Art. 19 Abs. 1
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss dass Gesetz allegemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
mit Betonung auf:
soweit....ein Grundrecht durch Gesetz...eingeschränkt werden kann
soll heißen, wenn die Möglichkeit der Einschränkung schon im GG selbst vorgesehen ist.
Also weiter:
Art. 2 Abs. (2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(
2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art. 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird....
Art 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2)
Dieses recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten enstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand...erforderlich ist.
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. ..
(3)
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2)
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug...
durchgeführt werden.
Art 14
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Durch GEsetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden...
http://www.gesetze-im-internet.de/bu.../gg/gesamt.pdf
Artikel 14 Abs. 2 muss wohl nachträglich eingefügt worden sein, denn die EU gab es ja 1949 noch nicht.
Insgesamt finde ich jedoch dass das GG, so wie es da steht, eigentlich keinen besonders guten Schutz der Bürger vor den Begehrlichkeiten von Innenministern gewährleistet. Tatsächlich- es kann fast alles eingeschränkt werden...