGEL: Aber für zuständig halten Sie sich?

Selbst bei einer banalen Namensverwechslung hat der Bürger keine Chance mehr. Die Lobby kann ihn nach Guantanamo bringen und kein BRD-Gericht wird dem Unschuldigen helfen

Papier: Auch das kann ich Ihnen jetzt noch nicht sagen. Im Hinblick auf den Grundrechtsschutz gegenüber EG-Recht hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es sich nur so lange zurückhält, wie auf europäischer Ebene gleichwertiger Grundrechtsschutz gewährleistet ist. Und das erfordert in aller Regel Individualrechtsschutz durch unabhängige Gerichte, die mit angemessener Prüfungs- und Entscheidungsmacht ausgerüstet sind. Daran fehlt es hier: Die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats sehen derzeit keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz für die Betroffenen vor. Es kann vor allem über diplomatische Wege versucht werden, jemanden wieder von der Liste streichen zu lassen.

SPIEGEL: Niemand wird etwas dagegen haben, dass man das Vermögen von Terrororganisationen beschlagnahmt.

Papier: Dagegen wird sicher keiner etwas einwenden. Aber es ist doch verständlich, dass bei der Aufstellung dieser Listen auch Fehler passieren können. Und wenn Sie als Betroffener dann nicht die Möglichkeit haben, dazu gehört zu werden, wenn Sie nicht die Gründe erfahren und auch keinen formalen Rechtsbehelf haben, dann sind Sie ziemlich schutzlos.

Rechtsstaat. Über solch einen Begriff lacht die Lobby nur!

SPIEGEL: Da sehen Sie mal, was man in der großen weiten Welt vom Rechtsstaat hält. Nichts!

Papier: Das ist sicher übertrieben. Aber es lässt sich auch nicht leugnen, dass ein Teil der Mitglieder der Vereinten Nationen, jedenfalls in ihrer tatsächlichen Verfasstheit, nicht den Anforderungen der europäischen Rechtsstaatlichkeit genügen. Dann können Sie natürlich auch von der Völkerrechtsordnung nicht genauso viel erwarten.

SPIEGEL: Steuert das Verfassungsgericht auf einen Clash der Rechtskulturen zu?

Globalisierung, das Lobby-Instrument zur Entrechtung der Menschen und zur Erringung der Weltherrschaft!

Papier: Es tauchen jedenfalls ganz neue Herausforderungen an das Verfassungsrecht und auch an die Verfassungsrechtsprechung auf. Die Globalisierung beeinflusst nicht nur das wirtschaftliche und soziale Leben, sondern auch unsere Rechtskultur, unser Rechtsschutzsystem. Darauf müssen wir eine Antwort finden.

SPIEGEL: Herr Präsident, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.



Niemand ficht verbissener für die Orwell-Welt als der Mann im Rollstuhl. Innenminister Wolfgang Schäuble griff den höchsten Verfassungsrichter Hans-Jürgen Papier wegen dessen Enthüllungen scharf an: "Schäuble ist verärgert über den Präsidenten des obersten deutschen Gerichts, Hans-Jürgen Papier." Die schockierenden Enthüllungen des Höchstrichters "betrachtet Schäuble als Anmaßung." Der globalistische Innenminister ermahnte den Richter, das Verfassungsgericht solle sich bei den Orwell-Maßnahmen gegen die Bürger heraushalten, den Menschen keine Hilfe angedeihen lassen: "Das Verfassungsgericht habe nur zu entscheiden, ob dabei rechtliche Regeln eingehalten werden." (Welt, 21.1.2008, S. 2) Das ist Zynismus pur. Die BRD hat ja gerade die rechtlichen Regelungen zum Schutze der Bürger ausgesetzt.
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