...weniger cool die antwort aus karlsruhe (BGH) an flegelskamp...:
https://email.t-online.de/index.php?...chment_image&p[msgid]=1414&p[folder]=INBOX&p[attachid]=2&p[hash]=&p[imapmimeid]=2&p[method]=download na,--- Ideen wie es weitergehen könnte?....Gert Flegelskamp stellt folgende überlegungen in den raum....zitat:.......Ein paar Kilometer auf dem Bike, umweltverschmutzend mit 200 kmh, haben das Glühen des Kopfes wieder abgekühlt. Man muss nur lesen können, habe ich mir nach nochmaliger Ansicht des Antwortschreibens gesagt. Dann habe ich mich bei Wikipedia noch einmal schlau gemacht und nichts gefunden, dass besagt, die Anzeige muss beim Bundesanwalt gestellt werden (bisher war das meine feste Überzeugung). Das Wörtchen Staatsschutzstraftat waren der Auslöser. Liest man bei Wikipedia, steht dort, dass die Bundesanwaltschaft z. B. bei Terrorismus nach dem Evokationsprinzip die Ermittlungen an sich zieht. Nicht einmal in allen Fällen werden Ermittlungen gegen eine kriminelle Vereinigung durch die Bundesanwaltschaft durchgeführt. Somit muss sie nicht gegen die Regierung tätig werden.
Da auch kein Hinweis auf eine juristische Begründung in dem Schreiben zu finden ist, keine Erklärung, welche Rechtsmittel ich gegen die Absage einlegen kann und außerdem auch nur ein Angeschuldigter, nämlich der Bundespräsident genannt wird, gehe ich davon aus, dass dieses Schreiben lediglich besagt, dass die Bundesanwaltschaft nicht zuständig ist.
Also werde ich meine Anzeige nochmals ausdrucken, die Anschrift ändern in Polizeirevier XY, aus dem Wort Anzeige das Wort Antrag machen und damit auf dem Polizeirevier in meiner Nähe auftauchen. Die werden zwar versuchen, die Anzeige abzuwimmeln, aber ich kann recht hartnäckig sein. Das hat noch einen weiteren Vorteil. Die Polizei muss ermitteln, selbst wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass es nicht zu einem Verfahren kommt.
Im Prinzip muss auch die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip tätig werden. Zwar ist sie weisungsgebunden, aber diese Weisungsgebundenheit endet am Legalitätsprinzip. Dazu noch einige einschlägige §§ des StGB:
§ 138
Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
1. 2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
2. 3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
3. 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
4. 5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
5. 6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
6. 7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
7. 8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 152
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
§ 160
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 163
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
Natürlich kann ich von niemandem verlangen, es mir nachzutun. Aber gefallen würde es mir schon.
Mit freundlichen Grüßen
Gert Flegelskamp
gert@flegel-g.de
http:///www.flegel-g.de........zitat ende.......