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  #1  
Alt 19.11.2008, 20:53
persiana persiana ist offline
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Beiträge: 177
Standard Einschränkung der Grundrecht mit Zitiergebot?

Herr Schäuble hat die Anfrage eines Bürgers bezüglich der Einschränkung der Grundrechte mit einem sogenannten Zitiergebot begründet.

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_w...-650-5664.html

Man braucht ein Grundgesetz nur zitieren, und schon darf man es einschränken?

Ich habe da aber in einem Buch etwas ganz anderes gelesen, leider musste ich es heute wieder zurückgeben, morgen hole ich es mir wieder.
Da stand nämlich in Art 19 Abs. 2 dass ein Grundrecht überhaupt nicht eingeschränkt werden darf, es sei denn , dass dieses um Grundgesetz selbst schon vorgesehen ist.

Beispiel:
Die Unverletzlichkeit der Wohnung kann nur auf Anordnung eines Richters und nur durch die Polizei in einem angemessenen Fall eingeschränkt werden, und zwar weil es im GG genauso drinsteht.

Ist ja auch logisch, wozu bräuchte man denn ein GG, wenn man es sowieso jederzeit einschränken kann, nur weil man es irgendwo zitiert?

Was soll man nur machen, wenn die Politiker so unverschämt lügen? Hat irgendjemand hier Jura studiert und kann Auskunft geben über das Zitiergebot?? Wurde da mal ein Artikel geändert? Oder wie geht das???
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  #2  
Alt 19.11.2008, 21:35
persiana persiana ist offline
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Registriert seit: 11.10.2008
Beiträge: 177
Standard Artikel 19

Art. 19 Abs. 1
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss dass Gesetz allegemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

mit Betonung auf:
soweit....ein Grundrecht durch Gesetz...eingeschränkt werden kann

soll heißen, wenn die Möglichkeit der Einschränkung schon im GG selbst vorgesehen ist.


Also weiter:
Art. 2 Abs. (2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art. 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird....

Art 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten enstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand...erforderlich ist.


Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. ..

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug...
durchgeführt werden.

Art 14

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch GEsetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden...


http://www.gesetze-im-internet.de/bu.../gg/gesamt.pdf

Artikel 14 Abs. 2 muss wohl nachträglich eingefügt worden sein, denn die EU gab es ja 1949 noch nicht.

Insgesamt finde ich jedoch dass das GG, so wie es da steht, eigentlich keinen besonders guten Schutz der Bürger vor den Begehrlichkeiten von Innenministern gewährleistet. Tatsächlich- es kann fast alles eingeschränkt werden...
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  #3  
Alt 19.11.2008, 21:54
persiana persiana ist offline
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Registriert seit: 11.10.2008
Beiträge: 177
Standard da Bleibt nicht mehr viel übrig

Da bleibt nicht mehr viel übrig.''Tatsächlich können fast alle Grundrechte nach Maßgabe eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Das einzige Recht was nicht eingeschränkt werden darf, ist die Unverletzlichkeit der Wohnung, die nur nach richterlicher Anordnung verletzt werden darf, aber das wurde durch die Hartz IV Gesetze ja schon unterlaufen, ebenso wie Art 12 (3) - Zwangsarbeit- findet trotz aller Grundgesetzwidrigkeit in Form von 1-Euro-Jobs statt.

Da frage ich mich allerdings wirklich, was das Geschrei um unser GG soll. Ich bin wirklich enttäuscht. So viel taugt es ja eigentlich gar nicht. Ein kleines Warnsignal, dass nur solange funktioniert hat, wie man uns als Bollwerk gegen den Ostblock noch instrumentalisieren konnte. Jetzt ist es damit vorbei....
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  #4  
Alt 19.11.2008, 21:59
persiana persiana ist offline
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Registriert seit: 11.10.2008
Beiträge: 177
Standard LIste der Grundgesetz änderungen

Hier eine Liste aller Änderungen die seit Bestehen vorgenommen wurden

http://grundgesetz.wordpress.com/200...gen-seit-1949/
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  #5  
Alt 19.11.2008, 22:09
phatjoe phatjoe ist offline
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Ort: browntown
Beiträge: 131
Standard

durch jedes zusätzliche gesetzt werden grundrechte eingeschränkt

die gesetzbücher und deren gesetzte sind da die grundrechte einzuschränken um die verfolgung bzw beweissicherung etc zu gewährleisten....

desweiteren: jeder will das grundrechte eingeschränkt werden; wenn ihr überfallen werdet und in einer verbrecherkartei die entsprechende person (die verbrecherkartei an und für sich schon als 1. einschränkung der grundrechte) erkennt wollt ihr doch auch dass die polizei entwas gegen den typen unternimmt....je nachdem wie schwer der überfall war folgt dann eine beweissicherung in der wohnung (2. einschränkung) und eventuell wird die person verhaftet (3. einschränkung)

das problem an und für sich stellt sich wenn die exekutive die gegebenen gesetzte benutzt um daraus meinetwegen auch für den staat vorteile zu ziehen
ebenso: inwiefern das gesetz dann benutzt wird um unschuldige einzuschränken ist doch immer die frage....

dazu siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/USA_PATRIOT_Act
als wohl bekanntestes beispiel

ich denke in deutschland sind wir noch auf dem stand dass wenn unsere grundrechte auf "illegale" weise eingeschränkt werden wir dagegen klaage einreichen können und wenn begründet wohl auch erfolgreich aus dem gericht gehen....
__________________
you can fool all the people for some time, you can even fool some people for all the time; but you can't fool all the people all the time!
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  #6  
Alt 19.11.2008, 22:30
persiana persiana ist offline
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Infokrieger
 
Registriert seit: 11.10.2008
Beiträge: 177
Standard Einschränkung der Grundrechte

Die Messlatte für die Einschränkung sollte halt hoch liegen. Die Wohnung darf zum Beispiel nur auf richterliche Anordnung hin gegen den Willen des Betroffenen betreten werden, diese Maßgabe schränkt die Polizei doch erheblich ein. Natürlich ist "Verdunkelungsgefahr" auch immer ein Argument, trotzdem muss das Übertreten des Grundrechtes doch angemessen sein.

Die Einschränkungsmöglichkeit des Versammlungsverbotes unter Freiem Himmel gefällt mir zum Beispiel nicht so gut...kann durch ein Gesetz geregelt werden, genau das ist jetzt passiert... Welche juristischen Gegebenheiten weisen die Minister der Bundesländer in ihre Schranken? Ich weiß es nicht, im GG steht jedenfalls nichts....
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  #7  
Alt 19.11.2008, 23:08
Polarfox Polarfox ist offline
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Registriert seit: 18.09.2008
Ort: Antarctica
Beiträge: 527
Standard

Das ganze kann man auch mit einem Satz ausdrücken:

Alle Deutschen sind freie Menschen, die tun und lassen können was sie wollen, ausser der Staat hat was dagegen. Dann kann man sich seine Rechte dahin schieben wo die Sonne niemals scheint
__________________
Propaganda is the deliberate, systematic attempt to shape perceptions, manipulate cognitions, and direct behavior to achieve a response that furthers the desired intent of the propagandist.

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