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03.07.2009, 09:56
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hab ich noch gefunden.....
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03.07.2009, 10:17
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Infokrieger
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Hier noch einmal zur Erinnerung ein Videobeitrag von dem verlogenen Desinformanten Erwin Hetger und Konsorten:
http://www.stimme.de/suedwesten/amok...t19315,1481683
Bei 3:24 Hetger : ein Passant wurde verletzt , ob er in Lebensgefahr ist ist mir nicht bekannt. Da war der Just schon mindestens 4Stunden tot.
Dann der Blaue Bulle daneben : Der Täter hat die Berechtigten aus dem gekidnappten Auto herausbugsiert und dann das Auto übernommen.
Das sind die staatlichen Vertuscher und Desinformanten.
Der Fisch stinkt vom Kopf her.
Die ganze Truppe gehört vor einen richtigen "Volksgerichtshof" oder so etwas in der Art.
Auch lesenswerter Beitrag
http://www.politikforen.net/showthre...75097&page=249
Geändert von Denkender (03.07.2009 um 10:51 Uhr)
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03.07.2009, 11:52
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Infokrieger
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Der auf dem Video liegt in der Endlage eindeutig völlig anders als die Tatortmarkierung zeigt. Auch der auf den etwas besseren Fotos liegende liegt völlig anders.
Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft hat sich verwundert darüber geäußert, dass:
- die Tatortmarkierungen völlig sauber sind. Bei dem Verletzungsbild am Kopf hätten die weisen Markierungslinien durch Blut verschmutzt gewesen sein müssen, wenn man die Linien direkt darüber gezogen hätte, denn der Tatort wird vor Markierung nicht erst gesäubert.
- die Leichenliegeposition nicht mit der Markierung übereinstimmt und die Leiche "SEHR WEIT BEWEGT WORDEN SEIN MUSS"
Sprachs und wurde ausgetauscht .......
Kann es sein, dass sie einen Hinweis geben wollte?
Zitat:
Zitat von kopieright
OK, hier etwas von Spielberg
Die Lage des Toten Tim deutet mehr als eindeutig darauf hin, dass es zwischen der Lage im Video, sowie das Auffinden der Leiche in echt Unterschiede gibt.
Ich bezweifele nicht, die Markierungen der Ermittlungen, eher aber das Video.
Es ist eindeutig gefaked.
Das bedeutet, dass Tim K. nicht an dieser Stelle gestorben ist !
Sie haben ihn sicherlich dort vorgefunden ! und bis dahin auch ihre Arbeit gemacht.
Eine Erklärung, warum die Ermittlungsbehörden, weder das Video in Frage stellen, oder gar zustimmig sind, entzieht sich meiner Kenntnis.
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03.07.2009, 13:04
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@ Capri
Ich hatte noch gar nicht mitbekommen, dass die Sprecherin Claudia Krauth auch schon ausgewechselt worden ist!
Könntest Du bitte die Quelle einstellen (mit ihren Äußerungen und Zeitpunkt sowie den Zeitpunkt ihrer Ablösung und ggf. der Begründung)?
Das wäre super!
Roi
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03.07.2009, 13:25
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Bildmontage
Dass hier mit Photohop nachgeholfen und montiert wurde was das Zeug hält, ist eindeutig!
Der nicht gelungene Übergang im Halsbereich (unterschiedl. Hautfarben; senkrechter Schnitt) spricht Bände!
Weiteres Fundstück aus der "Montagewerkstatt":
Zitat:
Zitat von The_End
hab ich noch gefunden.....
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Wie man sowas macht? Das wird hier anschaulich erklärt: Link Bildmontagen
__________________
"Wenn Du das Unmögliche ausgeschlossen hast, dann ist das, was übrig bleibt, die Wahrheit wie unwahrscheinlich sie auch ist." - The Adventure of the Beryl Coronet / Sherlock Holmes
(Original engl.: "When you have excluded the impossible, whatever remains, however improbable, must be the truth.")
http://falleislingen.blogspot.com/
Geändert von Wahrheitssucherin (03.07.2009 um 13:29 Uhr)
Grund: Ergänzung
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03.07.2009, 14:04
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"Wir sind wie vor den Kopf gestoßen", sagte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Claudia Krauth dem Tagespiegel. "Wir sind fest davon ausgegangen, dass der Eintrag stimmt, weil wir ihn auf dem Computer des Amokläufers gefunden haben", sagte Krauth weiter.
http://www.tagesspiegel.de/weltspieg...rt1117,2750625
Da müssen ja dann die Ermittler den Eintrag auf dem PC vom Tim K. selber gefälscht haben.
Straftat nach § 145d
Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
Und da gibt es sicher noch eine ganze Reihe von weiteren § deren Tatbestand von den "Ermittlern" erfüllt wurde und wird.
Am besten nach Stammheim mit dem Pack und Just sen. als Wärter mit erweiterten Kompetenzen.
Geändert von Denkender (03.07.2009 um 14:08 Uhr)
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03.07.2009, 14:23
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@ Denkender
Darum sollte es letztlich gehen: Kenntlichmachung a l l e r Straftaten, Benennung der Gesetzesvorlagen und ganz am Schluß auch eine Konsequenz.
Die arme Frau Krauth. Sie hat da schon einiges verlesen oder erzählen müssen.
Apropos der von ihr geschilderte "Obduktionsbericht":
Wo genau hat sich denn der Einschuß in die Stirn befunden? Eher links, eher rechts oder etwa mittig?
Das ist nicht unwesentlich.
@ Wahrheitssucherin
Vielen Dank für den Link!
Roi
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03.07.2009, 14:32
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Mal was zur Aufheiterung am Rande
http://www.bernerzeitung.ch/ausland/...story/11926347
Bild 21 und die Laufschrift von N-tv beachten
Wenn diese schwarzen Seelsorger alle Kinder betreuen, wird es wohl bald kein deutsches Volk mehr geben
Geändert von Denkender (03.07.2009 um 14:52 Uhr)
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03.07.2009, 14:49
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++ 13.04 Uhr: Nun äußert sich der Leiter der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Siegfried Mahler: "Auch ich fühle mit den Angehörigen. Es wird keine Obduktion der Opfer nicht stattfinden. Nur der Täter wird obduziert."
Für "Siggi" hätte ich folgende § in petto:
§ 258
Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
§ 258a
Strafvereitelung im Amt
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Es sei denn "Siggi" ist mit den Tätern verwandt oder verschwägert.
Anmerkung: Logenbruder zählt nicht als Beweis des Verschwandschaftsverhältnisses
http://www.bbv-net.de/public/article...ed-nehmen.html
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03.07.2009, 15:02
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Wenn die den Eintrag wirklich auf dem Rechner gefunden haben, dann haben sie ihn selber untergeschoben.
Das ist nicht nur Vortäuschung einer Straftat, sondern es kommen folgende Straftatbestände zum tragen:
1.
§ 303a StgB
Datenveränderung (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
2.
§ 268 STGB
Fälschung technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
3.
§ 269 STGB
Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
4.
§ 267
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Jetzt bruacht man nur noch einen Anwalt, der Strafantrag stellt und den dann auch durchfechtet, wenn er ertsmal abgewiesen (Beschwerde Oberstaatsanwalt, Anzeigenverfahren beim Gericht etc.)
Zitat:
"Wir sind wie vor den Kopf gestoßen", sagte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Claudia Krauth dem Tagespiegel. "Wir sind fest davon ausgegangen, dass der Eintrag stimmt, weil wir ihn auf dem Computer des Amokläufers gefunden haben", sagte Krauth weiter.
http://www.tagesspiegel.de/weltspieg...rt1117,2750625
Da müssen ja dann die Ermittler den Eintrag auf dem PC vom Tim K. selber gefälscht haben.
Straftat nach § 145d
Vortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
Und da gibt es sicher noch eine ganze Reihe von weiteren § deren Tatbestand von den "Ermittlern" erfüllt wurde und wird.
Am besten nach Stammheim mit dem Pack und Just sen. als Wärter mit erweiterten Kompetenzen.
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Geändert von Capricorn2009 (03.07.2009 um 15:10 Uhr)
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