Todesstrafe und Hochverrat
"Schachtschneider"
"Neue Gesetze mussten fortan nicht mehr verfassungskonform sein und die Grundrechte wahren." Dieser Satz stammt aus der Presseerklärung des Bundesministeriums der Justiz, die dem Ermächtigungsgesetz 1933 gedenkt. Vor 75 Jahren wurde das "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" erlassen, mit dem laut BMJ die Grundlage zur Abschaffung der parlamentarischen Demokratie gelegt wurde. Weiter heißt es:
"Nach den Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus wurden tragende Prinzipien unseres Rechtsstaats in einer sog. Ewigkeitsklausel besonders vor Missbrauch geschützt. Die Menschenwürde, das Demokratie-, Bundesstaats-, Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip sowie die Staatsform der Republik sind nach Art. 79 des Grundgesetzes einer Verfassungsänderung entzogen."
Ein "Ermächtigungsgesetz eigener Art" hat sich die Bundesregierung durch die völlige Löschung des ursprünglichen Art. 23 selbst gegeben, indem sie sich, wiederum ohne Referendum, selbst befugte, Hoheitsrechte an die EU abzutreten.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
- die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ StGB 83 besagt:
Mit der Ratifizierung der EU-Verfassung, wiederum ohne Referendum und gegen den Willen der Mehrheit der Bevölkerung haben sich alle mit "ja" stimmenden Abgeordneten und die Regierung Schröder/Fischer des Hochverrats schuldig gemacht, denn bereits die Vorbereitung ist nach § 83 StGB strafbar.
Die jetzige Bundeskanzlerin Angela Merkel hat seit ihrem Amtsantritt permanent und wissentlich die Vorbereitung des EU-Vertrages betrieben, der in Kürze durch das Parlament und den Bundesrat verabschiedet werden soll. Unterstützung bei diesem Vorhaben findet sie in der Regierung, in ihrer Partei und bei zahlreichen Abgeordneten. Auf ihrer Internetseite hat sie ausdrücklich hervorgehoben, dass für die Ratifizierung noch eine Grundgesetzänderung erforderlich wäre, für die eine Zwei/Drittel-Mehrheit im Parlament erforderlich sei. Die Änderung wäre zwingend, weil mit dem Vertrag Hoheitsrechte an die Europäische Gemeinschaft abgetreten würden.
Damit ist der Tatbestand der Vorbereitung zum Hochverrat erwiesen. Dies gilt in gleichem Maße für alle Regierungsmitglieder und Parlamentarier, die für diese Grundgesetzänderung gestimmt haben.
Dieses Parlament hat nur sehr eingeschränkte Rechte, kein Initiativrecht, nur in beschränkten Fällen ein Mitsprache- und Entscheidungsrecht, ansonsten muss es nur gehört werden und in bestimmten Fällen nicht einmal das.
Das Initiativrecht haben ausschließlich der jeweilige Ministerrat und die EU-Kommissare, die nicht demokratisch gewählt, sondern von den jeweiligen Regierungen eingesetzt wurden. Eine Regierung, die bewusst den Staat und die Bevölkerung verrät, die sie in ihre Position gewählt hat, hat kein Recht darauf, die Auswahl der Person zu treffen, die als Einzige mit Rechten ausgestattet ist, gesetzgeberische Maßnahmen zu veranlassen, wobei die Interessen von 26 anderen Nationalstaaten mitunter konträr zu den deutschen Interessen stehen.
Gleiches gilt für den EuGH. Entgegen dem demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung wird der einzige Richter (von 27), der deutsche Interessen vertreten soll, von der Exekutive ausgewählt. Die undemokratischen Einschränkungen des EU-Parlaments und die Richterwahl sind ein Beweis, dass eine demokratische Gewaltenteilung nicht gegeben ist und auch nicht angestrebt wird.
Ein weiterer Umstand ist irritierend. Im Internet und auf den Seiten der Europäischen Union bzw. des Bundestages und der Bundesregierung findet man den zur Ratifizierung anstehenden Vertrag nicht, nur eine umfangreiche Aufzählung der Änderungen, die in die Verträge der Europäischen Gemeinschaft, der Euratom und der Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft eingearbeitet werden müssen. Das ist insofern merkwürdig, weil damit 289 Seiten an Änderungen in die rund 3.000 Seiten umfassende Vertragswerke eingearbeitet werden müssen, dabei aber offensichtlich vermieden wird, die so entstandenen veränderten Vertragswerke der Öffentlichkeit zu präsentieren. Es wirft ferner die Frage auf, ob die Abgeordneten der Mitgliedsstaaten zumindest die endgültigen Versionen der Verträge zu Gesicht bekommen, bevor sie über eine Ratifizierung abstimmen. Damit entsteht der Verdacht, dass die Abgeordneten über das Vertragswerk, abgesehen von einzelnen Juristen, ohne Kenntnis des Inhalts aus reiner Parteidisziplin abstimmen werden. Das ist, ich betone es ausdrücklich, nur ein Verdacht, basierend auf der fehlenden Transparenz bei diesem Machwerk. In jedem Fall ist es die Absicht, den Bürgern jegliche Kenntnis über den Vertrag und die damit verbundenen Auswirkungen vorzuenthalten.
Dass den Deutschen die in der Urfassung des Grundgesetzes vorgesehene Ersetzung des Grundgesetzes durch eine Verfassung nach der Wiedervereinigung vorenthalten wurde, ist wohl auf die Bestrebungen zur Aufhebung der Nationalität zurückzuführen und auf den Umstand, dass das Primärrecht bereits an die EU abgetreten worden ist.
Todesstrafe
§ 81, Abs. 1 StGB besagt, wer es unternimmt, mit Gewalt oder der Drohung von Gewalt ....
Zu definieren wäre, wo Gewalt beginnt. Die Definition des Begriffes "Gewalt" erlaubt weitgehende Interpretationen. Ich als Bürger dieses Staates empfinde die der Mehrheit der Bevölkerung mit der Agenda 2010 auferlegten Einschränkungen und Eingriffe in die Privatsphäre eines großen Teils der Bevölkerung als Gewalt. Ich als deutscher Staatsbürger empfinde die Bestrebungen des Innenministers und des Verteidigungsministers, die Bundeswehr im Innern einzusetzen, als Androhung von Gewalt. Ich als deutscher Staatsbürger verstehe die Erläuterungen zu EU-Charta der Art. 2 und 52 Abs. 3 als Wiedereinführung der Todesstrafe und damit als besonders schlimme Drohung der Gewalt, weil die Definition der Begriffsbedeutung unterbleibt. Dort ist zu lesen:
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.
b) b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...“.
(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union v. 14.12.2007 (2007/C 303/02))
Was unter Aufruhr und Aufstand zu verstehen ist, verschweigt der EU-Vertrag und erlaubt damit weitgehendste Interpretationen. Die Tatsache, dass in der Charta diese Artikel ausdrücklich aufgenommen wurden und nur in den Erklärungen in ihrer Funktionsweise beschrieben wurden, legt den Schluss nahe, dass die EU nach der Ratifizierung des Vertrages durch alle Länder Massendemonstrationen befürchtet, wenn die weitgehend desinformierten Bevölkerungen zu erkennen beginnen, dass man sie ihrer Identität beraubte und ihnen weitere Opfer in Form von finanziellen Mitteln und der Bereitstellung ihrer Kinder und Ehegatten für militärische Aktivitäten der EU abverlangt. Demonstrationen dann als Aufruhr zu deklarieren und gezielt mit Waffengewalt gegen die Demonstranten vorzugehen, ist ein aus der Geschichte bekannter und üblicher Vorgang. Welches Verständnis die deutsche Regierung über das grundgesetzlich geschützte Demonstrationsrecht hat, wurde beim G8-Gipfel in Heiligendamm deutlich demonstriert, incl. der Einsätze der Bundeswehr (ohne Mandat) im Innern.
Gruss martin
Ps.Da haben wir uns jetzt aber richtig was eingebrockt!!